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Neues aus dem Recht des Sports / Minima curat praetor

Liebe Lesende,  herzlich willkommen zu einer neuen Ausgabe von „Neues aus dem Recht des Sports“. Heute soll es um Hooligans gehen. Weiterhin hat eine Umfrage auf Twitter ergeben, dass es auch einen Nachfrage-Bedarf nach „den Klassikern“ gibt. Deswegen heute ein Klassiker: „Warum dürfen sich Verbände eigentlich eigenes Recht geben?“  Ihr habt Fragen, Anregungen, Ideen? Ich würde mich über Post an „unrecht äääättt magischerfc Punkt de“ freuen.  

Hooligans/Ultras und § 129 StGB 

Die Polizei Sachsen hat nach den Aufstiegsausschreitungen* Hausdurchsuchungen bei diversen Beschuldigten durchgeführt.  *Ich nenne jetzt mal das Stichwort, auch wenn dieses natürlich die Komplexität der Ereignisse nur sehr unzureichend wiedergibt. In diesem Zusammenhang wies @edlopez86 bei Twitter auf folgendes hin:  

Das und die explizite Nennung der Gruppe „Ultras Dynamo“ lassen auf eine neue Strukturermittlung der Polizei Sachsen wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB gegen die „Ultras Dynamo“ schließen. #sgd1953— Edgar Lopez (@EdLopez86) April 13, 2022

(Die Tweetkette an sich beginnt hier  und da ist dann auch die Pressemitteilung zu den Hausdurchsuchungen mit abgedruckt.  Ich weiß nicht, wie die Hausdurchsuchungen genau begründet wurden, das soll jetzt aber auch mal keine Rolle spielen. Vielmehr will ich mal kurz einen Überblick geben, was der § 129 StGB so regelt und warum das im Fußball angewandt wird. Sorry, muss mal so ein bisschen ausschweifen.  

Eine Einführung

Der § 129 StGB  ist mit „Bildung krimineller Vereinigungen“ umschrieben und im Endeffekt regelt er auch genau das. Wenn du eine Vereinigung gründest, ihr angehörst oder für sie Werbung machst, deren „Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist“, dies Straftaten von erheblicher Bedeutung sind und diese nicht nur „ein Zweck von untergeordneter Bedeutung“ sind, dann wirst du bestraft. Hier wird also alleine die Mitgliedschaft in einer Gruppe bestraft.  Trotz der einschränkenden Merkmale ist dies verdammt weit. Denn bereits Sachbeschädigungen, gewisse Formen der Beleidigung und/oder Körperverletzungen reichen für eine Anwendung aus.

Dass dies selbst schon dem Gesetzgeber klar war, ist durch Abs. 6 erkennbar, der eine sehr weite Möglichkeit für die Gerichte bietet, von Strafe abzusehen.  Das ist sowieso immer eine großartige Gesetzgebungstechnik. Irgendwas unter Strafe stellen und dann am Ende sagen „aber wenn das alles nicht so schlimm ist, dann kannst du auch von der Strafe absehen“. Wenn mich jemand fragt, zeigt dies schon immer, dass ein Straftatbestand misslungen ist und dringend reformiert werden sollte.  

Ich behaupte aber mal, dass es um eine Verurteilung bei diesem Paragraphen selten bis nie geht. Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch hat bei den Straftatbeständen, die nicht jedes Kind kennt, in seiner Kommentierung immer einen Abschnitt „Kriminalpolitische Bedeutung“ und schreibt zu § 129 StGB dann folgendes:  

„Die Vorschrift hat, gemessen allein an der Zahl der Verurteilungen, eine geringe Bedeutung. […] Demgegenüber wird die Norm zu Beginn der Ermittlungsverfahren vergleichsweise häufig herangezogen, was ua den Einsatz verschiedener strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht (→ Rn. 172). Gleichwohl dürfte die verbreitete Ansicht zu kurz greifen, die §§ 129, 129a dienten vor allem diesem Zweck, während der sachlichrechtlichen Funktion ein eher symbolischer Charakter zuzusprechen sei. Dem steht bereits die hohe Zahl und Bedeutung höchstrichterlicher Urteile sowie die eingehende Behandlung der Vorschriften im Schrifttum entgegen. Hinzu kommt, dass die Verfahren wegen Straftaten nach den §§ 129 ff. regelmäßig in der Öffentlichkeit eine weit überdurchschnittliche Aufmerksamkeit erregen […]“ 

Mich überzeugt das ehrlich gesagt nicht, und die MüKo-Reihe ist nun auch nicht gerade für ihre linksjuristische Ausprägung bekannt. Nur weil „die Öffentlichkeit“ auf die Verfahren mit einer „überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit“ reagiert, ist eine Norm nicht sinnvoll oder notwendig. Auch gerade: Wer ist denn hier „die Öffentlichkeit“? Die Bildzeitung macht eine riesige Schlagzeile? Und klar, die RAF-Prozesse (die der Münchener Kommentar als ein Beispiel nimmt) waren aufsehenerregend, aber trotz erstarkendem Rechtsterrors sind das eher seltene Fälle UND nicht die Anwendungsfälle des § 129. Denn RAF, Rechtsterror und auch islamischer Terror fallen unter die §§129a ff, welche die „terroristischen“ Vereinigungen behandeln. Ganz anderer Sachverhalt, wenn mich jemand fragt. Über diese Normen kann man ganz eigene Aufsätze schreiben, was wir hier aber mal unterlassen.  

Aktuelle Fälle des § 129 StGB sind z.B. Ermittlungsverfahren gegen das Zentrum für politische Schönheit  und gegen eine Antifa Gruppe in Dresden. Letzteres wird euch unter „Free Lina“ ein Begriff sein. Beide Verfahren sind aber wohl schwierig unter „überdurchschnittliche Aufmerksamkeit“ zu erfassen. Fragt mal außerhalb eurer linken Twitterbubble, wem diese beiden Verfahren etwas sagen. Und zu Verurteilungen haben beide Verfahren nicht geführt, auch wenn man sich im Fall Lina jegliche Mühe gibt. Details könnt ihr bei dem erwähnten @edlopez86 nachlesen. Ach ja, wer die Ironie in dem vorletzten Satz nicht findet, dem/der ist nicht zu helfen.  

§ 129 StGB und Fußball

Warum aber diese ganzen Ermittlungsverfahren, wenn doch nichts bei rumkommt? Weil § 129 StGB weitreichende Ermittlungsmethoden ermöglicht, wie Telefonüberwachungen, Abhören von Wohnungen etc. Und so etwas liebt die Polizei, kann sie doch hier gegen alle angeblichen Mitglieder einer Gruppe vorgehen und so Daten sammeln, in Dateien speichern und auf Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen hoffen. „Oh, da liegt ein Bengalo? Sehr schön!“.  

Und da genau kommen wir zur Anwendung im Fußball. Wir alle wissen, wie massiv Polizei in diesem Bereich Daten sammelt und legal und illegal speichert. Und wenn ich dann breit wegen des Verdachtes in einer Gruppe ermitteln kann, dann bekomme ich viele dieser Daten; so eine Datei „Gewalttäter Sport“ muss ja auch wachsen. Sonst kann ich einen Innenminister nicht mehr überzeugen, dass ich mindestens noch drei Survivor und vier Wasserwerfer für den Fußballeinsatz brauche! 

Der BGH hatte 2015 (3 StR 233/14) über Mitglieder der sogenannten „Hooligans Elbflorenz“ zu entscheiden.  Im Mittelpunkt dieses Urteil steht die Sittenwidrigkeit und damit Strafbarkeit von Hooliganboxereien. Ein Thema, das ich hier mir jetzt mal bewusst schenke. Ganz grob boxen die sich ja nach Regeln und man könnte dann von einer Einwilligung zu den jeweiligen Körperverletzungen und damit zu einer Nichtstrafbarkeit kommen, aber dies hat der BGH verworfen, da er die Einwilligung als nicht wirksam ansieht… Aber der BGH sieht in einer Hooligangruppe eben auch eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB, da der Zweck oder Tätigkeit der Gruppe auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sei und diese eben nicht nur ein Nebenprodukt seien.  

Kleiner Praxistipp an die Ultragruppen im Volkspark: Ganz vielleicht ist es alleine deswegen nicht so clever, die gesamte A 7 mit eurem Gruppennamen und dem Zusatz „Hooligans“ voll zu sprühen. Denn ganz vielleicht könnte da jemand einen Anfangsverdacht draus konstruieren, dass ihr mit den „Hooligans Elbflorenz“ vergleichbar seid und – zack – habt ihr das gesamte Besteck an prozessualen Maßnahmen am Hals. Und das ist unschön.  

Jetzt gingen die Tätigkeiten der „Hooligans Elbflorenz“ weit über Ackermatches hinaus – Mitglieder der Gruppe waren u.a. an rassistischen Überfällen und anderen Straftaten beteiligt. Man könnte hier vielleicht schon von einem Sonderfall sprechen, aber so einfach ist das wahrscheinlich nicht.  

Eine Ultragruppe jedenfalls wird sich eher nicht zu Boxmatches verabreden, und wenn, dann ist es eher eine „Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung“, wie es so schön im § 129 StGB heißt. Wie kommt man also auf § 129 StGB für eine Ultragruppe?  Das wirkt erstmal abwegig, denn die Hauptzwecke einer Ultragruppe wird man wohl mit „Support“ in jeder Form und Farbe am besten beschreiben können. Der Zweck und die Tätigkeit der Gruppe werden also eher darauf gerichtet sein als auf die Begehung von Straftaten.  

Aber ihr macht euch eure Gedanken ohne die Logik des Gesetzes und ohne die Logik von Polizei. „Körperverletzung“ ist ein ausreichendes Delikt für § 129 StGB, wie wir eben gesehen haben. Wenn also der Zweck und die Tätigkeit der Gruppe darauf gerichtet sind, dann würde das reichen. Und bedenkt immer: Die Polizei braucht nur einen Verdacht. Ob das am Ende auch der BGH in einem Strafverfahren so sieht interessiert die erstmal nicht.    

Und nun ist es einfach so, dass die herrschende juristische Meinung bei dem Abbrennen von Pyrotechnik sehr schnell bei einer versuchten oder vollendeten Körperverletzung ist. Nein, nicht jedes Abbrennen wird diesen Tatbestand erfüllen, es kommt immer auf die konkreten Umstände an, aber es kann diesen erfüllen. Und Ultras wissen auch, dass ein körperliches Unwohlsein (und das reicht) Folge von Rauch und Feuer sein kann. Also haben wir auch Vorsatz. 

Und dass „Pyro rein schmuggeln und abbrennen“ ein Zweck/eine Tätigkeit sind, auf die eine Gruppe ausgerichtet ist – ja, das bekäme man dann wohl mit viel sicherheitsfanatischem Denken hin. Jurist*innen nennen so etwas dann „vertretbar“, und das ist in diesem Zusammenhang eine Beleidigung. Aber für ein sächsisches Amtsgericht? Reicht das wahrscheinlich aus. Die unterschreiben dann die Telefonüberwachung und die Hausdurchsuchung. Es reicht ja der Verdacht, dass dies Zweck und Tätigkeit der Gruppe ist. Und die Verurteilung ist ja nicht wirklich das Ziel.  

Und die Einschränkung der Norm, dass man dann nicht strafbar ist, wenn die „Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist“? Immerhin heißt man ja nicht „Wolfsburg Smoke“ (Gruppe aus den Anfängen der Ultrabewegung aus Deutschland, die damals eine Webseite betrieb, auf der als ausdrückliches Ziel der Gruppe genannt wurde, bei jedem Spiel des VfL Wolfsburg Rauch zu zünden. Haben nicht lange überlebt). Nehmen wir also wieder unser sächsisches Amtsgericht – dem spielst du 10 Pyrovideos vor und das wird dann „untergeordnete Bedeutung“ nicht mehr sehen.  

Lange Rede, kurzer Sinn (wie immer bei Jurist*innen). Das ist ein ganz gefährliches Einfallstor. Und selbst wenn am Ende der BGH entscheidet, dass Ultragruppen nun echt nicht für § 129 StGB geeignet sind, hat die Polizei bis dahin schon ganz viele Daten, ganz viele Zufallsfunde und ganz viel Ärger und Kosten für die betroffenen Menschen verursacht.

Unschön.  Ach ja: Sachbeschädigungen können für § 129 StGB auch ausreichen. Gruppennamen überall hinsprühen? Schwierig!  Ausgeblendet hab ich jetzt mal Normen des Sprengstoffgesetzes, das würde hier endgültig den Rahmen sprengen.  

Fazit

Sagt jetzt jemand, dass § 129 StGB auch nach einigen neuzeitlichen Reformen viel zu weitgehend und viel zu unbestimmt ist? Ja, richtig, ist er.    

They call it a „Klassiker“

 Warum haben Verbände eigene Regeln und Gerichte? 

Die Langform findet ihr in diesem Text von 2015 

Die Kurzform:  Weil es Sinn macht.  

Die Mittelform:  

Vieles von dem, was wir im Recht bis heute machen, sind Ideen der alten Römer. Und die Römer waren bereits der Meinung, dass jede*r Bürger*in (das ist bei den Römern etwas sehr anderes gewesen als „jeder Mensch“) frei in ihren Entscheidungen sei und ihr Leben erstmal frei selber regeln dürfe. Das nennen wir heute „Privatautonomie“. Aus dieser ergibt sich, dass ich als Mensch jeden Vertrag schließen darf.

So findet ihr im BGB nicht eine Liste aller möglichen Verträge, sondern nur ein paar typisierte und in § 311 BGB den Hinweis, dass ihr alles per Vertrag regeln dürft. Dann folgen ein paar Einschränkungen, weil selbst schon die Römer gemerkt haben, dass es da ein paar wirtschaftliche und gesellschaftliche Zwänge gibt, später erfand man dann AGB-Recht, Verbraucherschutzrecht etc. 

Ausfluss daraus ist aber, dass auch Sportvereine miteinander Verträge schließen und ihre Angelegenheiten untereinander selber regeln dürfen. Das macht auch Sinn. Nur mal als Beispiel: Jedes Foul ist tatbestandlich eine Körperverletzung. Ob in diese eingewilligt ist etc., sei jetzt mal dahingestellt, denn das füllt sehr viele juristische Bücher. Daher müsste jede rote Karte nach Blutgrätsche vor dem Amtsgericht verhandelt werden, dies will aber natürlich niemand. Also sagt man „Liebe Verbände, regelt das bitte selber“, und die Verbände haben es selber geregelt. Was dann wieder dazu führt, dass, wenn man Fußball in einem Verein spielt, man in dieses System einwilligt und damit auch in die Körperverletzung einwilligt. Vorsicht: Ich verkürze hier sehr stark!  Soweit ist es für jeden Menschen aber verständlich. Das „Sportgericht“ kann eine spezielle Kompetenz aufbauen und die Bestrafungen für rote Karte nach Blutgrätsche können von sachnahen Gerichten ausgesprochen werden.  So war es mal gedacht und so fällt es unter Verbandsautonomie, die Ausfluss der Privatautonomie ist.

Verbände haben dabei eine Monopolstellung. Auch das macht Sinn, denn so spielt jeder auf der Welt Fußball gleich. Der FC St. Pauli könnte morgen beim Nauti FC  antreten; viel über Regeln müsste nicht gesprochen werden. 

Exkurs: Ey, Chefstatistiker: Wann Hoppihopp zum Nauti FC? Exkurs Ende.  

Das war alles auch komplett unproblematisch, solange sich die Verbände auf die Durchführung des Spieles (!) konzentrierten und solange es sich um einen Zeitvertreib von englischen Gentleman und nicht-englischen Nichtgentlemen handelte. Dann jedoch kam der Kapitalismus und machte Sport zu einem riesigen Wirtschaftsbetrieb, und wir alle wissen, dass Monopole in Wirtschaftsbetrieben eher nicht so geil sind. Bisher stellt man sich auf den Standpunkt, dass Sport trotz des Wirtschaftsbetriebes noch „the greater Good“ fördert und drückt daher bei der Monopolstellung die Augen zu. Man kann das aber sehr bezweifeln. Gestreift habe ich das mal bei der Diskussion über das Kartellverfahren zu 50+1

Und noch etwas passierte: Die Verbände berauschten sich an ihrer eigenen Macht und meinten, man könne noch mehr regeln als das eigentliche Spiel, und plötzlich gab es für Vereine Pyrostrafen. Und dabei war ja nicht geregelt, dass diese nur kommen, wenn das Spiel beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Da könnte man ja noch sagen „ihr regelt das Spiel und das soll halt flüssig von der Bühne gehen“. Nein, auch die Pyrofackel nach Abpfiff führt zu einer Verbandsstrafe. Machen die staatlichen Gerichte mit; ich habe nie Bock, darüber zu bloggen, weil es einfach frustrierend ist. Man kann aber sehr gut Zweifel dran haben, ob das noch Teil der oben beschriebenen Privatautonomie ist.  In dem oben verlinkten Artikel aus 2015 könnt ihr aber auch noch etwas dazu lesen.  

Und damit:  Bis zum nächsten Mal.   

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