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Hamburger*innen unter sich

Anmerkung des Kollektivs: Da haben die realen Geschehnisse diesen Blogbeitrag überholt – in der Zwischenzeit sollen unserer Info nach auch Fans aus anderen Bundesländer zugelassen werden. Den zu dem Zeitpunkt schon geschriebenen Blogbeitrag wollen wir euch trotzdem nicht vorenthalten.

Laut Medienberichten können beide Hamburger Vereine mit einer Stadionkapazität von 30 % in die ersten Spiele gehen. Dem Vernehmen nach ist diese Genehmigung an eine Auflage gebunden und zwar, dass nur in Hamburg wohnhafte Menschen die Spiele besuchen dürfen. 

Zwar hat sich bisher nur die Volksparkcrew offiziell dazu geäußert, aber es wäre verwunderlich, wenn am Millerntor nicht eine ähnliche Auflage bestehen würde. Bzw. dann wäre die Unzufriedenheit im Volkspark sehr gut nachvollziehbar. 

Erster Blick? Das ist doch hanebüchener Unsinn! Zweiter Blick? Nein, eventuell doch nicht. Werfen wir also mal einen juristischen Blick darauf.

Was dies nicht ist

Dies wird keine moralische Beurteilung dieses Komplexes. Jurist*innen sind absolut keine moralische Instanz und sollten zu Moral als Thema den Mund halten. Tun sie ständig nicht, aber sollten sie. Moral ist nur bedingt ein Maßstab der Juristerei. Kenner*innen werden jetzt zu Recht mit dem Thema „öffentliche Ordnung“ kommen, aber da sind sich die Jurist*innen doch weitestgehend einig, dass das eher nur noch sehr eingeschränkt als Basis für Entscheidungen dienen kann. 

Wenn man den Fokus auf die großzügigen Ausnahmen legt, die „der Fußball“ im Rahmen der EM bekommen hat und auch bedenkt, dass eine Auslastung von 30 %, die nebenbei sehr frühzeitig kommuniziert wurde in Zeiten des Deltas vielleicht eher großzügig ist, dann kann es hier sehr gute Gründe geben, einfach zu sagen „nun gut, so richtig geil finden wir diese Auflage nicht, aber so sei es“. Man kann da auch anderer Meinung sein. Klar. Z.B. werdet ihr zu Recht sagen „was haben wir mit dieser fucking EM zu tun?“ 

Wir werden uns ganz schnell einig, dass diese Regelung unfassbar unbequem ist und Menschen aus dem Stadion fernhält, die es wie wenig Hamburger*innen verdient hätten, jedem Spiel mit Zuschauer*innen beizuwohnen. Es sei hier nur ein Veteran genannt, dem diese beschissene Pandemie eine Serie von über 30 Jahren jedes Heimspiel besuchen kaputt gemacht hat. 

Auch nicht behandeln mag ich hier das riesige Thema „Kommunikation“. Es scheint da viel fragwürdig zu sein, von Seiten der Stadt und der Vereine, aber das ist noch mal ein eigener Artikel. 

Vorbemerkungen

Infektionsschutz ist Ländersache. Der berühmte Gleichheitsgrundsatz schützt nur davor, dass man von dem gleichen Normgeber gleich behandelt wird. Kurz: Volkspark und wir sollten grob die gleichen Auflagen bekommen, außer irgendwelche Auflagen ergeben sich aus stadionspezifischen Gründen. Beispiel: Es wäre u.a. denkbar, dass man während der Domzeiten uns die Auflage macht, die knapp 9.000 Zuschauer*innen nicht gleichmäßig auf die vier Tribünen zu verteilen, damit es nicht zu einem Gedränge im Dombereich kommt. Keine Ahnung, ob das sinnvoll wäre, aber so etwas wäre ortspezifisch. 

Was aber vollkommen irrelevant ist: Welche Auflagen Holstein Kiel oder Werder Bremen bekommt und welche nicht. Anderes Bundesland, anderer Gesetzgeber, daher kein Gleichheitsgrundsatz. Natürlich kann man im Rahmen von Verhältnismäßigkeiten immer mal nach Rechts und Links schielen, aber da hat das jeweilige Bundesland auch immer einen gewissen Spielraum. Insbesondere da Verhältnisse nie ganz vergleichbar sind.

Wäre eine bundeseinheitliche Lösung alleine schon aus Wettbewerbsgesichtspunkten besser? Natürlich! Würde dann auch ein „Race to the Bottom“ https://de.wikipedia.org/wiki/Race_to_the_bottom verhindert werden? Natürlich! Haben sich die Bundesländer aber anscheinend nicht zu entschieden. 

Geht das also? 

Wir sind ein besonderer Ausnahmefall

Infektionsschutz ist Gefahrenabwehrrecht. Steht so schön auf Wikipedia. Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt im Bereich des Gefahrenabwehrrechtes und so eine Genehmigung darf – und wird eigentlich immer – mit Auflagen verbunden. Die Corona Verordnung schreibt in § 9 Abs. 2 vor, dass in besonderen Ausnahmefällen eine Veranstaltung in der angestrebten Größe genehmigt werden KANN, wenn denn gewisse Voraussetzungen eingehalten werden. (Sinngemäße Zusammenfassung von mir, wichtig ist das „kann“ im Gesetzestext). 

Da dies eine Ermessensvorschrift („kann“) sind Behörden in ihrer Genehmigung relativ frei, sie müssen ihr Ermessen nur pflichtgemäß ausüben, wie es so schön heißt. Einzelheiten? Füllen Bibliotheken. Wollt ihr lieber nicht wissen. Der Hamburger Gesetzgeber macht aber im Gesetzestext mit den „besonderen Ausnahmefällen“ klar, dass er die Genehmigungen eher eng sieht. 

Dies sollte man alles im Hinterkopf haben, 

Was ist denn nun eine Auflage? 

Auflagen werden so schön wie folgt definiert: 

„Eine Auflage schreibt dem Begünstigten eines Verwaltungsaktes als Nebenbestimmung ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor“ Für Kenner*innen: Die Auflagen im Demonstrationsrecht sind keine Auflagen in diesem Sinne, weil es keinen Hauptverwaltungsakt gibt.

Und wann ist die rechtswidrig? Und kann man das isoliert geltend machen? 

Jurist*innen sind ja Schlingel und natürlich kann man auch gegen eine Auflage isoliert vor Gericht vorgehen. Dabei ist sie doch absolut an den Hauptverwaltungsakt gebunden, „Nebenbestimmung“ steht doch da oben. Es wird schon hier etwas haarig, weil das natürlich ein bisschen Rosinenpicken ist. „Die 30 % nehme ich gerne, aber so? Ne, ich hätte die lieber anders.“ 

Und dann müssen wir einen Ermessensfehlgebrauch prüfen. Denn nur dieser ist gerichtlich überprüfbar. 

Aber wir wären nicht im Verwaltungsrecht, wenn wir nicht irgendwie in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einsteigen könnten. Denn Jurist*innen lieben Verhältnismäßigkeitsprüfungen. Spötter*innen (und dazu zähle ich mich hier auch) sprechen dann von einem Gesinnungsaufsatz. 

Die Auflagen müssen ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet sein und Angemessen sein. 

Wir finden uns im Gefahrenabwehrrecht. Ich schenke mir jetzt mal die Definition der Gefahr, aber man findet dann relativ schnell so schöne Sätze wie 

„Ob eine Gefahr in diesem Sinne vorliegt, ermitteln Sie im konkreten Einzelfall anhand einer Gefahrenprognose. Hierbei setzen Sie die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts einerseits und den zu erwartenden Schaden am Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung andererseits in Bezug zueinander. Je größer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.“ 

Und ob wir es wahr haben wollen oder nicht, wir sprechen hier immer noch von der Gefahr sich mit einer Krankheit anzustecken, die ggf. tödlich ist und/oder erhebliche Folgeschäden verursacht. Stichwort „Long Covid“. Ich glaube, dass jede*r einsehen wird, dass dies ein größerer Schaden ist. Nebenbei: In diesem Bereich nicken Gerichte in letzter Zeit viel zu viele Prognosen der Polizei ab. Aber darum geht es hier nicht. 

Legitimes Ziel? 

Ist wohl fraglos, oder? Infektionsschutz. Definitiv. Off Topic: Solche Maßstäbe gelten halt auch im Demorecht und da kann man sich dann schon mal fragen, was denn das legitime Ziel von so komischen „Das Transparent darf aber nur 1,55 lang sein“ Auflagen ist.

Ist denn „nur Hamburg“ geeignet? 

Und schon sind wir im Bereich des Gesinnungsaufsatzes. Nur mal so die Argumentationslinien, die mir bei meiner Radtour gestern so spontan eingefallen sind: [Anmerkung der Redaktion: Deswegen fahren wir nicht Fahrrad. Weil man da über sowas nachdenkt.]

Das Argument aus dem Volkspark, dass ihr Stadion in Gehweite der Stadtgrenze liegt, ist ja nicht von der Hand zu weisen. BTW: Hahaha, kann man deutlicher machen, dass man in der hintersten Vorstadt spielt, ich mein ich wohne nun wirklich am Ende von Hamburg und bei mir sind es 3,5 km bis zur Stadtgrenze. 

Was hat sich der Auflagengeber dabei gedacht? Wir können nur spekulieren, aber in einer Pandemie ist Mobilität schwierig. Das wissen wir alle. Und haben wir alle auch unterschrieben, als es darum ging vielleicht mal den Sommerurlaub nicht auf Malle zu verbringen. Das ist erstmal pauschal ein Argument. 

Und man muss da dann auch ein bisschen auf die Partie England – Schottland gucken. Unter den angereisten schottischen Fans ist es zu einer Häufung von Infektionen gekommen und nach allem was wir wissen, ist dabei natürlich auch die Anreise ein Faktor. Es ist eben doch ein anderes Risiko, wenn ich 2 Stunden im Auto/in der Bahn/im Flieger sitze, als wenn ich 10 Minuten mit dem Rad fahre. 

Gegenargumente? Es ist aus Hamburg zum Stadion teilweise auch arschweit und aus Pinneberg näher. Wenn ich 40 Minuten in einer U-Bahn sitze, dann ist das gefährlicher, als wenn ich 120 Minuten nur im Angehörigen meines Haushaltes mit dem Auto fahre. 

Wieder Gegenargument? Naja, irgendwie muss man das ganze schon ein bisschen pauschalisieren und es muss auch einfach nachprüfbar sein. Ich kann z.B. schwerlich eine individuelle Anreise vorschreiben. Wie soll ich das nachprüfen? 

Natürlich könnte ich hier mit einem Radius arbeiten oder mit Postleitzahlenbereichen, die z.B. Bereiche des Pinnebergischen mit umfassen. Das macht das Ganze nur deutlich komplizierter und schwieriger nachzuprüfen. Oder ein Radius von 5 km um das jeweilige Stadion? Nach dem Prinzip „ihr müsst aber zu Fuß kommen“. Möglich. Aber vielleicht auch ein bisschen weitgehend. Ob man dann die 30 % wirklich voll bekäme? Auch das wäre wieder ein Argument. Denn dann wäre die Auflage vielleicht unverhältnismäßig. Denn durch „nur HH“ haben beide Vereine immerhin grob 1,8 Millionen mögliche Kund*innen. Damit sollte eine Besetzung der Plätze möglich sein. 

Der Hamburger Gesetzgeber wird natürlich auch sagen: „Die Infektionslage in HH? Das ist unser Ding, da haben wir Zahlen und wissen was zu tun ist. Aber was in Schleswig-Holstein und Niedersachsen oder diesen ganzen anderen Bundesländern in drei Wochen ist, das wissen wir nicht. Und dann wollen wir das hier nicht eintragen.“ 

Es sei schon hier jede*r*m Leser*in selbst überlassen, wo er*sie den Schwerpunkt setzen möchte.  Man kann hier sehr gut Argumente für beide Seiten finden und wenn man das nun gerichtlich überprüfen möchte, dann kommt es auch ein bisschen auf die Laune der Richter*innen an, welche Seite sie bevorzugen. Wenn der entscheidende Gerichtskörper z.B. aus einer Dauerkarteninhaberin aus Schenefeld und einem Saisonpaketinhaber aus Tornesch besteht, dann könnte es sein, dass die eher für eine Ungeeignetheit votieren. Ja lieber Leser*innen, auch Jurist*innen sind Menschen und es gibt bei jedem Urteil (und jedem Beschluss) die mündlichen, die schriftlichen und die wahren Gründe. 

Und unter uns: Natürlich spielt es auch eine Rolle, dass wir gegen Kiel spielen. Vielleicht nicht offiziell, aber doch inoffiziell. Denn natürlich hat die Ordnungsmacht kein Bock, dass 200 Kieler*innen zu Karten kommen und dann unter Corona Bedingungen den Dicken machen. Und bei allem Unverständnis für Polizei und ihrer Denke, so 100 % von der Hand zu weisen, ist dies nicht. So ehrlich muss man dann auch mal seien. 

Ob das im Rahmen einer infektionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Rolle spielen sollte? Vielleicht eher nicht. Aber wie schrieb mir ein kluger Mensch? „Am Ende sind es immer die Bullen, die da rein reden“. 

Ihr merkt aber: So ein Elfmeter ohne Torhüter, ist das alles nicht. Es ist erstmal legitim diese Auflage nicht so geil zu finden und es ist ein Grundrecht, dass man so etwas auch gerichtlich überprüfen kann. Man kann es aber auch halt sein lassen. Als FCSP würde ich nur immer aufpassen, dass ich eine Gleichbehandlung mit der Volksparkcrew sicherstelle. Dafür wäre eventuell eine Absprache und ein sich Anschließen an eine Klage notwendig. Und hier kann man auch mal untereinander zu einer Solidarität gezwungen sein. 

Angemessen? 

Da kann man wenig Honig draus sagen, wenn man ehrlich ist. Die Basis der möglichen Kund*innen ist groß genug um die Stadien zu füllen. Es ist eine Genehmigung für einen besonderen Ausnahmefall, wenn man das die Hamburger Verordnung  sich ansieht. Da ist die extrem begünstigende grundsätzliche Genehmigung (!) wahrscheinlich so überwiegend und wird durch diese Auflage so wenig eingeschränkt, dass man da wenig draus ziehen kann. 

Fazit? 

Viel Spaß bei der Klausur im kleinen Schein öffentliches Recht. (Schreibt man heutzutage noch kleine Scheine?)

Es grüßt aus dem Unruhestand der Senior. Der nebenbei hofft, dass die Macherinnen dieses Blogs das Spiel gegen Kiel besuchen und einen fröhlichen Heimspielsiegbericht verfassen. Hat es schon viel zu lange nicht gegeben. Und da wir letztens dort saßen, wo dieses Meisterwerk Three is the magic number – Magischer FC | Ein Sankt-Pauli-Blog entstand, stellten wir fest, dass es wieder Zeit für solche Art von Berichten wird. 

Ein Kommentar

  1. […] rufen konnte und noch bevor den FCSP eine solche Auflage überhaupt erreichen konnte. Der MagischeFC-Blog hat sich trotzdem die Mühe gemacht, das im Nachgang einmal juristisch betrachten zu […]

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