Zum Inhalt springen

(K)ein Erfolg auf ganzer Linie

oder

Das OLG Urteil in Sachen Upsolut

 

ACHTUNG: Es handelt sich bewusst um eine schnelle vorläufige Bewertung!

Liebe Leser, eben gerade erreichte uns alle die Pressemitteilung des FCSP. Danach ist die Laufzeit des Vertrages mit Upsolut vom OLG als Sittenwidrig eingestuft worden und der Vertrag endet am 30.06.2014. Und zwar laut der Mitteilung des Vereines ohne finanzielle Entschädigung an Upsolut. Das Wettbewerbsverbot soll aber aufrecht erhalten bleiben. Lassen wir das Wettbewerbsverbot mal kurz außen vor und beschäftigen uns nur mit der Vertragslaufzeit:

Ist das nun der vom Verein (hier mal im Sinne der Geschäftsführung gemeint) erhoffte Erfolg?

 

Das wird sich noch zeigen. Denn man muss sich hier auch wieder an den absoluten juristischen Grundsatz halten, dass wenn man die Gründe nicht kennt, man ein Urteil nicht abschließend bewerten kann. Eines ist aber bereits jetzt sicher. Die Geschichte ist wahrscheinlich nicht am 30.06.14 beendet.

 

Man erinnere, dass die Vorinstanz (Urteil vom 06.01.11!) sämtliche Anträge des Vereines abgelehnt hatte.Es ist ganz spannend zumindest den Sachverhalt dieses Urteils zu lesen. Nebenbei: Sehr gelungene Anonymisierung, wir mussten lange raten, welcher „gerichtsbekannter Sportverein“ denn nun gemeint ist. Aber da das Hamburger Landgericht in Sichtweite zum Millerntor sitzt, gehen wir mal davon aus, dass die uns wirklich kennen.

 

Nun also die Kehrtwende durch das OLG, wobei wir nicht wissen, ob nun der Hauptantrag oder einer der Hilfsanträge beim OLG zum Erfolg führte. Vermuten würden wir, dass eher einer der Hilfsanträge zum Erfolg führte. Das ganze sieht nicht nach der vom Verein beim Landgericht beantragten Nichtigkeit oder der zuerst hilfsweise beantragten außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit (im Volksmund gerne auch mal fristlose Kündigung) aus, denn das OLG hat ja keine sofortige Beendigung ausgeurteilt.
Anscheinend sieht das OLG eher die Möglichkeit einer Kündigung mit 6 Monaten Frist, so dass es nun zu diesem Beendigungsdatum kommt. Das war in der Erstinstanz auch als Hilfsantrag enthalten.

 

Was aber genau vor dem OLG beantragt wurde, ist uns natürlich unbekannt und wird erst mit den Gründen bekannt. Diese werden aber garantiert öffentlich.

 

Viel wichtiger ist aber ein anderer Satz in der Pressemitteilung: „Die Revision ist zugelassen“. Dies ist nach § 543 ZPO dann der Fall, wenn es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dabei ist nun nicht ausschließlich das finanzielle Volumen entscheidend, aber hier kommt natürlich hinzu, dass langfristige Sponsoren- und Merchverträge sich einer großen Beliebtheit erfreuen. Sprich, man könnte sagen, dass hier ein Musterverfahren entschieden wird, auch wenn man das nicht so gerne hört.

 

Sprich: Sowohl der Verein (wegen des Wettbewerbsverbots), als auch Upsolut (Gründe sind klar) können hier mit einer Revision den Bundesgerichtshof (BGH) anrufen.

Es bleibt abzuwarten, ob insbesondere Upsolut den Weg der Revision geht, dafür haben sie eine gewisse Frist, die nach § 548 ZPO einen Monat lautet. Jedoch beginnt diese Frist erst nach Zustellung des vollständigen Urteils in schriftlicher Form. Wann dies geschieht, kann man nur raten, üblich ist eine zeitnahe Zustellung nachdem das Urteil mündlich verkündet ist.

Was passiert aber nun, wenn Upsolut den Weg der Revision geht? Das Urteil des OLG wird nicht rechtskräftig. Geklagt wurde auf die Feststellung, gehen wir mal davon aus, dass weiterhin eine Feststellung verlangt wurde und nun auch ausgeurteilt wurde. Nämlich die Feststellung, dass der Vertrag am 30.06.14 enden wird. Genau wissen wir das nicht, denn wir haben die Gründe nicht

Nun bindet diese Feststellung die Parteien aber erst mit der Rechtskraft. Ist so bei Urteilen und daher auch hier. Wenn man so will hätte eine Revision aufschiebende Wirkung, auch wenn der Jurist hier diesen Terminus Technicus nicht verwenden würde.

Nun wird der eine oder andere schon etwas von der „vorläufigen Vollstreckbarkeit“ gehört haben. Diese bestimmt, dass man Urteile auch schon vor der Rechtskraft auf eigenes Risiko schon mal vollstrecken kann. Dies geht bei aber bei Feststellungsurteilen nicht.

Ist irgendwie auch logisch. Wie soll ich vorläufig so tun, als ob ein Vertrag zwischen zwei Parteien nicht besteht? Und am Ende überlegt der BGH es sich anders? Das ein Chaos die Folge wäre, ist klar.

Ob Upsolut in die Revision gehen wird? Wir können uns ehrlich gesagt das Gegenteil nicht vorstellen. Wir müssen eher davon ausgehen. Dafür hängen an einem sehr erfolgreichen Produkt zuviel wirtschaftliche Interessen.

Nun können wir davon ausgehen, dass beim BGH auch noch mal mindestens zwei Jahre ins Land gehen, bevor wir dort ein Urteil bekommen. So lange werden wir wohl voraussichtlich weiterhin mit Upsolut leben müssen.

Und dies ist – abseits von der juristischen Seite – nicht wirklich gut. Die Marken sind eingefroren, eine Weiterentwicklung oder Neuentwicklung von Marken in diesem Zustand mehr oder minder unmöglich. Wo andere Vereine schon die „echte Liebe“ entdeckt haben, müssen wir unser 90er Jahre Produkt weiterhin ohne Veränderungen oder Neuentwicklungen vermarkten. Wir können froh sein, dass es bei allen Modetrends relativ zeitlos geblieben ist. Aber gut ist diese Vorstellung nicht.

Vielleicht können sich die Parteien ja jetzt endlich mal auf einen gemeinsamen Weg aus diesem Schlamassel einigen. Auf den Verein käme bei einem Rückgewinn der Marketingrechte sowieso eine riesige Verantwortung zu. Die Angst, dass dieser Gewinn nur dazu genutzt wird die Rechte erneut an irgendwen langfristig zu verscheuern, die bleibt. Sinnvoll ist dieses jedoch nicht.

 

Wenn uns das Urteil in schriftlicher Form erreicht hat, dann lest ihr an dieser Stelle mehr.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Blue Captcha Image
Refresh

*