Einleitung
Die Überschrift ist ein Widerspruch in sich. Wenn wir Schlachttiere fragen könnten, ob sie getötet werden wollen, dann werden sie sehr wahrscheinlich mit „Nein“ antworten und nicht mit „aber bitte möglichst tiergerecht“. Wir sind hier ja nicht im Restaurant am Ende es Universums (in der Hoffnung, dass ihr „Per Anhalter durch die Galaxis“ Referenzen versteht).
Insofern sollte man sich als Fan immer überlegen, ob man bei gewissen Mechanismen mit macht. Nehmen wir doch mal zum Beispiel die/den Strafverteidiger*in. Deren Rolle ist gesellschaftlich eine eigenartige, denn im Endeffekt helfen sie massiv dabei mit, dass ihre Mandant*innen in den Knast kommen, sprich ziemlich viel Leid erfahren.
Wir haben uns als Gesellschaft auf die Notwendigkeit der Strafe verständigt und wollen diese irgendwie human ausgestalten und das Verfahren „gerecht“. Aber natürlich auch nicht zu viel davon, denn unser urzeitliche Racheinstinkt soll natürlich befriedigt werden. Man stelle sich vor, was los wäre, wenn ein*e Strafverteidiger*in in 50 % aller Fälle erfolgreich wäre. Die Gesellschaft wäre sich sehr schnell einig, deren Rolle einzuschränken.
Trotzdem machen auch gute Menschen als Strafverteidiger*in ihren Job, weil sie eben in einem sehr fest etablierten System „das Beste“ für ihre Mandant*innen herausholen wollen.
Und genau hier kommen wir zu der Mitteilung der Schwarz-Gelben-Hilfe und Dynamo Dresden vom letzten Freitag. Die ihr hier nachlesen könnt. Inhalt ist grob zusammengefasst, dass man eine Kommission ins Leben gerufen hat, die betroffenen Fans einen Vergleich anbieten soll, wenn sie denn für eine Umlage der Verbandsstrafe in Frage kämen. Dabei wolle man verhältnismäßig agieren.
Erstes Gefühl? Hier führen Fans ihre Mitfans zur Schlachtbank. Zweites Gefühl? Vielleicht haben wir hier ein so festgefahrenes System, wie das Strafrecht, dass dies noch das Beste ist, was wir rausholen können?
Diese Frage gilt es erstmal zu untersuchen.
Ersatzstrafrecht?
Erstmal, worum geht es hier eigentlich? Machen wir uns nix vor, bei dieser ganzen Umlage von Geldstrafen geht es insbesondere darum, dass konservative Menschen mit ihrer Mär vom „zu weichen“ Strafrecht und ihrer Forderung nach harten Strafen, die abschrecken müssen den öffentlichen Diskurs bestimmen und gewinnen. Da das Strafrecht hier angeblich nicht ausreicht und nicht abschreckt, müssen härtere Mittel her und die versucht man zu erreichen, indem man absurd hohe Geldsummen auf Einzelpersonen umlegt. Das Zivilrecht wird dann zu einem Ersatzstrafrecht umgedeutet. Kommt euch bekannt vor? Genau, das gleiche haben wir im Polizeiordnungsrecht und seit neustem im Polizeigebührenrecht (Wir kommen dazu noch).
Dem entsprechend beendet Dr. Sigrid Lorz ihre Kommentierung des entsprechenden BGH (Lorz, jurisPR-BGHZivilR 2/2018 Anm. 1) mit der Hoffnung, dass Täter nun Abstand von Ausschreitungen nehmen würden, weil ein weiteres Instrument sie treffen würde.
Dieses „härtere Strafen wirken abschreckend“ ist in der Kriminologie hoch umstritten (siehe z.B: hier), aber da ist es wie bei dem Klimawandel, was Experten sagen wird im öffentlichen Diskurs nur sehr bedingt wahrgenommen.
Und dass wenn überhaupt das Strafrecht härtere Strafen vorsehen müsste, ist wohl nur noch eine Mindermeinung. Denn man umgeht durch diese Ersatzstrafrechte auch jegliche Schutzrechte des Angeklagten, jegliche Wertungssysteme und z.B. auch die Möglichkeiten eines Verteidigers. Ähnliches gilt nebenbei für solche Ideen wie „Führerscheinentzug bei Pyro“. Strafrecht soll eine individuelle Schuldangemessene Strafe ermöglichen. So etwas ist mit einem schwarz-weißen Führerscheinentzug genauso wenig möglich, als wenn man Strafen eines Sportgerichtes weitergibt. Man darf dabei auch nie vergessen, dass so ein Sportgericht eigentlich ein rechtlich zweifelhaftes (Stichwort „Pechstein-Prozess“, wir haben mal drüber gebloggt) Spezialgericht ist, welches für verbandsinterne Streitigkeiten gedacht war. Und welches bei seinen Strafen insbesondere auch an das Verhalten seines Mitglieds (=Verein) anknüpft.
Ist das also fest im Recht verankert?
Ist dies also nun so sehr fest installiert, dass ich als Fanhilfe nur noch „das kleinere Übel“ wählen kann und da wenigstens helfen muss. Wir denken nein!
Wir hatten über die rechtlichen Grundlagen bereits mal gebloggt und die damaligen kalten Füße des OLG Rostock ausführlich erörtert.
Seit 2011 ist jedoch viel Wasser die Elbe heruntergeflossen und das Thema war zwischenzeitlich beim BGH und so schreibt die Pressemitteilung von Dynamo Dresden lapidar nur:
„Die Rechtmäßigkeit der Umlegung von Verbandsstrafen auf Einzeltäter ist vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Urteil rechtskräftig bestätigt worden.“
Das ist richtig. Der BGH hat mit Urteil vom 09.11.027 (VII ZR 62/17) einen Fall entschieden und die Möglichkeit der Weitergabe zugelassen.
Und da ist der erste Punkt, warum das eben nicht ausgesungen ist und warum ein Vergleich vielleicht nicht das beste Mittel für einen Fan ist. Man muss sich mal den Prozessverlauf ansehen. LG Köln (7 O 231/14) hatte der Klage stattgegeben, das OLG Köln (I-7 U 54/15) sie dann abgewiesen, der BGH (VII ZR 14/16) hatte dann das OLG Köln rechtlich aufgehoben und an das OLG zurück verwiesen, welches dann der Klage (I-7 U 54/15) zu 2/3 (!) stattgab, die dagegen gerichtete Revision der Klägerin (!) wurde dann abgelehnt (Aktenzeichen siehe oben). Klägerin war unseres Wissens hier nebenbei der FC Köln.
Es gibt zwei entscheidende Fragen bei diesen Fällen und beide scheinen eben nicht wirklich abschließend geklärt zu sein.
Zurechnung der Verbandsstrafe
Das OLG hatte in seinem ersten Zulauf den sogenannten Zurechungszusammenhang verneint. Der BGH bejahte diesen, und meinte, dass es egal sei, dass hier eine vertragliche Nebenpflicht bestünde (siehe OLG Rostock) und der Zurechnungszusammenhang nicht durch ein Dazwischentreten Dritter aufgehoben werde. Bemerkenswert ist hier der Original Text des Urteils des BGH mit dem er das OLG aufhebt, zitiert nach Juris:
„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht.
Man kann das so ein bisschen zynisch so kommentieren, dass es dabei egal ist, ob das Urteil des Verbandsgerichtes rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Haftungsrecht ist schon was lustiges. Auch gerade weil der BGH weiter ausführt:
Der Zurechnungszusammenhang kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Klägerin hätte die Geldstrafe nicht zahlen müssen, weil § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB unwirksam sei (allgemein zum Diskussionsstand: Walker, NJW 2014, 119; 120 ff.; Kober, Pyrotechnik in deutschen Fußballstadien, 2015, S. 126 ff.; Müller-Eiselt, Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen, 2015, S. 219 ff., 267; M. Fröhlich/H.-W. Fröhlich, causa sport 2015, 157, 158 f.; Scheuch, SpuRt 2016, 58, 61, jeweils m.w.N.). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil ihre Entscheidung zur Zahlung der Geldstrafe durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2006 – I ZR 276/03, WM 2007, 1192 Rn. 23; vom 7. März 2002 – VII ZR 41/01, NJW 2002, 2322, 2323, juris Rn. 27 m.w.N).
Geil, oder? „Ist uns doch egal, ob das komplettes Unrecht ist, das ist nicht ganz ungewöhnlich oder unsachgemäß, also ist das okay“. Puh, das muss man sich mal echt auf der Zunge zergehen lassen. Der BGH äußert in der Folge auch keine Zweifel daran, dass so Verbandsgerichte legitim sind und blendet mal eben locker die gesamte Pechstein-Geschichte aus.
Wenn man so bei Juris die Literaturhinweise und die Kurzzusammenfassungen der entsprechenden Literatur so liest (Juris liefert hier keinen Volltext, daher auch keine Zitierung der Quellen, geneigte Leser werden diese über Jurist finden), dann ist sich die Literatur hier nicht so wirklich sicher. Es wird dem BGH geraten seine Definition zu überdenken, auch wenn ihm im Ergebnis zuzustimmen sei, andere Autoren raten den Weg nach Karlsruhe (bekanntermaßen Sitz des Bundesverfassungsgerichtes) anzustreben, wieder andere lehnen diese Zurechnung ab.
Und wir haben in Deutschland immer noch keine Case Law. Der BGH ist kein Rechtssetzer. Insofern haben Literaturmeinungen hier schon Gewicht und das ganze ist wahrscheinlich eben noch nicht abschließend geklärt.
Höhe der Zurechnung
Habt ihr euch jemals gewundert, woher diese „Wir zählen Pyros und addieren die zu einer Gesamtstrafe“ beim DFB Gericht kommt? Das sieht wie eine Reaktion auf dieses Urteil aus. Ihr werdet das gleich sehen.
Das OLG hatte nur 2/3 der Klage stattgegeben. Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Insgesamt wurde der Verein zu 80.000 Euro vom DFB verurteilt. Davon 50.000 als Geldstrafe und 30.000 für Projekte und Maßnahmen. Auf die letzte Summe wurden noch 19.000 und ein paar Kröten für eine verbesserte Videoüberwachung angerechnet. Auf diese Gesamtsumme kam das DFB Sportgericht, indem es vier Vorfälle einzeln bestrafte und für diese jeweils Geldstrafen festsetzte. Zweimal 20.000, einmal 38.000 und einmal 40.0000. Wobei 40.0000 der Vorfall des Klägers war.
Das DFB Sportgericht hatte dann nicht einfach addiert, sondern § 54 StGB (wenn ein Sportgericht Strafgesetzbuchvorschriften analog anwendet, dann sollten sich bei jedem/jeder Jurist*in die Nackenhaare aufstellen.) analog angewandt und die höchste Einzelstrafe erhöht.
Die Klägerin hatte nun argumentiert, dass sie von dem Beklagten 50 % der Summe bekäm, weil 40.000 Einzelstrafe gewesen wäre, ursprüngliche Strafe 80.000, das sind halt 50 % also 50 % von den dann verhängten 60.000 also 30.000. Dem ist das OLG nicht gefolgt, sondern will halt im Anteil aller Einzelstrafen nur haften lassen (40.000 zu 118.000 ergibt irgendwas um die 29,5 %; 29,5 % von 60.000 = 20.340; Gericht hat gerundet) Eine Gesamthaftung für alle Strafen lehnen alle Gerichte ab, weil sie die für zu zufällig halten. Hiergegen war dann nur noch die Klägerin (!) in Revision gegangen. Der BGH hat das dann bestätigt.
Hier greift halt die neue “Strafe pro Pyro” Regel des Sportsgerichts. Es ist dann halt aber ein Betrag pro Pyro zu ermitteln und es wird dann spannend, wie die Rechtsprechung das sieht. Jede(r) haftet nur in Höhe ihres/seines einzelnen Pyro? Oder für die ganze Show bei diesem Spiel?
Es bleiben Fragen
1.
Was gar nicht mehr Thema war: Das OLG Rostock (siehe unseren damaligen Artikel, der oben verlinkt ist) hatte an diesem Punkt noch Ausführungen zum Thema „gibt es eigentlich Grenzen der Haftung?“ gemacht und den Jurist*innen ist diese Frage aus dem Arbeitsrecht wohlbekannt. Das (veraltete) Stichwort ist „Gefahrgeneigte Arbeit“.
Der BGH hat hier einfach einer mathematischen Berechnung seinen Segen erteilt. Die Frage ist: Gilt das auch noch, wenn wir als Schaden das berühmte Geisterspiel haben, oder die Strafen nach dem „jetzt müssen wir noch höhere Strafen fordern“ Prinzip noch mehr angehoben werden?
2.
Auch dieses „uns doch egal, ob § 9a der DFB Verfahrensordnung rechtmäßig ist“ erscheint zumindest zweifelhaft. Man hat wieder das Gefühl, dass der BGH hier unbedingt zu einer Verurteilung kommen wollte (Abschreckung und so) und daher die Bedenken leichtfertig vom Tisch geworfen hat.
3.
Auch die Annahme einer vertraglichen Nebenpflicht kann man weiterhin kritisch sehen und die juristische Literatur sieht es weiterhin kritisch.
Klar kann ich eine (Neben-)Pflicht eine Veranstaltung nicht zu stören annehmen, aber habe ich dann wirklich die Pflicht, mich de facto einem Verbandsgericht zu unterwerfen, bei dem ich nicht Beteiligter bin und der beteiligte Verein anscheinend auch keine Schadensminderungspflicht hat, denn der BGH sagt „ist uns doch egal, ob ihr dagegen bis zum bitteren Ende vorgeht“? Das erscheint sehr weitgehend. Und man muss sich echt fragen, ob diese Nebenpflicht, die nach dem BGH auch per AGB einbezogen ist wirklich so ohne Aufklärung des Kunden möglich ist. Fragt mal eure Nebensitzer*innen/Nebensteher*innen ob ihnen eigentlich klar ist, dass sie eine Nebenpflicht haben Verbandsstrafen anteilig zu zahlen. Unsere These ist, dass das den wenigsten klar ist. Fragen wie Verbraucherschutzrecht, überraschende Vertragsklauseln etc. werden hier gar nicht angerissen.
4.
Kann man weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken haben, denn gerade bei einer eher starren Berechnung der Weiterreichung werden all die Wertungen der schuldangemessenen Strafe und all die anderen Wertungen des Strafrechts, die meistens auf Verfassungsgütern beruhen vom Tisch gewischt und hinten herum ausgehebelt. Was ist z.B. mit „keine Strafe ohne Gesetz“, wenn man hier von einer vertraglichen (!) Nebenpflicht (!) als Grundlage ausgeht. Das wird dann schon sehr schwierig und weitreichen
5. Umfang der Haftung
Wie wird die Durchleitung durch die neue “Strafbemessung per Pyrozählen” beeinflusst? Siehe oben.
Warum Dynamos Rechtshilfe deswegen versagt hat
Wenn man all diese Bedenken sieht, dann erscheint es nicht sinnvoll hier dem Verein die ganze Hand zu reichen und bei so etwas mit zu machen. Was ist denn aus der Forderung „Pyrotechnik ist kein Verbrechen“ geworden? Lieber akzeptiert man dieses System.
Und legitimiert damit die immer weiter um sich greifende Überwachung und Bespitzelung der Fans durch ihre Vereine, denn eine Weiterreichung der Strafe wird man nur bei überführten Tätern durchsetzen können. Will man bei dieser Überführung dann auch noch mithelfen? Und was ist, wenn der Verein meint einen Täter überführt zu haben? Oder – wie man bei der Schwarz-Gelben Hilfe ja nachlesen kann – die Polizei mal wieder meint einen Täter dingfest gemacht zu haben, weil er einen schwarz-gelben Fischerhut trug? Wo ich als Fanhilfe jetzt noch eine strafrechtlichen Einstellung nach § 154 StGB gelassen hinnehmen kann, schaffe ich in diesem System ein Argument für eine Täterschaft, welches ich nur schwerlich widerlegen kann.
Was auch bemerkenswert ist: Wie soll denn eine Verhältnismäßigkeit aussehen, die gleichzeitig die Geschäftsführung von der angeblichen (gleich dazu noch) Schadensabwendungspflicht freistellt aussehen? Zumindest der BGH sieht eine solche Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht, wenn ich also eine Schadensabwendungspflicht als Geschäftsführung habe, dann kann ich nicht plötzlich eine solche Verhältnismäßigkeit einbauen und meinen damit nicht mehr haftbar zu sein. Sowieso wie soll diese denn aussehen? Hans-Jürgen und Klaus beide 16 jährige Schüler zünden beim Derby gegen Magdeburg 10 Bengalos und werfen die in den Innenraum, weiterhin malen sie ein Plakat (über 3m²) mit Beleidigungen der Magdeburger*innen, der DFB verurteilt Dresden deswegen zu 17.000 Euro. Welche Weiterreichung ist nun verhältnismäßig? Zahlen können Hans-Jürgen und Klaus das so oder so nicht? Und ändert sich die Verhältnismäßigkeit, wenn die Täter*inne nicht Hans-Jürgen und Klaus sind, sondern Reinhard und Hartmut, die 20 Jahre alt sind? Oder Ulf und Dieter, die 36 sind? (Ähnlichkeiten mit Vornamen von Ehrenspielführern von Dynamo Dresden sind Absicht, deswegen kein nicht männlichen Täter in diesen Beispielen)
Das wird schnell Willkür. Schön, dass es da das Strafrecht gibt mit seinem Jugendstrafrecht. Oh wait.
Dynamo spielt falsch
Hinzu kommt, dass Dynamo in seiner Pressemitteilung falsch spielt.
Wir zitieren:
„Denn während Dynamos Geschäftsführung dazu verpflichtet ist, finanziellen Schaden vom Verein abzuwenden, wird die Sportgemeinschaft auch in Zukunft bei einer etwaigen Umlegung von Verbandsstrafen die Verhältnismäßigkeit dem Betroffenen gegenüber gewährleisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung etwa, bei der die volle Strafe mehrerer Verursacher auf einen Einzeltäter umgelegt wird, kann Existenzen gefährden oder gar zerstören.“
Erstmal haben wir eben gesehen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung vom BGH für die Gesamtstrafe eben gerade nicht angenommen wird. Auch muss sich Dynamos Geschäftsführung dann mal fragen lassen, wer denn bitte diese Verpflichtung gelten machen soll? Dies können nämlich nur die Mitglieder des Vereines in Form der Mitgliederversammlung. Mal ehrlich: Wie wahrscheinlich ist das? Gerade bei einem Verein wie Dynamo. Hier so zu argumentieren ist schon ziemlich fragwürdig.
Zusammenfassend
1) Rechtmäßigkeit von Verbandsstrafen ist nicht so einwandfrei geklärt, wie das dargestellt.
2) Das Berechnungsverfahren für die Strafhöhe ist zumindest sehr fragwürdig.
3) Wird damit – mit Unterstützung der Schwarz-Gelben-Hilfe Tür & Tor für noch mehr Überwachung geöffnet.
4) Macht es sich Dynamo in der Begründung sehr, sehr einfach.
Zuguterletzt
Liebe Braun-weiße Hilfe, lieber FCSP: Denkt nicht einmal im Traum dran.
Rechtshilfen sind wichtig!
Gerade bei uns, gerade nach den Vorkommnissen in Bielefeld.
[…] +++ Update 11:50 +++Schwarz-Gelbe Hilfe Der MagischeFC Blog hat sich Gedanken zu einer Veröffentlichung von letzter Woche gemacht, in der die Fanhilfe von Dynamo Dresden mitteilte, mit dem Verein an einer „fairen“ Weiterbelastung von Verbandsstrafen an Einzelne zu arbeiten.Schwieriges Thema, eignet sich nicht für Schwarz/Weiß-Meinungen sondern ist natürlich komplex. Und wird hier gut auseinandergepult. […]