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Legal gekauftes Bier ist illegal

 Nicht lang schnacken, Bier in Nacken


Liebe Leser*innen, wenn ihr diese Zeilen lest, dann hat das DFB-Sportgericht wahrscheinlich das abgebrochene Spiel vom 18.03.2022 für die Gastmannschaft gewertet und dem VfL Bochum eine saftige Strafe aufgedrückt. Sollte es nicht so kommen, dann wird mein Zukunfts-Ich sehr überrascht in die Tasten hauen und dazu einen weiteren Artikel veröffentlichen. (Nachtrag: Erwartungsgemäß ist das Spiel für Gladbach gewertet worden.) 

Die Argumentation des Anwaltes des VfL Bochums, die der Kicker https://www.kicker.de/verein-hat-kein-verschulden-bochum-fordert-spielwiederholung-895394/artikel wiedergibt, läuft einfach ins Leere. Anscheinend wollte der Kollege einfach eine Show aufführen oder hat sehr wenig Ahnung von der Sach- und Rechtslage. Und um diese soll es heute gehen. Denn § 9a der aktuellen Rechts- und Verfahrensordnung sieht eine umfassende Zurechnung von Zuschauerverhalten an den jeweiligen Verein (Kapitalgesellschaften sind im Folgenden mitgemeint) vor. Der Wortlaut des Absatzes 1 ist eindeutig:

„Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.“ (Anmerkung  der Lektorin: Cool, demnach gilt dies nicht für weiblich gelesene Fans!) 

Diese Verantwortlichkeit ist verschuldensunabhängig bzw. das Verschulden des Einzelnen wird dem Verein zugerechnet. Es ist also egal, ob der Verein (oder seine Organe) etwas getan haben; es reicht der einzelne Fan. Und dass wir bei einem Becherwurf ein Verschulden haben, steht außer Zweifel. Und damit ist § 18 Nr. 4 eben in seiner zweiten Variante erfüllt, wenn man den Text liest: „Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen, so ist es an demselben Ort zu wiederholen. Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Vereine ein Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten.“ Nun ja. Immerhin gab es durch diesen Wurf mal wieder die Gelegenheit, an eine der besten Tapeten in der Geschichte des FCSP zu erinnern. Mit Grüßen an die „St. Pauli Hooligans“. Und wer jetzt meint, dass irgendwas davon ernst gemeint ist oder war, der sollte DRINGEND sein „Gegen Ironie im Stadion“-Shirt wieder aus dem Schrank hervor holen… 

Aber Aber Aber

Ihr werdet nicht zu Unrecht sagen, dass so eine weite verschuldensunabhängige Haftung ganz schön heftig ist. Insbesondere weil „Mitglieder, Anhänger, Zuschauer“ doch so aus der sonstigen Aufzählung herausfallen.

Denn „Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, […] und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben“ eint, dass sie an einem Spieltag im Auftrag des Vereines Tätigkeiten entwickeln und dafür vom Verein ausgesucht sind. Dass man für solche Menschen haftet, ist für Jurist*innen ein alter Hut, das nämlich hat das BGB schon seit 1900 vorgesehen. Siehe § 278 BGB. Zyniker werden jetzt bemerken, dass auch der Mönchengladbacher Fußballverein des mit Preußen verherrlichendem Namens 1900 gegründet ist.  

Ein Verein haftet aber sonst nicht für seine einfachen Mitglieder. Warum auch? Er hat (und kann) sie sich nicht aussuchen und es ist auch erstmal absurd. Der ADAC wäre die schlechteste Idee jemals gewesen, wenn ein Verein für seine Mitglieder haften würde.  

„Anhänger und Zuschauer“ ist noch absurder. Hier hafte ich als Verein für einen fremden Dritten, der zufällig bei mir eine Karte gekauft hat, gegenüber einem anderen fremden Dritten, nämlich dem DFB. Das wäre so, als ob euer Bahnhofskiosk gegenüber der Deutschen Bahn zu haften hätte, wenn ihr im ICE mit der gekauften Zeitung einen anderen Fahrgast verprügeltet. Das würde wahrscheinlich niemand fordern. „Anhänger“ umfasst nebenbei selbst Menschen, die nie ein Ticket gekauft und nie das Stadion betreten haben. Spätestens da wird es ausufernd. Es kommt an einem Spieltag zwischen Horst und Uwe auf dem Kleingartenplatz „Borsig“ in Wanne-Eickel zu einer Hauerei, weil der eine schon immer eine Schalke-Fahne und der andere eine BVB-Fahne wehen hat. Das DFB-Sportgericht könnte gegen beide Vereine ermitteln. Tut es natürlich nicht. Was das Ganze noch etwas willkürlicher macht.

Natürlich könnte der VfL Bochum argumentieren, dass es sich um „sogenannte Fans“ handelt und eine Haftung ablehnen, aber ich befürchte, dass dies beim DFB keinen Eindruck schindet. Da rechnet man die „sogenannten Fans“ immer zu. Obwohl man doch sonst durch das „sogenannt“ und die „Anführungszeichen“ mehr als deutlich machen will, dass man doch gar nix mit denen zu tun hat und daher auch gar nicht für die verantwortlich sein könne/dürfe/solle. (Dank an an Trashi für die Idee.)  

So etwas ist dem deutschen Recht doch komplett fremd, oder? „Das kann doch nicht rechtens sein!“ ruft ihr jetzt spontan aus. 

Mal mit der Lupe drauf gucken 

Denn genau die gleichen Überlegungen hatte auch „die Antragstellerin, welche den aus dem FC C.Z.J. ausgegliederten Profifußball betreibt“ (Zitat BGH/ Beschluss vom 04.11./ I ZB 54/20; etwas verändert, damit es grammatisch passt. Welcher damalige Drittligist ist hier wohl gemeint? Ich muss jedes Mal lachen, wenn der BGH versucht, Fußballvereine zu anonymisieren), und klagte vor einem Zivilgericht gegen eine verbandsrechtliche Verurteilung, weil Zuschauer*innen bei Heimspielen von Carl Zeiss Jena (UPS!) Pyro gezündet und Gegenstände auf den Platz geworfen hatten.  Jena argumentierte, dass es sich bei den DFB-Gerichten nicht um ein unabhängiges Schiedsgericht handele und dass eine Zurechnung nach § 9a gegen die sogenannte ordre public verstoßen würde. Wir lassen die formelle Frage des Schiedsgerichtes jetzt mal außen vor; das ist juristisch sehr kleinteilig und soll uns mal nicht interessieren. Der BGH sah darin auch kein Problem. Wen das genauer interessiert, wird hier fündig.

Grundlagen

Grundlage des DFB-Sportgericht-Urteils ist juristisch ein Schiedsvertrag – die Rechts- und Verfahrensordnung. Dieser Schiedsvertrag schließt den Weg zu den ordentlichen Gerichten aus. Dies macht erstmal auch Sinn, weil z.B. jede rote Karte zumindest auch eine Tat enthält, die ggf. strafbar wäre, dann aber auch Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche auslösen würde. Damit sich nun aber das Hamburger Amtsgericht nicht mit Ziereis‘ roter Karte auseinandersetzen muss, ist dafür eben exklusiv das DFB-Sportgericht zuständig. Das mag bei der roten Karte uns allen sofort einleuchten, bei einer Pyro-Strafe ist das dann eher spannend. Bei Schiedsgerichten wird immer wieder argumentiert, dass diese ja bei speziellen Sachverhalten sachnäher und schneller wären als normale Gerichte. Das kann man bei einer roten Karte sofort sehen, bei Fanverhalten wird das zweifelhaft. Da schwingt natürlich ganz schnell die alte konservative Leier von den viel zu weich urteilenden Gerichten und dem dringend zu verschärfenden Strafrecht mit, wenn der 17jährige mit einem Pyro in der Hand nicht per Schnellverfahren zu „lebenslang mit anschließender Sicherheitsverwahrung“ verurteilt wird. Also sucht man sich ein Ersatzstrafrecht, ermutigt die Vereine, entsprechende Strafen doch bitte bei den individuellen Täter*innen einzuklagen, und meint, so Abschreckung zu machen. Don’t get me started!, aber privatrechtliches Ersatzstrafrecht ist Dreck. Und es ist bis heute zum Kotzen, dass die Gerichtsbarkeit diesen Regress einzelner Täter*innen mitmacht, weil die weitergereichte Strafe nun aber auch wirklich nichts mit einem individuellen Schuldvorwurf zu tun hat. Ich hab darüber nie gebloggt, weil ich da immer die kalte Kotze bekomme. Ihr werdet gleich sehen: Dieses Problem sieht auch der BGH. Und windet sich bemerkenswert heraus.  

Pacta sunt servanda 

„Verträge sind einzuhalten“, und daher darf auch Jena eben grundsätzlich nicht vor ein ordentliches Gericht, wenn es mit einem Urteil des DFB-Schiedsgerichtes nicht einverstanden ist. Diese Denke beruht darauf, dass Verträge immer von Parteien auf Augenhöhe geschlossen werden, niemand zu einer ungünstigen Klausel gezwungen wird und daher der Staat die Finger rauszuhalten hat. Das würde in dieser Absolutheit nicht mal mehr die FDP unterschreiben und auch die Macher*innen der ZPO sahen Grenzen in dieser Ansicht und regelten deswegen, dass man in Ausnahmefällen doch vor ordentliche Gerichte gehen kann (siehe § 1059 ZPO). 

Seien wir ehrlich: Der Traum von „Partnern auf Augenhöhe“ ist beim DFB und einem Aufsteiger in die 3. Liga ein gespielter Witz. „Du willst an die Fleischtöpfe Profifußball? Dann unterschreibe bitte hier! Was – dir gefällt Punkt 4023 auf Seite 2395382 nicht? Tja, da ist die vierte Liga, schöne Grüße an Eilenburg.“ Das ist „friss oder stirb“. Wir als FCSP erinnern auch die letzte MV in der wir unsere Satzung ändern mussten, weil der DFB es unbedingt will.

§ 1059 ZPO regelt nun also, dass Schiedssprüche u.a. dann von einem ordentlichen Gericht aufgehoben werden können, wenn „die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.“ Und das hatte Jena hier argumentiert.

Jena argumentierte, dass es sich um eine strafähnliche Sanktion handele und bei einer solchen sei Schuld die Voraussetzung. Dieser Grundsatz, dass jeder Strafe eine Schuld zugrundeliegen müsse, komme Verfassungsrang zu, und zwar in Form der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip, und dies seien elementare Prinzipien. Ohne Schuld dürfe es eine strafrechtliche Bestrafung nicht geben und auch keine Zurechnung von Verhalten Dritter. Daher läge ein Verstoß gegen die „ordre public“ vor.   

Erläuternd muss ich dazu kurz mal einwerfen, was „ordre public“ eigentlich als Maßstab heißt. Ich habe ja bereits letztens hier darüber geschrieben, dass ich einen Kink für juristische Definitionen habe; hier kommt wieder eine echt schöne Definition. Ich zitiere:  

„Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.“ 

Auch normale Menschen (also Nicht-Jurist*innen) werden erkennen, dass dies eine ziemlich hohe Hürde ist und eine Aufhebung die absolute Ausnahme sein soll. Ein Beispiel dafür? Diese „Mann verbrennt sich bei McDonald’s die Zunge am Kaffee, amerikanisches Gericht verurteilt McDonald’s zu 10 Millionen Schmerzensgeld“-Urteile sind in Deutschland nicht vollstreckbar. Weil sie gegen die „ordre public“ verstoßen. Kann man nebenbei auch drüber streiten. 

Trotzdem 

Eigentlich ist die Jenasche Argumentation ganz überzeugend. Hier wird dir in einem Verfahren, das sehr strafähnlich ist, das Verhalten eines wildfremden Drittens zugerechnet, und es ist ja kein Zufall, dass die allgemeine Öffentlichkeit von „KollektivSTRAFEN“ und „PyroSTRAFEN“ und das DFB-Gericht von „GeldSTRAFEN“ spricht. § 5 der Rechts- und Verfahrensordnung spricht auch von Strafen. 

Überraschung 

Der BGH ist dann aber anderer Ansicht. Er sieht darin keine Strafe mit Repressionscharakter, sie diene nicht der Ahndung und Sühne von vorangegangenem Fehlverhalten, sondern soll den zukünftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. (Im Beschluss „Randnummer 28“, und hier zitiere ich ganz bewusst die Randnummer, ansonsten nicht. Weil es einfach so unglaublich ist.) 

Dies, ehrlich gesagt, erstaunt den Juristen in mir. Strafen haben ihre Begründung insbesondere auch in einer General- und Spezialprävention. Sie sollen andere (General-) und den Täter selber (Spezialprävention) von zukünftigen Strafen abhalten. Der BGH macht hier einen Gegensatz auf, den es schlichtweg nicht gibt. Es ist auch sehr schwierig, nicht den Repressionscharakter zu sehen. Warum genau wird denn die Strafe an vergangenen Verhalten bemessen? 

Kurzer Exkurs: Diese ganzen Strafzwecktheorien sind juristisch/kriminologisch eher schwierig. Im Endeffekt ist Strafe ein Konzept, welches sich mehr oder minder überholt hat. Es ist ziemlich bewiesen, dass Prävention durch Strafe nicht oder sehr schlecht funktioniert. Was wir als Gesellschaft da machen, ist schlichtweg formalisierte Rache mit einer dahergeholten Begründung, weil Rache so wenig nach Menschenwürde klingt. Und weil uns noch nix Besseres eingefallen ist, auf das sich Menschen einigen könnten. Exkurs Ende. 

Der BGH argumentiert dann wie folgt weiter:  

„Aus dem Umstand, dass die Sanktionen an in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten anknüpfen (vgl.dazu Bahners causa sport 2009, 25 (26); Walker NJW 2014, 119 (123); Wieschemann Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht (KSzW) 2013, 268 (271 f.); Cherkeh SpuRt 2017, 172), folgt nicht zwangsläufig ein repressiver Charakter. Auch Maßnahmen der Störungsbeseitigung knüpfen an in der Vergangenheit begründete Zustände an, sind in ihrer Zielrichtung aber zukunftsbezogen. Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. BVerfGE 110, 1 (17) = NJW 2004, 2073; BVerfG NJW 2021, 1222 Rn. 111). Das kann auch für in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge gelten. Der verschuldensunabhängige wettbewerbsrechtliche Verletzungsunterlassungsanspruch knüpft an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an, das bei Wiederholungsgefahr (vgl. § 8 I UWG) einen Anspruch auch dann begründen kann, wenn das beanstandete Verhalten bereits abgeschlossen ist.“  

Ja, lieber BGH, genau DAS ist das moderne Problem. Wir begründen immer mehr Dinge mit „Prävention“, weil wir die individuelle Schuld nicht mehr beweisen mögen. Damit wird das Schuldprinzip unterlaufen und es werden immer krassere individuelle Sanktionen begründet. Ein Beispiel dafür sind die in diversen Polizeigesetzen verankerten Präventivgewahrsame, die teilweise bis zu einer Woche dauern können. Siehe dazu diesen Twitterthread.

Hier wird Menschen, denen strafrechtlich nichts vorgeworfen werden kann, das eine Freiheitsentziehung begründen könnte, einfach die Freiheit entzogen, denn: „Prävention“. Wer diese Umdrehung des Schuldprinzips nicht sieht, der wählt wahrscheinlich CDU.   

Auch fragt man sich, woran der BGH eigentlich die Wiederholungsgefahr knüpfen will? Wie will er das denn Vereinen zurechnen? Carl Zeiss Jena hat eine Wiederholungsgefahr, dass er (der Verein) Pyros zündet? Das ist wohl eher nicht der Fall. Und diese – wie auch immer geartete – Wiederholungsgefahr ist eigentlich immer Voraussetzung für eine präventive Maßnahme. Der BGH erwähnt in dem Urteil auch, dass Geldstrafen für diese Prävention geeignet seien. Auch das kann man sehr bezweifeln, wenn man sich die jetzt schon über 20 Jahre dauernde Verurteilung von Vereinen ansieht. Viel Pyro hat das bisher anscheinend nicht verhindert. Man darf nicht vergessen, dass das Frankfurter „Deutscher Randalemeister“-Plakat auch schon 11 Jahre her ist. 

Der BGH begründet seine Meinung damit, dass ja ein Teil der Beträge für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen ausgegeben werden könnten. Da läge der präventive Charakter doch auf der Hand! Man könnte sich natürlich fragen, warum dann diese Summen immer so komplett zufällig ausfallen. Müsste nicht Jena mit seiner „Bruchbude“ die Möglichkeit bekommen, die gesamte Summe für solche Maßnahmen auszugeben, während Bayern mit seinem super modernen Überwachungsstadion eher weniger dafür ausgeben müsste? Hab ich so vom DFB-Gericht noch nicht gelesen. 

Danach wird es absurd. Der BGH sagt zunächst:  

ist die verhängte „Geldstrafe“ zukunftsbezogen; ihr kann kein Unwerturteil entnommen werden, sie dient gegenüber dem betroffenen Verein allein präventiven Zwecken“, um dann einen Absatz weiter folgendes zu sagen:  „Ein mögliches in der verhängten „Geldstrafe“ enthaltenes Unwerturteil ist gegen die Anhänger gerichtet, nicht aber gegen den Verein selbst. Die „Geldstrafe“ ist zwar an den Verein „adressiert“, richtet sich in der Sache aber – wenn auch nur mittelbar – gegen die für die Störungen verantwortlichen Anhänger (vgl. CAS 3.6.2003 – 2002/A/423, abrufbar unter www.jurisprudence.tas-cas.org Rn. 15 – PSV Eindhoven/UEFA; Schimke in Walker, Hooliganismus – Verantwortlichkeit und Haftung für Zuschauerausschreitungen, 2009, S. 23 (29)). Die Sanktion ist gerade nicht verhängt worden, weil die Ast. Vorgaben des Ag. zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil diese Maßnahmen im Falle der Anhänger der Ast. nicht ausgereicht haben, um einen störungsfreien Spielbetrieb zu ermöglichen. Mithin wird keine Zuwiderhandlung der Ast. gegen verbandsrechtliche Vorgaben geahndet, sondern ein Anreiz gesetzt, zukünftig über diese Vorgaben hinausgehende Maßnahmen zu treffen.“ 

Also hat die Geldstrafe ein mittelbares Unwerturteil, aber doch kein Unwerturteil? Hä? Mal ganz davon ab: § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung rechnet ja gerade das unwerte Verhalten der Zuschauer*innen dem Verein zu! Darauf basiert doch die Geldstrafe! Und sie wird ja auch so zugemessen. Die Strafe wird pro Gegenstand berechnet. Das ist definitiv ein Unwerturteil! 

Und so funktionieren Präventionsmaßnahmen eben nicht. Sie orientieren sich daran, dass sie geeignet und verhältnismäßig sind, eine zukünftige Störung zu verhindern. Das habe ich irgendwie noch nie bei Pyrostrafen gelesen. „Es wurden 100 Pyros gezündet, da dies aber die öffentliche Bekanntgabe der Auflösung der Ultras Öddelsmoke waren, ist eine Wiederholung unwahrscheinlich, so dass auf eine Strafe verzichtet wird.“ 

Dann kommt der BGH wieder mit dieser unsäglichen „Die Strafen werden ja weitergegeben und die Vereine sollen die Täter*innen zivilrechtlich in Anspruch nehmen und das sei ja dann präventiv“ und ich könnte wieder im Strahl kotzen. Indirekte Prävention über Bande mit Vereinen, die vor Gericht latschen müssen, um zivilrechtlich Straftaten aufzuklären, an deren Aufklärung auch kein Polizist mehr gesteigertes Interesse hat? Klingt in meinen Ohren sehr geeignet. 

Geil sind auch folgende Sätze: 

 „Nach der Intention des Verbandsgesetzgebers soll der Verein dazu angehalten werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Der Verein wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahr, die für den Wettkampfbetrieb von seinen Anhängerinnen und Anhängern ausgeht, abgestellt wird (Arter/Baddeley Sport und Recht/Haas/Jansen S. 152 f.; Räker SpuRt 2013, 46 (47); ähnlich auch Steiner causa sport 2009, 14 (24); vgl. auch Pfister SpuRt 2014, 10 (11)). Auch im Streitfall diente die „Geldstrafe“ allein dazu, die Ast. anzuhalten, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden“ 

Das klingt wieder so, als ob da eben doch ein Schuldvorwurf an den Verein mit drin steckt. Nämlich „du wirkst nicht genug auf deine Anhänger*innen ein“. Das aber sieht § 9a eben gerade nicht vor! Es gibt keine Exkulpationsmöglichkeit für die Vereine. Warum wird auch der Verein bestraft, der alles denkbare in diesem Verein macht? Oder der Verein, der glaubhaft nachweisen kann, dass die „sonst nie da sind“? Es ist und bleibt Unsinn. 

Fazit 

Der BGH wollte unbedingt weg vom Strafcharakter solcher Urteile (aus der guten alten Reihe „es gibt die schriftlichen, die mündlichen und die wahren Gründe“ für Gerichtsentscheidungen). Und der wahre Grund erscheint mir hier eine Prise „die werden schon was gemacht haben“ mit einer Löffelspitze „diese scheiß weichen Strafgerichte, da muss mal was passieren“ zu sein. Ich bin erstaunt, dass die sportrechtliche Literatur das alles so hin nimmt, und halte das immer noch für eine komplette Fehlentwicklung. Und die Jahre des sich immer weiter im Kreis drehenden Pyrostreits geben mir Recht. Die regelmäßig wieder vorkommenden Becherwürfe auch. Nebenbei: Wenn die Strafe nun präventiv sein soll, warum wird dem VfL Bochum dann ein Spiel als Niederlage gewertet? Wie genau soll das gegenüber Becherwürfen präventiv wirken? Das muss mir noch mal jemand erklären. Gerade im Verhältnis zur Pyrogeldstrafe.


(Es schrieb der Senior) 

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