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Das Recht des Sports – Spezialausgabe: „Coronakritiker, keine Hooligans“


Heute fand die mündliche Verhandlung des Rechtsstreits statt, in den dieses Blog verwickelt ist. 


Und sagen wir es mal so: Es sieht ganz gut aus. Ich als Senior (mein Artikel, Kontakt über unrecht äää ttt magischerfc . de) war als Beobachter vor Ort und möchte euch kurz meine (!) Eindrücke schildern.

Ich möchte jetzt nicht die Streitpunkte im Einzelnen auseinandernehmen – allein schon, weil es sich um ein laufendes Verfahren handelt und noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Zumindest theoretisch kann sich daher alles noch ändern, und eine Wiederholung der angegriffenen Berichterstattung wäre dann eventuell unzulässig. 


Aber grob möchte ich euch auf den neuesten Stand bringen. Der Kläger war mit seiner Rechtsanwältin per Video zugeschaltet, der Beklagte hatte seinen Anwalt und einen „instruierten Vertreter“ in Person geschickt. Dazu fanden sich noch einige Unterstützer*innen des Beklagten ein. Danke dafür. 


Insgesamt sechs Aussagen in den zwei Artikeln empfand der Kläger als unzulässig, entweder weil es eine falsche Tatsache sei oder diffamierend ihm gegenüber. 


Das Gericht führte in den Streitstand ein und begann gleich mit der sehr klaren Aussage, dass man nach jetzigem Stand die Klage nicht für begründet halte und eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht sähe. 
Vielleicht mal für die Menschen unter euch eine Erläuterung, wie solche Verfahren ablaufen. Wir haben hier eine Kammer eines Landgerichtes in Zivilsachen. Diese ist mit drei Berufsrichter*innen besetzt, von denen eine*r den Vorsitz führt und eine*r für das konkrete Verfahren Berichterstatter*in ist. 

Block mit dem Markennamen Corona
Passender Name meines Mitschreibblocks


Zu Beginn einer mündlichen Verhandlung werden vom Vorsitz die Formalien festgestellt, daher auch diese schöne Formulierung des „instruierten Vertreters“, dann erläutert der Vorsitz den Rechts- und Sachstand aus Sicht des Gerichtes. 
Wie konkret dabei die Auffassung des Gerichtes zum Besten gegeben wird, variiert sehr. Richter*innen dürfen sich in diesem Moment nicht zu 100 % festlegen, denn es wird ja noch verhandelt. Würden sie es doch tun, wären sie befangen. Daher muss man häufig genug juristisch zwischen den Zeilen lesen, um zu wissen, was das Gericht so denkt. 
In diesem Rahmen war der Vorsitzende dennoch recht deutlich. Alle Punkte hielt er, nach vorläufiger Würdigung, entweder für eine zulässige Meinungsäußerung oder eine wahre Tatsachenbehauptung.


Die Klägerseite rieb sich insbesondere an dem Begriff „Leugner*in“ und hielt diesen für diffamierend. Ein sachlicher Kritiker sei eben was anderes als ein Leugner, ein Begriff, der auch historisch (Holocaustleugner*in) diffamierend sei. 
Das Gericht sah das anders. Und auch hier sehr deutlich, so war auf der Richter*innenbank nicht gerade Pokerface, sondern Kopfschütteln während des Vortrags der Anwältin der Klägerin wahrzunehmen. Der Berichterstatter wies auch noch einmal deutlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Schmähkritik hin, die diese sehr eng begrenze. Wer hier nachlesen mag: Zuletzt Beschl. v. 08.02.2017, Az. 1 BvR 2973/14. Das BVerfG sah in diesem Urteil die Bezeichnung als „Ober­gau­leiter“ im entsprechenden Kontext als zulässig an. Hier bei LTO nachzulesen.


Wenn der Berichterstatter dann noch ergänzt, dass dies ein rechtliches Fachthema sei und der Kläger dies nicht verstehen müsse, aber seine Anwältin schon, dann kann man das schon eine deutliche Ohrfeige in Richtung der Klage ansehen. 
Das Gericht regte dann noch eine Einigung auf Basis einer Kostenteilung bei gleichzeitigem Fallenlassen der Klage an, was aber die Klägerseite nicht annehmen wollte. 


Seien wir ehrlich: Die Beklagtenseite wirkte auf mich da auch nicht überzeugt. 


So wird nun am 24.06.2022 ein Urteil verkündet. Ob und wie dieser Rechtsstreit dann noch weiter geht, wird sich zeigen; wir werden berichten. 


Die Überschrift stammt aus dem Vortrag der Klägerseite. Sie wirft einen interessanten juristischen Gedanken auf, den ich gerne nach der Rechtskraft erläutere. Bis dahin wird in guter Tradition dieses Blogs der Kontext nicht beleuchtet. 


Sollte es einen Termin beim Bundesverfassungsgericht geben, dann bitte direkt vor oder nach einem Spiel beim KSC. 


Nachtrag am 24.06.2022 / 14:55

Erwartungsgemäß wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen. Mal sehen, was im schriftlichen Urteil so steht und ob der Kläger noch den Rechtsweg bestreitet.

2 Kommentare

  1. Viel Erfolg beim Verfahren! Gut, dass das Gericht sich – im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten – schon so klar positioniert. Gruß aus dem Volkspark!

  2. […] Polizeigewalt (1, 2, 3).Verklagt werden (Anlass, Anlass II, Solisammlungen (Danke <3) und ein immer noch laufendes Verfahren. Und auch Corona-Solisammlungen (1, 2) bei denen in Summe über 15.000€ zusammengekommen sind.Und […]

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