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Neues aus dem Recht des Sports / Falsa demonstratio nocet

Liebe Lesende,

ich habe mich verpflichten* lassen, eine regelmäßige Kolumne zu schreiben, und zwar immer mit den neusten juristischen Fragen aus dem Recht des Sports. Dabei ist das natürlich untechnisch zu verstehen, weil es an dieser Stelle nicht nur um Sportrecht im engeren Sinne gehen soll, sondern auch um Polizeirecht, Strafrecht und andere Rechtsgebiete, die den Fan des Sportes betreffen. Der Schwerpunkt wird dabei aber natürlich auf Fußball liegen, wie ihr euch vorstellen könnt. Das Ganze erscheint unregelmäßig, nämlich immer dann, wenn es was zu schreiben gibt.

(* habe im Suff gesagt, dass ich das mache und here we are.)

Ihr habt Themenvorschläge? Dann sendet diese doch per E-Mail (ja, voll altmodisch!) an „unrecht ÄT magischerfc.de“. Ich bin auch immer offen für Fragen, aber sage Euch jetzt schon, dass ich nicht alle beantworten werden kann (oder auch mal nicht will).

Und damit auch schon zur heutigen Ausgabe.

Alles Täter!

Der Twitteraccount der Polizei Stuttgart twitterte letztens bei einem Spiel folgendes: „Wir ermitteln gezielt gegen Unterstützer solcher Aktionen, die z.B. Tätern dabei helfen, beim Zünden von Pyro unerkannt zu bleiben. Auch Mittäter müssen mit Geld- oder sogar Bewährungsstrafen rechnen. Distanziert euch von Unruhestiftern.“ (Der Tweet ist nun bewusst nicht verlinkt.)

Man muss das Twittern von Polizeidirektionen unfassbar kritisch sehen. Ihr könnt ja mal suchen, wie häufig andere Verwaltungen twittern und wie viele örtliche Accounts die haben, die steile Thesen zum Besten geben. Spoiler: Ihr werdet weder von eurem örtlichen Arbeitsamt noch von eurem örtlichen Finanzamt noch von eurer örtlichen Schule einen entsprechenden Account finden. Weil es schlichtweg nicht die Aufgabe von Behörden ist, steile Thesen ins Internet zu blasen (nur um mal einen Vergleich zu wagen). Und das oben ist eine steile These.

Jurist*innen stolpern über die Formulierung „Tätern dabei helfen… Auch Mittäter“. Denn „Tätern dabei helfen“ hat in der Juristerei eigentlich sein eigenes Rechtsinstitut, nämlich die Beihilfe. Und die ist z.B. milder zu bestrafen als der Täter. Es ist schon spannend, dass sich hier eine Polizeidirektion (!) auf „Mittäter“ festlegt und Formulierungen wie „könnten auch“ oder so vermeiden. Das nennt man dann wohl Vorverurteilung. Das ist etwas, das eigentlich zum Zeitpunkt des „wir ermitteln“ absolut verboten ist. Dies geschieht darüber hinaus ohne Nennung eines konkreten Sachverhalts, ist also auch noch brutal pauschal. Warum tun sie dieses? Natürlich aus einem absurden Abschreckungsgedanken – juristisch haltbar ist das nicht.

Nun will ich euch gar nicht mit der genauen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe nerven, auch gerade weil das unter Literatur und Rechtsprechung heillos umstritten ist. Aber man kann hier sehr an einer Mittäterschaft zweifeln. In Beck Online findet sich dann auch eine Musterklausur (Juristische Ausbildung 2018, 38), die Beihilfe für den Verdeckenden annimmt, weil er ein die Überwachungskamera verdeckendes Plakat hochhält.

Was man auch noch bedenken muss: Es müsste bewiesen werden, dass man von der Absicht, Pyro zu zünden, wusste, als man dem Täter half, unerkannt zu bleiben. Ob dies beweisbar ist, wenn ich irgendeine Fahne festhalte, kann man auch sehr gut bezweifeln. Aber Konjunktive und solche Details stören die Polizei hier anscheinend nicht.

Steile These der Polizeidirektion halt.

Der SC Freiburg muss klagen

Warum hat der SC Freiburg gegen die Spielwertung gegen den FC Bayern vor dem DFB Sportgericht geklagt? Ganz einfach: Weil es sein Vorstand zivilrechtlich musste. Hätte er hier nicht geklagt, hätte man wohl sehr gut über eine Organhaftung nachdenken können, weil der Vorstand nicht versucht hat, seine Ansprüche mit allen Mitteln durchzusetzen. Also nichts „schlechte Verlierer“, und die juristische Beratung des FC Bayern hätte Kalle übrigens ebenso dazu geraten, dies durch das Sportgericht überprüfen zu lassen.

Die Begründung des Sportgerichtes kann man mal lesen. Die Abgrenzung zum Fall „Wolfsburg“ ist spannend, denn in der Begründung wird Herr Oberholz wie folgt zitiert:

„Für die Ein- und Auswechslungen sind die Vereine selbst verantwortlich.“

Nun wird Herr Oberholz wie folgt zitiert:

„Die Vereine bestimmen eigenverantwortlich, dass und wer ein- beziehungsweise ausgewechselt wird – während die regeltechnische Abwicklung des Wechselvorgangs ausschließlich vom Schiedsrichter zu verantworten ist.“

Das nennt man dann wohl Rechtsfortbildung.

In der oben verlinkten Begründung schreibt der DFB „So seien in der Regel 3 der geltenden Fußballregeln der Auswechselvorgang und die Pflichten des Schiedsrichterteams dabei klar definiert“ und lässt hiermit vermuten, dass auch dieses Statement von Herrn Oberholz stammt.

Wenn ich die so lese, dann finde ich auf den Seiten 20ff sehr viele Regelungen, wie eine Auswechselung stattfinden soll, aber sorry: „Pflichten des Schiedsrichterteams klar definiert“ finde ich dabei nicht. Der Schiedsrichter „ist vor der Auswechselung zu informieren“ und „der ausgewechselte Spieler darf das Feld erst verlassen, wenn vom Schiedsrichter angewiesen, außer“. Von „Der Schiedsrichter muss aufpassen, dass Aus- und Einwechselspieler sich ablösen“ steht da irgendwie nichts. Nun gut.

Spannend dabei ist mal wieder, wie ungenau die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ist, denn der § 17 Nr. 2 formuliert:

„Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderem mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:“

Es folgen absurde Fälle, aber z.B. nicht „eklatante Regelverstöße“. Dass man eine Rechts- und Verfahrensordnung ständig mit „unter anderem“ formuliert ist aus juristischer Sicht echt schauderhaft. Der DFB überlässt seiner Gerichtsbarkeit da wirklich vollkommen freie Hand. Und so etwas wie „Bestimmtheit“ kennt die Rechts- und Verfahrensordnung nicht. Das ist juristisch echt zweifelhaft, aber ich wiederhole mich…

Macht eure Steuererklärung lieber selber!

Der FC St. Pauli hat einen neuen Werbepartner, der euch verspricht, euch eine „höhere Erstattung“ bei eurer Steuererklärung zu sichern, sich „nur im Erfolgsfall“ bezahlen lassen zu wollen und dann auch noch sagt, dass ihr seine Kosten bei „der nächsten Steuererklärung in den Werbungskosten wieder angeben und ggf. erstatten lassen“ könntet. Dies alles natürlich über eine bequeme App und in 5 Minuten.

Liebe Leute. Das ist ehrlich gesagt ziemlich unseriös. Ich will euch mal drei Beispiele geben:

  1. Es ist meistens sehr fragwürdig, ob solche Unternehmungen wirklich eine „höhere Erstattung“ erzielen können. Denn 99% aller Menschen haben gar keine wirklich spannende Steuererklärung und können das eigentlich auch selber ausfüllen. Und die paar kleinen Tipps, die man so braucht, die findet auch Google. Kauft auch nicht diese komischen „Konz legale Steuertricks“, die sind Unsinn bzw. ihr Geld nicht wert.
  2. Eine Bezahlung im Erfolgsfall ist steuerberatenden Berufsträger*innen nur im Rahmen des §9a StBerG zulässig und als Voraussetzungen sind da u.a. genannt, dass der „normale“ Preis genannt wird und auf diese Abweichung hingewiesen wird.

Natürlich wird sich dieses Unternehmen damit herausreden, dass es ja selber gar keine steuerberatenden Leistungen anbietet, sondern nur „Vermittler“ sei. Das berühmte Uber- oder AirBnB-Prinzip, bei dem Kundenschutz umgangen werden soll.

Fakt ist: Ein Lohnsteuerhilfeverein wird für viele Menschen schlichtweg billiger sein, als 20 % der Erstattung an ein Unternehmen abzudrücken, welches schlichtweg im besten Falle das Gleiche leistet.

Denn deren vielgepriesene Vorprüfung kann jede*r von euch selbst und kostenlos machen, nämlich indem ihr Elster benutzt. Gerade für Menschen, die mit einem Handy umgehen können und Apps bedienen können, ist Elster absolut benutzbar. (Auch wenn es in Bayern programmiert wurde.)

  1. Die Auskunft mit den Werbungskosten ist schon ziemlich irreführend, denn bei sehr vielen Menschen sind Steuerberatungskosten eben keine Werbungskosten und damit nicht abziehbar. Das „ggf.“ muss da also sehr fett mitgelesen werden.

Ihr seht: Das ist alles eher fragwürdig. Wie so viele Startups, die das Glück der Erde per App versprechen. Die Sache richtig rund macht, dass man in deren Osterverlosung „1x 2 Business Seats Freikarten im Millerntorstadion des 1. FC St. Pauli“ gewinnen kann (ist an einigen Stellen zwischenzeitlich wohl korrigiert) und der Link zu der Promotion mit […].de/pauli lautet. Das müssen diese „engen Wertepartnerschaften“ sein, von denen immer gesprochen wird. Nun schadet in der Juristerei Falschbezeichnung bekanntlich nicht, wie das Reichsgericht in dem von Jurist*innen gehassten Haakjöringsköd-Fall entschied, aber beim Fantum schadet das schon.

In diesem Sinne.
Euer

Senior

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