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Ein Teilerfolg

oder

Trotzdem kein Ahu

Vorwort

Liebe Leser, wir dürfen uns mal wieder mit juristischem Quatsch auseinandersetzen und es ist so: Wir werden Sonntag auf Rostock im Stadion verzichten müssen. Das ist – so komisch es klingt – bedauerlich, denn wie soll man sich über das Versenken der Kogge freuen, wenn sich niemand gleichzeitig darüber ärgert?

Denn seien wir ehrlich. Fußball lebt auch gerade von diesem Spannungsbogen im Stadion. Es ist eben nicht das schöne, eher das stimmungsvolle Spiel. Und zu dieser Stimmung gehört für uns auch das Hochschaukeln beider Fangruppen.

Trotzdem – und das klingt vielleicht auf den ersten Blick absurd – ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ein Teilerfolg.

Nur was ist die Folge?

Das weitere Verfahren

Erstmal vielleicht das weitere Verfahren. Im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes war es dies. Es gibt kein „normales“ Rechtsmittel mehr. Siehe dazu § 152 Verwaltungsgerichtsordnung. Man könnte nun noch einstweiligen Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht beantragen, aber ob dies im einstweiligen Verfahren nun etwas anderes erbringt, muss man ganz klar bezweifeln.

Man kann nun gegen die Verfügung „normal“ klagen und dann gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berufung zum OVG und ggf. Revision zum Bundesverwaltungsgericht erheben. Man muss nur wissen: Das dauert. Das kann gut ein zwei, drei Jahre dauern, bis man da eine Entscheidung hat. Trotzdem sollte und muss der Verein diesen Weg nun gehen, auch wenn das Geld und Nerven kostet. Denn nur so lässt sich die Grundsatzfrage klären, ob, und wenn ja, in welchen Fällen ein Ausschluss von Auswärtsfans durch die Polizei möglich ist.

Die praktischen Auswirkungen

Die Fanszene Rostock hat für Sonntag eine Demo angemeldet. Wir gehen nicht davon aus, dass man diese Demo absolut verbieten kann. Jedoch: Ob die Route so bleiben wird, das bezweifeln wir mal. Denn anders als ein komplettes Verbot ist eine Routenänderung durch die Polizei schon möglich. Wir vermuten mal, dass es auf eine Route durch Altona hinausläuft, die auch am Bahnhof Altona endet. Nur was klar ist: Niemand muss damit rechnen, dass sich wieder nur 150 Rostocker in ganz Hamburg verteilen. Beim letzten Spiel wurde von der Szene dort nicht mobilisiert, das ist dieses Mal anders. Und was man klar sagen muss: Die können mobilisieren. Und niemand sollte glauben, dass die „nur“ mit dem Regionalexpress und mit Schal kommen. Da kommen auch genügend unerkannt und mit bösen Absichten. Nein, wir halten bei weitem nicht jeden Rostocker für einen Gewalttäter, aber es gibt eigentlich nur zwei Alternativen von Fanseite um auf diese Situation zu reagieren. Alternative 1: Man macht eine fette Demo, setzt sich mit 2.500 Mann vor dem Gästeblock, trinkt Bier und geht entspannt wieder nach Hause. Alternative 2: Man macht richtig Rabatz. Und zwar so richtig. Nun können alle mal raten, welche dieser beiden Alternativen wahrscheinlicher ist. Beide, nebenbei bemerkt, würden die Argumentation der Polizei wie ein Kartenhaus zusammenbrechen lassen. . Und das wir Alternative 1 richtig cool finden würden, wisst ihr ja.

Zum Beschluss

Kommen wir nun aber juristisch zum Beschluss. Wir verweisen nochmal auf unseren Artikel zum verwaltungsgerichtlichen Urteil, wir bitten dies noch mal zu lesen. Und nun das OVG:

Den Sachverhalt schenken wir uns mal. Die Gründe beginnen mit einem wichtigen Zitat:

„Allerdings zieht der Antragsteller mit seiner ausführlichen Beschwerdebegründung wesentliche Elemente der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernsthaft in Zweifel. Das gilt insbesondere für die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Fragen, ob angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 SOG sowie davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin diese Gefahr nicht durch ausreichende eigene Kräfte und Mittel abwehren kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 2.a) bb) verwiesen“

Denn was in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss eine riesige Nebenproblematik war, war die juristische Meinung, dass ein Verein eventuell als Zustandstörer gelten könnte. Damit käme u.a. auch eine Kostentragungspflicht auf die Vereine zu. Das diese Meinung nicht vom Oberverwaltungsgericht geteilt wird, ist erstmal ein deutlicher Teilerfolg. Zwar lässt das OVG es im Endeffekt auch offen, tendiert aber deutlich dazu, den Verein als Nichtstörer anzusehen. Dazu zitieren wir auch einen späteren Teil des Beschlusses:

„Darin wird unter anderem zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit der Veranstalter von Großveranstaltungen jeder Art (etwa sportliche Großereignisse, Open-Air-Konzerte, Public-Viewing, Love-Parade) für Störungen von – durch diese Veranstaltung angezogenen – Personen (mittels Ausgabe von Eintrittskarten, freiem Eintritt oder wegen bloßer Attraktivität des „Events“) in einem örtlich nicht näher eingegrenzten Bereich zu
erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der einzelnen polizeirechtlichen Störerbegriffe führen würde. Das wäre auch aus Sicht des Beschwerdegerichts unter anderem wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit von Normen, die hoheitliche Eingriffsbefugnisse regeln, problematisch.“

Wir denken, das spricht für sich. Auch wenn es Juristenkauderwelsch ist.

Was macht das OVG dann? Es macht eine Abwägung, wie sie in einem Eilverfahren notwendig ist. Das Gericht wägt die Interessen des Antragstellers gegen die Interessen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit- und Ordnung (zur Problematik dieses Berichtes, siehe den oben verlinkten Artikel). Dabei müssen sowohl die Aussichten im Hauptverfahren, als auch die jeweils gefährdeten geschützten Güter gegeneinander abgewogen werden. Und hier sagt das OVG (im Gegensatz zum VG), dass die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren offen sind (!!!).

Das OVG geht davon aus, dass auch beim jetzt bevorstehendem Spiel eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist – siehe erneut den verlinkten Bericht – wohl auch nicht zu bezweifeln.

Das OVG geht aber davon aus, dass der Verein ganz klar ein Nichtstörer ist und es offen ist, ob man einen solchen in Anspruch nehmen kann. Wie schon oben geschrieben: Dies ist nicht ganz unwichtig.

Wichtig ist, dass für die Inanspruchnahme von einem Nichtstörer eine gesteigerte Gefahr, nämlich eine sogenannte unmittelbare bzw. gegenwärtige Gefahr vorliegen muss und diese nur durch die Maßnahme gegen den Nichtstörer abgewendet werden kann. Das OVG lässt offen, ob man die hier vorliegende Fallkonstellation noch unter den Begriff der unmittelbaren Gefahr bekommt (den wir hier jetzt mal nicht definieren wollen, das würde den Rahmen sprengen) und der Verein als Nichtstörer bereits so frühzeitig in Anspruch genommen werden darf, oder ob man den Begriff der „unmittelbaren“ Gefahr nicht so weit auslegen darf. Auch hier zitieren wir mal das Urteil:

„Dann könnte eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit möglicherweise auch dann zu bejahen sein, wenn (erst) bei Durchführung einer (Groß-)Veranstaltung höchstwahrscheinlich eine Gefahrenlage eintreten wird, die weder durch Maßnahmen gegen potentielle Störer nach § 8 Abs. 1 SOG noch mit eigenen ausreichenden Kräften und Mitteln der Behörde abgewehrt werden könnte. Hierfür könnte sprechen, dass in einer solchen Lage eine enge Auslegung des § 10 Abs. 1 SOG die Polizei dazu zwingen würde, trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm im Übrigen mit – in dieser Lage unausweichlichen – Maßnahmen gegenüber einem Nichtstörer bis kurz vor der gefahrengeneigten Veranstaltung zu warten. Dieses „Zuwarten“ würde nicht nur das Recht des dann ganz kurzfristig mit Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 SOG überzogenen Nichtstörers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stark einschränken bzw. im Einzelfall vereiteln;es könnte zudem dazu führen, dass die polizeilichen Maßnahmen dann ihren Zweck nicht oder zumindest nur noch eingeschränkt erreichen. Die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der hier vorliegenden Fallkonstellation – höchstwahrscheinlicher Gefahreneintritt bei Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zu einem schon länger bekannten Zeitpunkt bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Gefahrenabwehr durch Maßnahmen gegen potentielle Störer und nicht ausreichenden eigenen Kräften und Mitteln der Polizei – noch (bei weiter Auslegung) von einer „unmittelbar bevorstehenden“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 SOG ausgegangen werden kann oder ob es insoweit dem Gesetzgeber obliegt, eine etwaige Regelungslücke für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers in einer solchen Lage zu schließen, ist nicht in diesem Eilverfahren zu entscheiden. Diese Frage muss einem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“

Auch das OVG geht – wie das VG – davon aus, dass es keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gibt.

Das ist – immer noch – bemerkenswert. Insbesondere wenn dann auf die „strengen Voraussetzungen für eine individuelle polizeiliche Inanspruchnahme einzelner Störer“ verwiesen wird, dann wird es irgendwo auch absurd. Eine individuelle Inanspruchnahme von Störern geht nicht, aber ein Gießkannenausschluss von auch Nichtstörern geht? Absurd, oder?

Das OVG will auch nicht den polizeilichen Notstand so klar sehen, wie das VG und insbesondere will es nicht zwingend die wirtschaftlichen Interessen des FCs immer sofort zurücktreten lassen. Wir zitieren diese spannende Passage wieder:

„Ob das streitbefangene Kartenabgabeverbot für das Spiel am 22. April 2012 zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus deshalb gegen den Antragsteller als Nichtstörer gemäß § 10 Abs. 1 SOG
verfügt werden durfte, weil die Antragsgegnerin nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt („polizeilicher Notstand“), erscheint bei summarischer Prüfung offen. Diese Frage kann allerdings nicht – wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung
angedeutet hat und wie mit der Beschwerde zu Recht in Frage gestellt wird – schon deshalb zu Lasten des Antragstellers beantwortet werden, weil sein wirtschaftliches Interesse als Veranstalter einer kommerziellen Sportveranstaltung im Verhältnis zu den weiteren
Belastungen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit einer nochmaligen Erhöhung der eingesetzten Polizeikräfte einhergingen, zurückzutreten habe. Insoweit ist es schon nicht zwangsläufig, dass etwa eine Verdoppelung der bisher eingesetzten Polizeibeamten (zwischen 606 Kräften am 26.9.2008 und etwa 2.000 am 19.11.2011) immer auch zu einer Verdoppelung oder jedenfalls signifikanten Steigerung der Zahl der Verletzten führt. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass die Schaffung einer „polizeilichen Übermacht“ durch eine erhebliche Aufstockung der Sicherheitskräfte abschreckend wirkt und potentielle Störer sowohl von Angriffen auf Anhänger des jeweiligen anderen Vereins als auch von Attacken gegen die eingesetzten Polizeibeamten abhält. Im Übrigen sieht § 10 Abs. 1 SOG die von dem Verwaltungsgericht für denkbar gehaltene Verhältnismäßigkeitsprüfung als ein Kriterium zur Begrenzung der eigenen Kräfte und Mittel der Behörde, die sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor der Inanspruchnahme eines Nichtstörers (nur) einsetzen muss, nicht vor. Dass ein Nichtstörer insoweit einen geringeren „Schutz“ vor einer polizeilichen Inanspruchnahme deshalb genießt – und die Voraussetzungen für die Annahme eines polizeilichen Notstandes weniger streng sein könnten – , weil er eine zulässige kommerzielle (Groß-)Veranstaltung ausrichtet, die nicht unter den Schutz des Versammlungsrechts nach Art. 8 GG fällt, ergibt sich jedenfalls nicht zwangsläufig aus § 10 Abs. 1 SOG. [Hervorhebung von uns] Soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Norm in der angefochtenen Untersagungsverfügung angenommen hat, der Antragsteller könne sich wegen seiner – aus Sicht der Antragsgegnerin unzureichenden – eigenen Bemühungen um eine Minderung der befürchteten Störungen am fraglichen Spieltag nicht auf die im Versammlungsrecht entwickelten hohen Maßstäbe für die Inanspruchnahme von Nichtstörern berufen (Bescheidausfertigung S. 14, 15), dürfte dürfte dem aus denselben Erwägungen nicht zu folgen sein.“

Das OVG hält den polizeilichen Notstand trotzdem für möglich und begründet dies mit dem Frühlingsdom und den dort vorhandenen vielen Besuchern. Was daraus folgt ist, dass in der Spieltagsgestaltung wohl doch mehr darauf geachtet werden muss, dass während des Doms keine Hochsicherheitsspiele bei uns stattfinden sollten. Das ist natürlich auch eine erhebliche Nutzungseinschränkung unseres Stadions.

Das OVG hält es auch – anders als das VG für offen, ob nun eine erhebliche Anzahl von Rostockern anreist. Wir zitieren erneut:

„Das Beschwerdegericht geht insoweit davon aus, dass das Kartenabgabeverbot die Anhänger des Beigeladenen – anders als dies etwa für polizeiliche Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote zu erwarten wäre – wohl zu einem Großteil nicht davon abhalten wird, am Spieltag mit ihrer Mannschaft nach Hamburg zu fahren und zu versuchen, sich in den (weiteren) Stadionbereich zu begeben und – soweit sie gewaltgeneigt sind – dort möglicherweise Auseinandersetzungen mit den Anhängern des Antragstellers und der Polizei zu suchen. Gleichwohl hält es der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der ergänzenden Erklärungen, die die Antragsgegnerin in dem heutigen Erörterungstermin gemacht hat, noch für möglich, dass das Kartenabgabeverbot zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Dabei ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG eine polizeiliche Maßnahme auch geeignet, wenn die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abgewehrt wird.“

Das ist doch ein anderer Tonfall, als er vom VG angeschlagen wurde.

Bemerkenswert ist dann aber der nächste Absatz:

„Soweit der Antragsteller und der Beigeladene in dem heutigen Erörterungstermin darauf hingewiesen haben, dass Anhänger des Beigeladenen (Fanszene Rostock e.V.) für den 22. April 2012 eine Versammlung mit einer Abschlusskundgebung in der Feldstraße
oder auf dem Millerntorplatz angemeldet hätten (die Antragsgegnerin hat insoweit eine „Aufzugsanmeldung“ vom 11.4.2012 für den genannten Tag unter dem Motto „Gegen polizeiliches Kartenverbot in Fußballstadien“ vorgelegt) und dass nach der neuesten Entwicklung an dieser Versammlung auch Unterstützergruppen aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen würden, dürfte dadurch die Eignung der hier streitigen Maßnahme nicht (nachträglich) in Frage gestellt sein. Soweit sich im Zusammenhang mit dieser angemeldeten Versammlung Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage ergeben sollten, wird die Antragsgegnerin hierauf gegebenenfalls unter Anwendung der Regelungen des Versammlungsgesetzes reagieren können.“

Das mag ja irgendwie vertretbar sein, ist aber natürlich schon eine spannende Trennung von zwei Dingen, die zusammen gehören. Auch gerade weil das OVG davor argumentiert, dass man bei einem kompletten Kartenverbot ja bereits sehr weit vor dem Stadion Gewalttäter ohne Karten von den Stadionbesuchern (nebenbei was für ein Gegensatz!) trennen könnte. Wie man das mit der Demo machen will und wie man „unter Anwendungen der Regelungen des Versammlungsgesetzes“ reagieren will, dies alles bleibt das offene Geheimnis der Polizei. Aus unserer Sicht wird ein Komplettverbot der Demo nicht wirklich möglich sein.

Und nun springt das OVG leider nicht über seinen Schatten. Es sagt: Tja, die Hauptsache ist uns nicht so wirklich klar, mag sein, mag auch nicht sein, dass das rechtmäßig ist, aber da wir dies nicht genau sagen können, wägen wir mal die Folgen ab. Und da sei das Kartenverbot halt nicht so schlimm, wie die Gefahren für Leib und Leben. Hmm… irgendwie fehlt uns hier so ein bisschen die Feindifferenzierung. Und das ist auch nicht gerade vom Freiheitsrecht aus gedacht. Man bedenke: Das OVG sagt: Das kann auch alles rechtswidrig sein, aber das stört uns hier mal nicht, weil ist ja ganz wichtig. Komische Denke, sorry.

Warum aber nun ein Teilerfolg? Einmal, weil eben diese Inanspruchnahme als Störer vom OVG nicht geteilt wird und zum anderen, weil das OVG nicht davon ausgeht, dass die Verfügung der Polizei eher rechtmäßig ist als sie rechtswidrig ist. So hat man Ansatzpunkte, wo man im jetzt notwendigen Hauptverfahren gegen die Argumentation der Polizei vorgehen muss.

Es bleibt also weiter spannend.

(17.04.12 7:30 Links nachgetragen und Formatierung geglättet)

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