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Recht des Sports – Die Unklarheit der Gemeinnützigkeit, VcA und Fynn

Liebe Lesende,

es ist endlich wieder so weit: Eine neue Kolumne aus dem Bereich „Recht des Sports“. Heute wollen wir uns einem relativ heiklen Thema widmen –  gemeinnützigen Vereinen. Juristisch heikel. Wir wollen uns hier dem Geschäftsgebaren von gemeinnützigen Vereinen widmen, wollen Gemeinnützigkeit und ihre Unklarheiten betrachten und wollen dabei auch Fynn streifen. Ihr könnt einen Artikel bewundern, der im Laufe des Schreibens das Kernthema vier Mal wechselte und über alle Längenbegrenzungen hinauslief. Und der am Ende keinen Skandal enthüllt und auch keine Handlungsempfehlung hat, der euch jedoch vielleicht viele Fakten und juristische Grenzen näher bringt. 

Warum das aber für diese Kolumne alles so interessant ist? Weil VcA ein Beispiel und Fußballprofivereine ein weiteres Beispiel dafür sind, wie Lebensrealität einfach Jura überholt. Und Jura eine Behelfsbrücke nach der anderen baut, um die Lebensrealität abzubilden. Dies auch, weil der Gesetzgeber(*) Anpassungen immer verschläft. 

(*) Ich finde es hier sehr passend, dass dieses Wort „der Gesetzgeber“ ungegendert bleibt, denn der Gesetzgeber verhält sich wie der typische alte, weiße Mann: Er will einfach nicht wahrhaben, dass die Welt sich ändert. 

Daher sei vorab gesagt, dass ich hier vieles am Beispiel von VcA erkläre, und einiges kann man garantiert auch hinterfragen. VcA ist hier aber garantiert nicht der herauszustellende Sünder zwischen ganz vielen Engeln. VcA ist ein Konstrukt von vielen, welche die Juristerei nicht in den Griff bekommt und so ganz schnell in die unklare Welt der moralischen Bewertung entlässt. Jurist*innen sollten die Moral nicht für sich pachten, und daher überlasse ich eine moralische Bewertung euch Leser*innen. 

Um dieses Thema umfassend herzuleiten, müssen wir in einer Zeit beginnen, als der FCSP noch die Spielabteilung einer Turnerschaft war, und uns dann langsam ins Detail vorarbeiten. Ich kann euch an dieser Stelle nicht garantieren, dass dies nicht komplex wird. 

Ein Ausflug in die Geschichte

Der Verein, das nichtkommerzielle Wesen

Unser BGB ist 1900 in Kraft getreten und besteht seitdem in vielen Teilen ziemlich unverändert. Seine Väter (nicht Männer? LOL, wo denkt ihr hin?) führten so schöne Amtstitel wie „Appellationsgerichtsrat“ und grübelten von 1874 bis 1895 in immer wechselnden Besetzungen über das neue einheitliche Zivilrecht für das Deutsche Reich nach. Und regelten u.a. auch das Vereinsrecht. Das BGB ist vom damaligen Zeitgeist geprägt. In einigen Bereichen hat man versucht, das BGB an den neueren Zeitgeist anzupassen; im Vereinsrecht ist dies im Endeffekt nicht der Fall. 

Der Zeitgeist damals war, dass es für die wirtschaftliche Betätigung  Handelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften gibt. Das Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz etc. stammen aus der gleichen Zeit und regelten die Handels- und Kapitalgesellschaften. Dieser Zeitgeist war auch der Meinung, dass es für jede Tätigkeit sozusagen eine passende juristische Person gibt, und gab relativ klar vor, was die jeweilige juristische Person kann und was sie nicht kann. 

Der Verein sollte dabei für das „nicht wirtschaftliche“ (siehe § 21 BGB) da sein. Sozusagen für die gesellige Freizeit. Das BGB sieht zwar auch einen wirtschaftlichen Verein (siehe § 22 BGB) vor, aber der soll nur durch staatliche Verleihung entstehen und ist bis heute die ganz große Ausnahme. Beispiele zu finden ist deswegen schwierig. Google findet als wirtschaftlichen Verein die Privatärztliche Verrechnungsstelle und damit merkt ihr schon, wie selten diese Vereine sind. 

Zeitgeist ist ein wichtiges Stichwort: Die Vereine sollten in ein Register eingetragen werden (wieder § 21 BGB) und natürlich wurden neben dem Zivilrecht auch sofort andere staatliche Regularien gegenüber diesen eingetragenen Vereinen erlassen. Man erhoffte sich damit auch eine staatliche Kontrolle über diesen wilden Bereich, in dem sich nicht nur Kaninchenzüchter*innen organisierten, sondern auch Arbeiter*innen. Falls ihr euch wundert, warum § 54 BGB einen nichtrechtsfähigen Verein regelt, für diesen die Haftung aller Mitglieder mit ihrem Privatvermögen (nichts Anderes bedeutet „es gelten die Regeln der Gesellschaft“) und eine noch mal ausdrückliche Haftung aller Handelnden beinhaltet – dies war als Strafe gegenüber den Gewerkschaften etc. vorgesehen, die sich eben nicht der staatlichen Regulierung unterwerfen  und sich nicht in Register eintragen lassen wollten. Aus diesem Grund sind viele Gewerkschaften bis heute nicht ins Vereinsregister eingetragen. Der § 54 BGB hat zwar die Zeit überdauert, ist aber das Papier nicht wert, auf das er gedruckt ist. Gegenüber Gewerkschaften wäre er schlichtweg verfassungswidrig, da ihre Rechte durch Art. 8 GG gesichert sind.  

Zurück zu unserem Problem: Der historische Gesetzgeber sah da eine saubere, klare und deutliche Trennung: Der Idealverein sollte nicht wirtschaftlich tätig werden. Punkt. Wäre es dabei geblieben, hätten wir keine Probleme; alles wäre einfach und viele Jurist*innen wären arbeitslos. Aber es kam natürlich anders. Vereine betrieben Fußballtruppen oder andere Dinge, die Menschen sehen wollten, und man begann, dafür Eintrittsgelder zu verlangen. Oder der Karnickelverein baute sich ein Vereinshaus und betrieb darin eine Wirtschaft, in welcher die Mitglieder bei einem kühlen Getränk über die beste Zucht von Deutschen Riesen fachsimpeln konnten, und schon war eine wirtschaftliche Betätigung da. Dann wurde das Vereinsheim in eine GmbH ausgegliedert oder man kam auf die Idee, einen Teil seines Kleingartenvereines zu vermieten, da dies doch dem guten Zwecke diene. 

Liebe Lesende, wenn ihr jetzt weiterlest, dann nehmt euch bitte an dieser Stelle ein Kissen zum Reinbrüllen, denn jetzt wird es hart. 

Wieviel wirtschaftliche Betätigung ist einem Verein im heutigen Zeitgeist erlaubt? Gute Frage! Es gibt nämlich darauf keine wirkliche Antwort. Weder der BGH noch der Bundesfinanzhof (BFH) haben dies wirklich bisher entschieden, und es bleibt unter Jurist*innen hoch umstritten. 

Menschen, die eine Professur der Rechtswissenschaft besitzen, haben beim Amtsgericht München in diesem Jahrtausend angeregt (es gibt kein Drittantragsrecht), doch mal den ADAC und den FC Bayern zu löschen, weil beide zu wirtschaftlich für den e.V. des BGB seien und eine „Rechtsformverfehlung vorläge“. Die Antragssteller*innen argumentierten, dass bei diesen beiden Vereinen das Wirtschaftliche so stark dominiere, dass ein Idealverein nach § 21 BGB nicht mehr erkennbar sei. 

Rechtsformverfehlung. Auf solche Worte können auch nur Jurist*innen kommen. 

Nun ja, das Amtsgericht München als Registergericht sah das anders und bezieht sich dabei auf eine BGH-Entscheidung von 1982 (I ZR 88/80); der BGH hat das 2017 (II ZB 7/16) für eine KiTa (!) noch mal wiederholt, 1982 ging es bereits um den ADAC. Diese sagt grob zusammengefasst aus, dass ein Verein ein sogenanntes Nebenzweckprivileg habe. Dieses Nebenzweckprivileg erlaube einem Idealverein eine unternehmerische Tätigkeit, wenn sie von untergeordneter, den idealen Zwecken dienende Bedeutung ist. 

Liebe Menschen mit gesundem Menschenverstand (also die nicht Jurist*innen unter euch), jetzt mal unter uns:  Wie viele von euch sehen in der Profifußballmannschaft des FC Bayern oder den sehr eingeschränkten Vereinstätigkeiten des ADAC eine Tätigkeit die von „untergeordneter, den idealen Zwecken, dienende Bedeutung ist“. Wahrscheinlich niemand von euch. Und dies zu Recht! Nun gut, sehen Gerichte anders und der FCB bleibt ein Verein. Aber wo kippt das dann? Gilt das auch noch für den Rasenballsport Leipzig e.V.? Wieviel Amateurbereich muss man haben, um nicht eine Dominanz des Wirtschaftlichen zu haben? Beantwortet ist dies nicht. Die Definition ist sehr schwammig und bisher gibt es keinen Fall, n dem ein Zivilgericht mal gesagt hat „hier ist die Grenze überschritten“. 

Man kann sich sehr gut fragen, ob nicht bei allen Fußballvereinen mit Bundesligateams der Profifußball die übergeordnete Bedeutung spielt. Wer von euch wäre denn Mitglied beim FCSP, wenn die ersten Herren in der Kreisklasse kicken würden? 

Und dann kam das Steuerrecht

Und als wäre dies alles nicht schon schwammig und ungenau genug, kam 1977 der Gesetzgeber darauf, in der Abgabenordnung das Gemeinnützigkeitsrecht einzuführen und damit die Vereine in „Erste Klasse-Vereine“ und „Zweite Klasse-Vereine“ einzuteilen. Denn nicht jeder Verein ist auch gemeinnützig. Dies ist wahrscheinlich unter 5 % der Menschen klar, aber so ist das. Beispiele für nicht gemeinnützige Vereine? Der ADAC. 

ABER: Alle Sportvereine müssen gemeinnützig sein und z.B. VcA ist es mit seinen „WASH“ Projekten (https://www.welthungerhilfe.de/informieren/themen/fuer-wasser-und-hygiene-sorgen/wash-wasser-hygiene-sanitaerversorgung/). U.a. dürfen nur gemeinnützige Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen, die ihr dann wiederum steuerlich geltend machen dürft. 

An die Gemeinnützigkeit knüpfen sich dann noch weitgehende steuerliche Privilegien und bei Sportvereinen z.B. auch die Zugehörigkeit zum DFB. 

Wieder wäre alles einfach, wenn es hier eine klare Trennung gäbe. „Ihr sammelt Spenden und gebt die aus, alles andere ist euch als gemeinnütziger Verein verboten“. Aber erneut ist das nicht so. Wieder sieht die Praxis so aus, dass ein gemeinnütziger Verein wirtschaftlich tätig sein darf, aber dies Grenzen hat. Wie diese zu ziehen sind? Gute Frage! 

Die Finanzverwaltung nutzte dafür bis vor kurzem die sogenannte Geprägetheorie. Ich zitiere: 

„Nach dieser durfte das erwerbswirtschaftliche Handeln eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der gemeinnützigen Einrichtung nicht das Gepräge geben. Hierzu stellten die Finanzämter insbesondere auf das betragsmäßige Verhältnis der erwerbswirtschaftlichen zu den sonstigen Einnahmen ab; daneben nahm die Verwaltung zwar auch schon bisher das „Gesamtbild“ der Körperschaft in den Blick und berücksichtigte zum Teil auch den Zeit- und Personalaufwand und das übernommene Risiko der wirtschaftlichen Tätigkeiten.“

(Quelle: https://winheller.com/blog/abschied-von-der-bisherigen-gepragetheorie/)

Seien wir ehrlich: Nach dieser Definition ist kein Fußballverein mit Profisport gemeinnützig. Da bestimmt immer die Profitruppe das Gepräge, den Zeit- und Personalaufwand und ist das größte Risiko. 

Die Finanzverwaltung merkte irgendwann denn auch, dass dies sehr umgehbar ist. Ich gründe einen Hüllenverein, der an ganz vielen GmbHs beteiligt ist, in denen das Wirtschaftliche passiert, und mein Verein ist eine Art „Holding“. Schon ist das für den Verein nur noch „Vermögensverwaltung“ und die Definition von oben wäre nicht mehr erfülllt, weil wir nicht mehr einen sogenannten „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ haben. 

Nehmen wir als Beispiel mal VcA, weil es sich an ihnen so schön erklären lässt. VcA hat auf ihrer Internetseite das folgende Schaubild ihres „Konzerns“ (bewusste Anführungsstriche):

Überblick über die “Viva con Aqua Family“ Quelle Internetseite von VcA

ACHTUNG: Das ist zunächst mal ein Beispiel und eine Darstellung von Fakten. Das ist vollkommen legal und auch der FCSP nutzt ähnliche Konstruktionen. Aber der FCSP hat nicht so ein hübsches Schaubild.  

Die Finanzverwaltung passte sich also an und definiert eine schädliche Betätigung heute wie folgt: 

„Nach der neuen qualitativen Bewertung darf das erwerbswirtschaftliche Handeln nicht zum Haupt- oder Selbstzweck der Körperschaft erstarken, sondern darf ausschließlich dazu dienen, für die ideelle Fördertätigkeit die notwendigen Finanzmittel zu erwirtschaften. Entscheidend ist die „dienende Funktion“ des erwerbswirtschaftlichen Handelns, das auch die Vermögensverwaltung umfasst. Die qualitative Bewertung ist Ausfluss des Gebots der Ausschließlichkeit; die bisherige Geprägetheorie war noch als Teil des Gebots der Selbstlosigkeit verstanden worden.“

(Quelle erneut der Winheller-Blog, Hervorhebung von mir)

Die Hervorhebung ist wichtig: Wenn ich als gemeinnütziger Verein meine wirtschaftlich tätigen Tochter-GmbHs in den Mittelpunkt stelle, dann verletze ich ebenso die Regeln, als wenn ich das einfach „auf eigene Rechnung“ mache. 

Was heißt dies aber nun konkret? Verstoßen damit Profivereine gegen die Gemeinnützigkeitsregeln? Bisher hat keine Finanzverwaltung das für prominente Vereine vertreten und dann vor Gericht Recht bekommen. Die Frage ist immer: Wie lange ist es eine untergeordnete, dienende Funktion?  

Ein Aspekt dieser „dienenden“ Funktion ist, dass die Gewinne des wirtschaftlichen Bereich für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben werden sollen und nicht mit Einnahmen des gemeinnützigen Bereich subventioniert werden dürfen. Keine Spendengelder dafür! 

Wann habt ihr beim FCSP zuletzt den Satz „weil unser Profifußballbereich so viel Gewinn gemacht hat haben wir den Handballern neue Bälle gekauft“ gelesen? Noch nie, oder? 

Das Ganze wird noch dadurch komplizierter, dass man gemeinnützige GmbHs gründen darf, die dann ihre Gewinne für gemeinnützige Projekte verwenden oder gemeinnützige Tätigkeiten in den GmbHs betreiben sollen. Die oben auf der Grafik zu findenden Goldeimer gGmbH im VcA-Kosmos ist z.B. so eine gemeinnützige GmbH. 

Was wichtig ist: Sowohl in gemeinnützigen Vereinen als auch in gemeinnützigen GmbHs ist die Anstellung von bezahlten Geschäftsführer*innen erlaubt. Sie dürfen nur nicht unangemessen bezahlt werden, wobei die Unangemessenheit von Geschäftsführer*innengehältern ein Buch mit sieben Siegeln ist. 

Lange Vorrede, nun geht es los

Investmet in Kliemannsland

Wenn wir das nun alles angesehen haben, sind wir bei der Beteiligung von VcA an dem Kliemannsland. Der Twitteraccount dieses Blogs hatte etwas flapsig sinngemäß was von „eure Becherspenden für das Kliemannsland“ getwittert, aber so ist es natürlich nicht. 

Trotzdem kann man sich natürlich fragen, ob es denn okay ist, wenn Geld nicht in die gemeinnützigen Projekte geht, sondern in Unternehmen mit der Hoffnung auf Gewinn gesteckt wird. Ja, das ist okay. Bei VcA wird das Ganze über die Mission Impact Crew GmbH gesteuert, die auch noch externe Investor*innen hat, was das noch komplexer macht. 

Aber vereinfachen wir mal ein bisschen und sagen „Gemeinnützige Körperschaft nimmt Gewinne aus einem wirtschaftlichen Betrieb und investiert diesen bei einer anderen Unternehmung, anstatt sie auszugeben“. 

Das geht. Ich zitiere Hüttemann in: Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit:

„Gemeinnützige Körperschaften sind bei der Wahl der Vermögensanlagen weitgehend frei. Sie dürfen jede Anlageform wählen, die ex ante wirtschaftlich sinnvoll ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit einer Anlage kommt es neben der voraussichtlichen Rendite insbesondere auch auf die Risikoklasse einer Anlageform an. Das Gemeinnützigkeitsrecht schreibt den Körperschaften keine bestimmte Anlageform vor. Die geschäftsführenden Organe sind daher, soweit sich ihre Entscheidungen innerhalb der äußeren Grenzen eines wirtschaftlich sinnvollen Anlageverhaltens bewegen, in ihren Dispositionen frei. Diese äußeren Grenzen werden durch die Gesichtspunkte Rendite und Risiko bestimmt.“

Wenn ich also in ein junges Unternehmen wie das Kliemannsland investiere, dann ist das eher ein hohes Risiko mit hohem Renditepotential. Dies ist imho dann „ex ante wirtschaftlich sinnvoll“, wenn man Chancen und Risiken seriös geprüft hat. 

Nach einer Recherche von Correctiv.org kann man daran seine Zweifel haben:  https://correctiv.org/aktuelles/wirtschaft/2022/06/01/investment-in-fynn-wie-influencer-kliemann-rund-700-000-euro-in-seinem-freundeskreis-einsammelte/

Hier ist deutlich von einem Freundeskreis die Rede und es finden sich folgende Sätze: 

„Kliemann versandte zwar eine Gewinn- und Verlustrechnung an potenzielle Investoren und Investorinnen. Doch ein Unternehmenswert wurde offenbar nicht berechnet. Das ist eigentlich üblich, bevor eine Firma neue Gesellschafter anwirbt. Denn wenn jemand zum Beispiel zehn Prozent an einer Firma erwerben möchte, müsste zunächst bestimmt werden, wieviel hundert Prozent des Unternehmens wert sein sollen.“

„Das Kliemannsland warb weniger mit Zahlen als mit Spielplatz-Vokabular und wolkigen Zielen von einer besseren Gesellschaft um Geld. Der Influencer bot den potenziellen Investoren eine große Vision: „Die Welt nachhaltig durch Ressourcen, Freiraum und Beflügeln von Menschen mit Träumen, aber den fehlenden Tools, zu verändern“, und weiter schreibt er: „Ihr seid Teil einer Utopie von der alle sagen, dass sie nicht funktionieren kann.““

Und eben mit dem  Hinweis, dass auch VcA zu diesen Investor*innen gehört. Die Beteiligung ist – wie auch bei Correctiv vermerkt- mittlerweile zurück abgewickelt; dies bestätigte auch Benny in unserem Gespräch. 

Er sagte, man habe sich Zahlen und Daten vorlegen lassen; VcA lasse sich von einem seiner Vorstände, der Jurist sei(*), in so etwas rechtlich beraten. Für ihn sei die Beteiligung an Kliemann auch deswegen interessant gewesen, weil dieser sehr viel Reichweite produziere und man sich da Synergien für VcA erhofft habe, man habe wenig Know How bspw. in Videoproduktionen, was Kliemann aber hätte, und das große Netzwerk sei attraktiv gewesen. 

((*) das „sei“ ist  der indirekten Rede geschuldet: Der ist Anwalt, das will hier niemand in Frage stellen. Namen hab ich jetzt mal rausgelassen.) 

Wir können hier nicht klären, ob und wie einzelne handelnde Personen bei VcA mit Kliemann befreundet sind, waren oder sein werden. Wir werden nicht klären können, ob und inwieweit das eine Rolle gespielt hat, dass wer wen kannte. Hier versagt Recht sehr schnell. Das Steuerrecht kennt zwar den sogenannten Fremdvergleich, der besagt, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen so gestaltet werden müssen, dass sie vergleichbar mit Verträgen unter „fremden Dritten“ seien, aber „Freunde“ gehören nicht zu den nahen Angehörigen. 

Grundlegend beginnen hier die Probleme. „Hey, ich bin der Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereines, wir müssen Vermögen anlegen, wie wäre es, wenn ich damit deine Firma unterstütze?“. Das ist unter Freunden möglich, wenn es denn „ex ante wirtschaftlich sinnvoll“ war. Und seien wir ehrlich: Das lässt sich schnell begründen. Da entsteht schnell eine Grauzone zwischen „rechtlich erlaubt“ und „vielleicht moralisch nicht ganz rund“. 

Wenn man aber hier bei VcA den Maßstab „ex ante wirtschaftlich sinnvoll“ anlegt und wir jetzt mal die obige Aussage glauben, dann ist eine Beteiligung von EUR 25.000 bei jemandem, der eine riesige Reichweite in Social Media hat und weiß, wie man diese Kanäle spielt, wohl „wirtschaftlich sinnvoll“. 

Dass es mich persönlich bei jedem Video ganz doll schüttelt oder dass unsere linken Seelen in vielen Videos schon härteste rote Fahnen gesehen haben, ist kein wirtschaftlicher Maßstab. Ob man das für VcA schwierig findet, mag bitte jede*r selber entscheiden, es ist halt nur der sehr unklare „moralische“ Bewertungsfaktor.

Aber der FCSP war auch bei Fynn.

Und zwar in anderer Position. 

Im Laufe der Pandemie vertrieb der FCSP dessen Masken, die dann später dessen Stolperdraht wurden: https://www.fcstpauli.com/news/mundbedeckung-auf-der-fc-st-pauli-kooperiert-mit-fynn-kliemann/

In der Werbung von damals ist von „fair produziert“ die Rede, und genau daran muss man wohl sehr große Zweifel haben. Der FCSP reagierte nach den Berichten und kündigte eine interne Aufarbeitung  und ggf. rechtliche Schritte an. Von letzteren hat der FCSP dann laut Meldungen abgesehen. 

Warum?

Weil das Mängelgewährleistungsrecht des BGB für den Kauf (!) in solchen Fragen schwierig ist. Wir wissen nicht, was zwischen dem FCSP und Kliemann genau vereinbart wurde. Wir wissen nicht, was genau der FCSP sich in solchen Kooperationen garantieren lässt und wie er Verstöße gegen diese Garantien sich sanktionieren lässt. Man kann natürlich – unter Nichtverbraucher*innen – sehr konkrete Vertragsstrafen vereinbaren und den Vertrag sehr detailliert machen. Man kann natürlich vereinbaren, dass eine Ware an Ort X hergestellt ist, man vollständiges Zugangsrecht zur Fabrik hat, und man sich alle Unterlagen vorlegen lässt, die zur Nachhaltigkeit geführt haben. Und man kann natürlich  auch vereinbaren, dass in diesen Unterlagen Punkte A – Z enthalten und nachgewiesen sind. 

Ich behaupte, dass so etwas nicht branchenüblich ist und vom FCSP wahrscheinlich auch nur schwer zu leisten. Schon gar nicht in einer Pandemie, in der man schnell etwas leisten will. Ich gehe daher eher davon aus, dass man kurz geprüft hat, ob das glaubhaft ist, und man dann irgendwelche Industriestandards der nachhaltigen Produktion vereinbart hat. Interessant könnte hier auch sein, ob der FCSP „Made in Europe“ vereinbart hatte. 

Auch ist unklar, ob wir es hier überhaupt mit einem Kauf der Masken und dann einem Weiterverkauf zu tun haben. Ich nehme das mal an. Sonst wird das Ganze noch komplizierter. 

Kliemann hat wahrscheinlich (!) nicht dort produziert, wo er behauptet hat, und wahrscheinlich auch nicht unter Fairtradebedingungen. Und er hat darüber wahrscheinlich absichtlich gelogen. 

Und das ich nun dreimal wahrscheinlich eingebaut habe, zeigt das erste Problem. Man müsste dies noch in einem Zivilprozess   beweisen, und das ist schon ein riesiger Aufwand. 

Dann müsste man in seinem Vertrag eine Vereinbarung über die Beschaffenheit haben. So sagt es § 434 BGB. Dabei kann Beschaffenheit jedes Merkmal sein, welches vereinbart wurde und der Sache anhaftet. U.a kann dies auch sein, wer Hersteller ist. 

Komplett unklar jedoch ist, ob auch „fair trade“ eine Beschaffenheit einer Sache im Sinne dieser Norm ist. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht definiert und die Rechtsprechung hat das bisher nicht entschieden. Denn an der physikalischen Beschaffenheit der von Kliemann gelieferten Masken ändert sich nichts, seien sie nun fair hergestellt oder nicht. 

Soweit ich das recherchieren konnte, hat der BGH das bisher nicht entscheiden müssen. 

Es gibt nun zwei wahrscheinliche Möglichkeiten: 

1. Möglichkeit: Alle machen komplett wasserdichte Verträge mit ihren Lieferant*innen und Partner*innen mit detaillierten Garantien, wie oben beschrieben. 

2. Möglichkeit: Alles ist so schwammig, dass Jurist*innen sofort davon abraten, zu Gericht zu gehen. 

Mein Gefühl sagt mir, dass Möglichkeit 2 näher an der Wahrheit ist. Dies wäre nebenbei auch übertragbar, wenn wir mal annehmen, dass es sich hier nicht um einen Kauf und einen Weiterverkauf handelt, sondern um einen anderen Vertrag. Wir alle haben noch BvG aus einer der letzten MVs im Ohr, wo er erläuterte, wie schwierig die Textilbranche bei der Vereinbarung von wirklich nachprüfbaren Standards sei. Hier wird selbst ein Verein wie der FCSP schnell an seine Grenzen stoßen, was Nachprüfbarkeit und Verantwortlichkeit der Lieferanten*innen angeht. Das ist ja auch einer der Gedanken hinter DIIY. Je mehr ich selber mache, desto besser habe ich Einfluss.  

Aber  wenn wir mal annähmen, dass es sich bei einem allgemein gehaltenen „fair trade“ um eine Beschaffenheit handelte, dann ist die Rechtsfolge in § 437 BGB geregelt. Nacherfüllung? Was wollen wir denn mit noch mehr Masken von Kliemann? Kaufpreisminderung? Die Masken sind alle verkauft. Um wieviel genau würde man dann  mindern wollen? § 440 Abs. 3 BGB gibt hier den Rahmen vor und auch dieser ist wieder einmal eher schwammig. 

Schadensersatz? Ist schwierig, denn dem FCSP wird hier wahrscheinlich kein materieller Schaden entstanden sein. 

Und bei so vielen Fragezeichen würde ich wahrscheinlich auch davon abraten, vor Gericht zu gehen. 

Kommen wir zurück zu VcA

Damit aber genug von Kliemann. Kommen wir zurück zu VcA. Denn wenn ich schon mit Benny spreche und wir uns mit VcA beschäftigen, dann möchte ich auch alle Aspekte beleuchten. 

Wir haben oben die Konzernstruktur von VcA in einem Schaubild gesehen. Das Vereins- und Steuerrecht lässt eine solche Konstruktion zu, auch wenn nicht-juristisch-denkende Menschen den Kopf schütteln. Denn das „Gepräge“ wird bei VcA wohl deutlicher als bei einem Fußballprofiverein. VcA steckt große Summen (laut Geschäftsbericht ca. EUR 3 Mio.) in WASH-Projekte; die „dienende Funktion“ des wirtschaftlichen Teils wird man wohl annehmen müssen, auch wenn dieser laut dem Jahresbericht von VcA nun keine Millionen für den gemeinnützigen Teil bereitstellt. Im Jahresbericht des e.V. sind von EUR 100.000 glatt aus Richtung Mineralwasser die Rede, bei der Stiftung noch mal von EUR 200.000 aus Richtung Mineralwasser. Aber es ist hier das Gleiche wie bei den Fußballvereinen: Das Recht erkennt solche Konstruktionen an. Nichtjurist*innen mögen da den Kopf schütteln, aber es ist so. 

Bereichert sich wer? 

Man kann das Ganze aber auch anders hinterfragen: Wenn man sich die bezahlten Geschäftsführer*innen bei VcA so ergoogelt, dann sind da einige Namen bei, die man schon langfristig mit VcA verbindet, andere sind erst seit einiger Zeit dabei. Konkrete Namen nenne ich jetzt bewusst nicht. 

VcA zahlt im Verein EUR 1,3 Mio. Personalkosten, die Wasser GmbH zahlt bei EUR 2 Mio. Umsatz ca. EUR 500.000 Personalkosten. 

Diese Summen und die engen Verbindungen der dort Tätigen löst natürlich auf den ersten Blick den Gedanken „Selbstbedienungsladen“ aus. Oder „die bereichern sich da!“ 

Aber was heißt denn „bereichern“? Jura benutzt dieses Wort immer nur mit den Vorworten „ungerechtfertigt“ oder „rechtswidrig“, sagt dann aber, dass jeder Vermögenszuwachs eine Bereicherung sei. Wenn man das so eng sehen würde, dann wäre jeder Job in der VcA-Familie eine Bereicherung, und das geht wahrscheinlich jede*r*m zu weit. Es wäre der puristische Gedanke des ausgehenden 19. Jahrhunderts, aber da sind wir – und vollkommen zu Recht – nicht mehr. 

Man wird wohl das umgangssprachliche „sich bereichern“ als „sich ungerechtfertigt bereichern“ verstehen müssen. Sonst macht es keinen Sinn. 

Das Steuerrecht lässt wirtschaftliche Betätigungen bei gemeinnützigen Gesellschaften zu und diese sind berechtigt, z.B. ihren Geschäftsführer*innen „angemessene“ Gehälter zu bezahlen. 

Was ist nun genau angemessen? Angemessen ist laut BFH (Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17) alles, was einem Fremdvergleich standhält, was also eine*r*m Geschäftsführer*in in einem vergleichbaren Unternehmen (Umsatz, Ertrag, Anzahl der Mitarbeiter*innen etc.) gezahlt werden würde. Dabei gibt es laut BFH keinen Abschlag für gemeinnützige Unternehmungen gegenüber „normalen“ Unternehmungen. 

Wie hoch ist so eine „angemessene“ Vergütung konkret? Nehmen wir hier mal als Berechnungsbeispiel die Goldeimer gGmbH (das ist dieses VcA-Klopapier, etwas vereinfacht gesagt). VcA ist in seinen Jahresberichten halbwegs transparent; leider werden die Umsatzzahlen der Goldeimer gGmbH nicht genannt, aber die Anzahl der Klopapierpackungen. Daraus können wir mal versuchen, einen Umsatz zu schätzen: 1,2 Millionen Packungen werden im Jahresbericht von VcA verkauft, Einzelhandelspreis von EUR 3,40 bis EUR 3,90, wenn man  Google bemüht. Nehmen wir mal an, dass Goldeimer die grob für die Hälfte an Händler*innen verkauft. Dann sprechen wir von einem Umsatz von ca. EUR 2 Mio. Euro. Man findet bei VcA noch die Info, dass bei Goldeimer 13 Menschen tätig waren, die 8 Vollzeitäquivalenten entsprechen. 

Die Industrie- und Handelskammern halten Listen bereit, was für so eine Unternehmung als angemessen gilt; bei diesem Umsatz und dieser Anzahl von Mitarbeiter*innen findet man einen Rahmen von EUR 170.000 bis EUR 220.000 an gesamter Vergütung (https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/steuerrecht/wissenswertes/wieviel-darf-ein-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-verdienen–2458726).

(Ich habe mal angenommen, dass die Goldeimer unter „Produktion“ fällt. Das kann man natürlich anders sehen, so dass die Zahl sich ggf. etwas ändert, siehe Liste. Die nicht gemeinnützige „Wasser GmbH“ befindet sich vom Umsatz her in einer ähnlichen Größenordnung.) 

Ich bin mir jedoch ziemlich sicher, dass VcA den Geschäftsführer*innen in seiner „Family“ deutlich weniger als diese Beträge zahlt, es zeigt aber, was für ein großer Spielraum das Steuerrecht hier gibt und was für hohe Gehälter auch eine gGmbH ihren Geschäftsführer*innen zahlen darf. Und es zeigt, dass es sehr schwierig wird, ein unangemessenes Gehalt zu zahlen. Man kann von einem Job in der Gemeinnützigkeit sehr gut leben. Und seien wir ehrlich: Goldeimer hat wie alle gGmbHs natürlich mit „wir machen das für einen guten Zweck“ ein Verkaufsargument, welches mit Geld nicht aufzuwiegen ist.  

Wenn man jetzt puristisch denken will, dann ist das Konstrukt „wir machen etwas Wirtschaftliches für einen guten Zweck“ an sich schon sehr problematisch. So dachten wahrscheinlich auch die Macher des BGB im ausgehenden 19. Jahrhundert, aber die heutige Praxis ist das definitiv nicht. 

Wenn jetzt VcA ein Hotel (und seien wir ehrlich, nichts anderes ist dieser Bau der „Villa Viva“) eröffnet, dann schafft das halt die nächsten Jobs in der Familie. Und wir lesen dann beim NRD folgendes: https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Viva-con-Agua-will-mit-Hotel-Konzept-Brunnenbau-foerdern,vivaconagua108.html

„Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) sprach von einem „Leuchtturm der Gemeinwohlökonomie“. Die Vergabe des Grundstückes sei über das städtische LIG-Immobilienmanagement im Rahmen einer Konzeptausschreibung erfolgt.“ 

D.h. auch hier gibt es natürlich eine Rückkoppelung mit der Gemeinnützigkeit und die Stadt Hamburg sucht sich damit auch ein Feigenblatt, wie Dressel auch beim NDR deutlich sagt, denn 

„Solche Projekte zeigen, das Hamburg nicht nur „Stadt der Pfeffersäcke“, sondern „auch die Hauptstadt des zivilgesellschaftlichen Engagements“ und Stiftungshauptstadt sei. „Wir haben eigentlich all die Zutaten, die man braucht, um auch eine Hauptstadt des Social Business, der Gemeinwohlökonomie zu werden.““ 

Und seien wir ehrlich: Im Münzviertel können sich im Schatten dieses Projektes genügend Pfeffersäcke ihre Träume verwirklichen. Das sagt Dressel ja mehr oder minder unverblümt. 

Benny betont, dass der Beginn von VcA im Münzviertel unglücklich gewesen sei, weil zeitgleich die oben genannten Sätze in die Öffentlichkeit kamen und Gelder für die örtliche Ini* vom Senat gekürzt wurden. Hier der Text dazu bei der Ini: https://www.muenzviertel.de/kann-das-weg-werkhaus-muenzviertel-wir-sagen-nein-stadtteilinitiative-muenzviertel/ , der damals auch seine Runde beim FCSP machte. Man verstehe sich jetzt aber mit Günter (von der Ini), sei im Stadtteilbeirat integriert und engagiert, Günter sei auch  auch bei der Millerntor Gallery als Talkgast dabei und man wolle der Ini auch Räumlichkeiten im Neubau zur Verfügung stellen. 

*Kleine Erläuterung von mir: „Ini“ meint hier und im Folgenden die Stadtteiliniative Münzviertel. Bei der Finanzierung geht es um das Werkhaus Münzviertel (www.werkauf-muenzviertel.de), die zum Jahr 2023 damals aufgekündigt wurde. 

Dankenswerterweise war auch Günter zu einem Gespräch bereit und bestätigte den von Benny geschilderten Sachverhalt. Zu dem damaligen Text stehe er, der sei damals notwendig gewesen, aber danach sei das Verhältnis zu VcA besser geworden. VcA habe mit der Ini  und dem Quartiersbeirat Münzviertel regelmäßig Kontakt und dies sei schon ein himmelweiter Unterschied zu anderen Investor*innen vor Ort. Günter betonte, dass man mit VcA noch in einer Phase der gegenseitigen Prüfung sei, aber diese bisher positiv ausgefallen sei. Danke noch mal an Günter, und viel Erfolg bei allen weiteren Projekten und Ideen. 

Partner*innen

Viva con Aqua bedient sich immer wieder Partner*innen aus dem wirtschaftlichen Bereich. In jeder der genannten Gesellschaften sind Fremdgesellschafter*innen als Minderheitengesellschafter*in vorhanden. Diese werden teilweise „soziale Investor*innen“ genannt oder „Villa Viva Shareholder Gang, einer Gruppe von befreundeten Investor*innen aus unserem Netzwerk“. 

Teilweise sind sie auch namentlich benannt. Der FC St. Pauli ist zum Beispiel bei einer zwischengeschalteten Beteiligungs GmbH & Co KG als Gesellschafter genannt. Quelle: https://www.vivaconagua.org/wasser-gmbh/

Ansonsten liest man Namen wie Frank Otto, der sollte euch bekannt sein. Chris Vartan, der u.a. auch mit seinen Firmen Kleinsponsor bei uns ist und über eine Beteiligungsgesellschaft diverse Firmen hat (u.a. Überquell). Folkert Kopmans, dem FKP SCORPIO gehört. Reinhold Seidel, dem u.a. über eine Beteiligungsgesellschaft diverse Getränkeunternehmungen gehören, die u.a. auch das Wasser von VcA produzieren. Und als letzten Namen Jens U. Sroka, dem Heimathafen Hotels (u.a. die „Bretterbude“ in Heiligenhafen) gehört. 

Die Struktur ist in den meisten Fällen, wie es bei der Villa Viva beschrieben wird. Ich zitiere von der VcA Seite: 

„Diese ermöglichen durch die Finanzierung des Eigenkapitals, dass Viva con Agua keinen einzigen Euro in den Bau und den Betrieb stecken muss, Stiftung und Verein aber dennoch 67 Prozent des Hauses und 60 Prozent der Betriebsgesellschaft für das Gasthaus halten.“

Sprich: VcA gibt den Namen und das Konzept, die Investor*innen das Geld. 

Auch das ist für einen gemeinnützigen Verein rechtlich zulässig. ABER all diese Leute geben ihr Geld nicht, weil sie sich nicht irgendwas davon versprechen. Da können die noch so hoch und heilig das Gegenteil versprechen – niemand, der eine Beteiligungsgesellschaft hat oder unternehmerisch tätig ist, gibt Geld für eine Beteiligung aus, die ihm nicht irgendwie nützt. Sonst bleibt man nicht lange Unternehmer. 

Und natürlich gibt es  hier immer eine Wechselwirkung. Wenn VcA was Gutes macht, dann färbt es auf Chris Vartan ab, und wenn Chris Vartan was Gutes macht, dann färbt es auf VcA ab. Das gilt aber immer auch, wenn einer von beiden was schlechtes macht. Siehe Kliemann. Das ist das riesige Problem dieses Geschäftsmodells. 

Ihr alle könnt euch überlegen, ob ihr dieses Risiko eingehen würdet. Mir ist ehrlich gesagt diese ganze „Selfmade“-Welt komplett fremd und ich würde da immer einen riesigen Bogen herum machen. Das ist mir zuviel Kapitalismus und Startup – aber was erwartet ihr von dem Senior eines bekennenden kommunistischen Propagandablogs? 

Zuletzt ein Vergleich

Gucken wir uns doch mal zum Abschluss die Kennzahlen von VcA an und vergleichen sie mit der Neven Subotic Stiftung. Warum nehme ich das als Vergleich? Weil diese Stiftung in einem ähnlichen Bereich tätig ist und auch von einem Fußballprofi gegründet wurde. Natürlich hinkt der Vergleich trotzdem und man kann ein Ziel so und so erreichen. Leider hat die Neven Subotic Stiftung (die Abkürzung N2S hab ich bei deren Jahresbericht geklaut) noch keinen vollständigen Jahresbericht 2020 online, aber die Kennzahlen sind schon online. Bei VcA sind der Verein und die Stiftung zusammen gerechnet. Alle Zahlen sind auf volle EUR gerundet. 

Daher hier der Vergleich einiger Kennzahlen: 

Gesamte Mitteleinnahmen: 

VcA                5.632.021 EUR

N2S                2.647.906 EUR  

Ausgaben für direkte Projekte:

VcA                 3.273.834 EUR

N2S                   388.993 EUR*

* Die N2S hatte laut ihrem Jahresbericht 2021 richtig Probleme ihr Geld los zu werden. Ich zitiere: 

„Im Berichtsjahr wurden coronabedingt keine Projekte im Ausland abgeschlossen und abgenommen und auch die inländische Tätigkeit der Stiftung musste deutlich reduziert werden. Zudem ist es kriegsbedingt nicht möglich gewesen Gelder an Partner zu versenden, da das Bankwesen in der Region geblockt worden ist. Die Zuführung zu gebundenen Rücklagen erfolgte, da im Jahr 2022 und in dem darauffolgenden Jahr eine Nachholung beabsichtigt ist“

Im Jahr 2020 hatte die N2S bei ähnlichen Einnahmen noch EUR 1,7 Mio. in Projekte investiert. 

Personalaufwand

VcA         1.427.740 EUR*

N2S           242.723,32 EUR

* Die Stiftung trennt Personalkosten nicht von sonstigen Verwaltungskosten, ich habe die dort ausgewiesen EUR 108.881 vollständig als Personalkosten genommen, das ist definitiv ungenau, ändert aber nichts an der Größenordung, da der Verein EUR 1.318.859 als ausdrücklichen Personalaufwand darstellt. 

Was bei dem Personalaufwand auffällt: Nur knapp unter EUR 200.000 wird unter „Projektbegleitung Ausland“ verbucht. Also knapp 15 % aller Personalkosten. Bei der Welthungerhilfe z.B. liegt der Anteil der im Ausland anfallenden Personalkosten bei 54 %. Dieser Unterschied ist in diesem Rahmen nicht vollständig aufklärbar und leider hab ich das auch zu spät entdeckt, um Benny danach zu fragen. VcA reicht einen großen Teil seiner Spenden direkt an Projekte weiter und betreibt anscheinend wenige Projekte von Grund auf selber. Ca. EUR 3 Mio. von den EUR 3,8 Mio. werden weitergereicht. 

Prozentuales Verhältnis der gesamten Personal- und Verwaltungskosten zu den Spendeneinnahmen: 

VcA         23 %*

N2S         12 %* 

* Bei VcA ist hier nur der Verein genannt. Bei der N2S hab ich das selber berechnet. 

Insgesamt kann man das wie folgt zusammen fassen: 

VcA nimmt deutlich mehr ein, dreht deutlich das größere Rad, bedarf dafür aber eines größeren Personalaufwandes. Was bei der N2S auch daran liegt, dass sie jedes Jahr einen ordentlichen Batzen Geld von ihrem Gründer erhält. 

Was man dabei aber auch ganz klar sagen muss: Auch VcA liegt unter allen Grenzen, die man so im Internet findet. Jede gemeinnützige Organisation hat Verwaltungs- und Personalkosten. Wer diese nicht angibt oder behauptet, keine zu haben, der lügt. Die Frage ist immer, wie hoch  diese denn sein dürfen? Der BFH ist der Auffassung, dass das Ausgabeverhalten „angemessen“ sein muss. Angemessen bedeutet für ihn, dass ein möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar und effektiv den begünstigten Satzungszwecken zugutekommt und wirtschaftlich sinnvoll sei. Dies ist ihm zufolge dann nicht der Fall, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwende. D.h. 50 % wären dann die Grenze. 

Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) nennt als Grenze 30 %. Beide, VcA als auch N2S, bleiben darunter. 

Die N2S hat keine „Family“ um sich herum aufgebaut und steht alleine. VcA haben wir behandelt. 

Fazit

Ich glaube, vieles ist einfach auch eine Geschmacksfrage. Und da bin ich als geschmacksloser Jurist immer der falsche Ansprechpartner. Ich denke immer, dass es bei sozialen Projekten für Spender*innen  immer wichtig ist, eine sehr informierte Entscheidung zu treffen – und fühle ich mich persönlich wohl, dieser Organisation Geld zu geben oder nicht? Ich hoffe, dass ich mit diesen Ausführungen zu dieser informierten Entscheidung beitragen konnte. 

2 Kommentare

  1. Tim Tim

    Moin lieber Senior,
    Vielen Dank für diesen spannenden Einblick und die Einordnung in dieses wichtige Thema.
    Da ich beim Thema Goldeimer sicherlich nicht ganz unbefangen bin, wollte ich dich kurz auf links zum Thema Gehalt bei Goldeimer hinweisen, weil ich j finde, dass Goldeimer dieses Thema relativ offen und progressiv angeht, aber vielleicht bin ich ja auch etwas naiv?
    Link 1: https://goldeimer.de/blogs/blog/gehalt-modell-transparenz
    Link 2: https://goldeimer.de/blogs/blog/was-ist-gut-gemeinwohl-oekonomie#:~:text=Unsere%20GW%C3%96%2DBilanz%3Af%20733%20von%201000%20m%C3%B6glichen%20Punkten!&text=Seit%20Juli%202021%20sind%20wir,von%201000%20m%C3%B6glichen%20Punkten%20erreicht!&text=Einen%20detaillierten%20Blick%20in%20unsere,ihr%20in%20unserem%20GW%C3%96%2DBericht
    Link 3: https://goldeimer.de/blogs/blog/goldeimer-purpose-unternehmen-in-verantwortungseigentum

    Dort kann man u.a. auch das Gehalt der Geschäftsführung einsehen.
    Dies soll wie gesagt keine Kritik an deinem guten Artikel sein, nur etwas mehr input und ich würde mich über eine Einordnung von dir freuen, wenn es passt natürlich nur.
    Grüße
    T

  2. alex alex

    TJA!
    Für mich als kritischen FCSP Fan sind leider viele Fragen noch ungeklärt. Das soll aber kein Vorwurf sein!
    Wir im FCSP Kreis sollten uns aber schon die Frage stellen warum VcA anscheinend das alleinige Recht im Stadion hat Pfandbecher zu sammeln und in der Vergangenheit auch recht unentspannt wurde, wenn FCSP Gruppen ebenfalls Becher sammelten. Man sagt sich, pro Spiel kann man mit pfandbecher sammeln 25-35.000 Euro machen!
    Warum bleibt nicht ein Teil oder alles im FCSP Dunstkreis wo ebenfalls viel sozial gutes gemacht wird. Hier traut sich keiner wirklich ran. Vielleicht auch weil der FCSP selber als Beteiligter an CvA direkt und indirekt – monetär und marketingmässig profitiert.

    Wirklich interessant ist rückblickend im Konstrukt VcA die Zeit als aus dem Verein ein „Konzern“ wurde, als die GmbHs gegründet wurden und auf einmal mehrheitlich wirtschaftlich gedacht wurde. Dort könnten leider noch Leichen liegen.
    Wo kam das Startkapital der GmbHs her?
    Was waren damals angemessene Ausgaben als eV?
    Und wann hört endlich diese Vetternwirtschaft bei den Posten auf?
    Alleine dieser Punkt hat so ein starkes Geschmäckle, da denke ich mir, wenn denen es nicht peinlich ist die Ehefrau als Geschäftsführerin zu benennen – was ist denen sonst nicht peinlich in Bereichen die nicht öffentlich sind?!

    Abschließend muss auch nochmal kritisch durchgeholt werden, dass das System des Vereins, also die meisten Spenden an die Welthungerhilfe weiterzugeben ein durchaus schwieriges ist, da hier jeder gespendete Euro anteilig zweimal eine Gemeinnützige Organisation durchfinanziert. Und zumindest auf Seiten von VcA leben alle Beteiligten nicht schlecht von diesem sozialen Bums. Aber es sei denen gegönnt, nicht das hier Neid entsteht – Ich will auch kein Haus in SA haben 😉

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