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Ahu???

oder

Alles ohne?

Vorwort

Liebe Leser, wir haben es. Den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hamburg. Sehr süß ist, dass das ganze anfänglich anonymisiert veröffentlicht worden ist. Zitat: „Der Antragsteller ist ein im Jahre 1910 gegründeter Sportverein…“ Das Verwaltungsgericht lässt das dann relativ schnell. Lustig auch, dass die Richter anonymisiert sind. Dann aber als Verfasser Dr. Tobias F. (Name von uns gekürzt) angegeben ist im PDF. Das ist schon nun ja, bemerkenswert, denn wir gehen mal davon aus, dass dies der Berichterstatter ist und dies sind eigentlich Informationen, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Gucken wir uns das Urteil also mal an.

Problemfans

Vorab: Ihr werdet von uns kein „Skandal“ oder „das ist grundfalsch“ hören. Jeder, der unseren ersten Bericht zu diesem Thema gelesen hat, weiß, dass das ganze nicht ganz überraschend kommt. Wir wollen trotzdem das Urteil mal aufarbeiten und auf viele Kernstellen hinweisen.

Wir wollen jetzt nicht den Sachverhalt reproduzieren. Aber ein erstaunlicher Kernsatz ist schon einmal folgender:

„Bei dem Aufeinandertreffen der Mannschaften des Antragstellers und des FC Hansa Rostock [soviel nebenbei zum Thema Anonymisierung] kam es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen sog. „Problemfans“ (d.h. Nach der Einteilung der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze – ZIS […] Fans der Zuschauerkategorie B […] und der Zuschauerkategorie C […] beider Vereine, bei denen Personen verletzt und Sachen beschädigt wurden.“

Das erstaunliche ist, dass ist alles, was in den Sachverhalt des Gerichtes eingegangen ist! Eine weitere Bewertung, warum dieses Spiel nun besonders gefährlich ist oder so, kein Wort. Das ist beachtlich. Erst in der späteren Abwägung führt das Gericht es genauer aus und ergänzt den Sachverhalt. Dafür würde ein Jurastudent gekreuzigt, da eine strickte Trennung zwischen Sachverhalt und rechtlicher Bewertung gilt. Ein Verwaltungsgericht nimmt sich die Freiheit heraus, diese Grundsätze zu missachten. Das ist aber nicht unüblich.

Wie uns unserem letzten Bericht geschildert kommt das Gericht nach ein bisschen juristischen Vorgeplänkel (Eilbedürftigkeit etc.) zum Pudels Kern: Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor?

Das Gericht muss summarisch prüfen, es soll im Eilverfahren keine abschließende bis zum Ende durchdachte Entscheidung fällen. Natürlich wird trotzdem das Recht vollständig angewandt, der Sachverhalt wird aber nur nach dem Vortrag der beiden Parteien und sogenannten „präsenten Beweismitteln“ ermittelt. Und das genau wird hier ein erhebliches Problem. Und dies führt zu vielen sprachlichen Verrenkungen, die man beim lesen des Urteils beachten muss.

Das Gericht zählt auf, dass es bei den letzten Spielen immer zu Auseinandersetzungen gekommen ist und zählt die einzelnen Straftaten auf. Spannend ist die Anzahl von sogenannten Problemfans:

26.09.2008: 500 Problemfans 300 Hansa / 200 FCSP (Spiel bei Hansa)

06.03.2009: und das müssen wir jetzt wörtlich zitieren: „[…]an denen ca. 380 Problemfans des FC St. Pauli (Anonymisierung ist hier schon lange aufgegeben) und ca. 415 solcher Fans des FC Hansa Rostock[…]“

Was hier auffällt ein reflektieren dieser unsäglichen ZIS Zahlen ist anscheinend unter der Würde des Gerichtes. Woher Hansa innerhalb von 6 Monaten seine Problemfans um 50 % steigert, wie man auf „ca. 415“ (also wir sagen, es waren eher ca. 413) kommt, das wird nicht hinterfragt und nicht in Frage gestellt. Aber es geht ja noch weiter.

2.11.2009: Zitat erneut: „kam es […] erneut zu einer hohen Mobilisierung von Problemfans beider Vereine (ca. 350 Rostocker Fans sowie ca. 250 Fans des FC St. Pauli) […]“

Respekt Rostock hat immerhin ca. 65 Problemfans weniger. Das sind von den 415 immerhin 15 % weniger. In 6 Monaten und wohlgemerkt: Diesmal zu Hause, letztes Mal auswärts. Auch wir haben 130 Leute, die anscheinend nur zu Hause randalieren.

28.03.2010 war dann das Spiel, bei dem es keine Karten für Hansa gab und hier gibt das Gericht nur die Anzahl der Rostocker Problemfans an mit 150, die in der Stadt waren, aber in der Kneipe geguckt haben. Dann kommt ein Klassiker: „Weitere 40 Rostock Fans, deren Kategrie nicht bekannt war, sollen sich nach einem Bericht der Antragsgegnerin [die Stadt] […] im Stadion aufgehalten […] haben.“ Bemerkenswert. Da werden Problemfans auf 5 genau geschätzt und hier will man bei 40 Leuten nicht wissen, welche Kategorie sie sind?

Ihr merkt hoffentlich die Absurdität. Das Verwaltungsgericht merkt sie nicht, es hält sich halt an die summarische Prüfung und anscheinend ist darin ein kritisches Hinterfragen des Vortrages der Polizei nicht enthalten. Bemerkenswert ist, dass anscheinend auch der FC diesen Hebel nicht benutzen will.

Das Hinspiel dieser Saison 19.11.2011 hatte dann 520 Rostocker Problemfans und ca. 270 solcher Fans des FC St. Pauli.

Das Verwaltungsgericht meint nun, dass es wieder zu einer ähnlichen Mobilisierung von Problemfans kommen würde. Die Schätzung der Polizei von 400 Rostockern und 350 „[…]Problemfans aus der Hamburger Szene[…]“

Den dann folgenden Absatz kann man nur wortwörtlich zitieren:

„Bei den zu prognostizierenden Ausschreitungen werden diese Fangruppen aller Voraussicht nach wie auch in der Vergangenheit Flaschen, Steine, pyrotechnische Erzeugnisse und Reizgas als Waffen gegen Personen einsetzen. Die vorangegangenen Ereignisse anlässlich der Begegnungen beider Vereine rechtfertigen diesen Schluss auch, obwohl es nicht möglich ist, konkrete Prognosen über die Verhaltensweisen individualisierbarer Einzelpersonen oder kleinerer Gruppen zu treffen. Insbesondere gibt es nach Aktenlage keine Ankündigungen bestimmter Personen oder Gruppen, bei der anstehenden Fußballpartie entsprechende Taten zu begehen.“

Wir lernen also: Du musst eine Fangruppe haben, die möglichst öffentlich ankündigt, dass sie randalieren will. Die müssen dann zwar zu Hause bleiben, aber

„Entscheidend für die Prognose ist indes, dass die beschriebenen Vorkommnisse in der Vergangenheit – mit Ausnahme der atypischen Begegnung am 28. März 2010 – eine Serie mit stets identischen Merkmalen bilden, die den Schluss erlaubt, dass sie sich bei dem Spiel am 22. April 2012 fortsetzen wird: Die Begegnung beider Fußballvereine war immer durch eine erhebliche Mobilisierung von Problemfans beider Seiten gekennzeichnet. Der Verlauf der gewalttätigen Auseinandersetzungen folgt dem gleichbleibenden Muster, dass die Problemfangruppen versuchen, einander zu attackieren und polizeiliche Maßnahmen der Fantrennung gewalttätig zu überwinden. Dabei setzen sie immer wieder die oben beschriebenen gefährlichen Gegenstände als Waffen gegen andere Fans und Polizeikräfte ein. Bei nahezu allen Begegnungen wurde deshalb eine erhebliche Zahl von Menschen, hauptsächlich zum Schutz der Fans eingesetzte Polizistinnen und Polizisten, verletzt.“

Wichtig: Bereits hier wird von der Eigenart der Begegnung ohne Rostocker Fans hingewiesen und dann auch ausgeführt, dass diese vom üblichen Verlaufsmuster abweicht.

Wir müssen noch mal wörtlich zitieren:

„Es ist auch nicht ersichtlich, dass die geplanten Maßnahmen des Antragstellers wie auch des FC Hansa Rostock geeignet sind, die Annahme dieser Gefahr, insbesondere außerhalb des Stadions, auszuschließen. Die insoweit in § 32 der Richtlinien des Deutschen Fußballbundes (DFB) zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen für Spiele mit erhöhtem Risiko genannten präventiven Maßnahmen dürften vom Antragsteller weitgehend beachtet werden.“

Bemerkenswert, dass das Gericht schreibt „weitgehend beachtet“. Äh bitte, was beachten wir denn nicht?

Weiter zitiert: „Dasselbe gilt für aus dem Hausrecht folgende Stadionverbote (vgl. dazu die Richtlinien des DFB für die einheitliche Behandlung von Stadionverboten). Weitergehende Möglichkeiten hat der Antragsteller nicht, da die zivilrechtlichen Bindungen des Antragstellers an die Richtlinien des DFB und der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) dem entgegenstehen (vgl. dazu z. B. die Antwort dieser Organisationen an den Antragsteller vom 18.2.2010 auf den Antrag auf Reduzierung des Gästekartenkontingents bei der damaligen Begegnung zwischen dem Antragsteller und FC Hansa Rostock). Grundsätzlich vorzugswürdige „weiche“ Maßnahmen wie die Ansprache der Fangruppierungen sind angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit offensichtlich nicht geeignet, kurzfristig sichtbare Erfolge zu erzielen und die tief verfeindeten Problemfangruppierungen beider Vereine zu befrieden, die sich nicht nur auf ihre sportliche Gegnerschaft berufen, sondern diese zudem ideologisch überhöhen.“

Was bemerkenswert ist: Es wird in der späteren Abwägung noch auf die einzelnen „weicheren“ Maßnahmen eingegangen. Nur hier wird mit keinem Wort erwähnt, was denn versucht worden ist. Und dabei spannend ist, wie viele bewertende Adjektive hier zu finden sind. „Offensichtlich nicht geeignet“? Warum dies so ist, dies lässt das Gericht hier offen, eine Technik für die ein Jurastudent wieder erneut gekreuzigt werden würde, da man alle Gründe da nennen muss, wo man das ganze erläutert. Erneut: Die Praxis nimmt sich raus, solche Grundsätze nicht zu beachten. Bemerkenswert ist aber: Für diese Offensichtlichkeit braucht das Gericht dann erhebliche Seiten um das zu begründen.

Spannend ist auch der letzte zitierte Satz: „die sich nicht nur auf ihre sportliche Gegnerschaft berufen, sondern diese zudem ideologisch überhöhen.“ Wenn wir es richtig sehen, wird die vermeintlich politische Komponente dieser Aussetzung sonst nie erwähnt, wird hier aber mal trocken zu eine tragenden Argument. Das ist natürlich nicht wirklich sauber.

Nun wird es juristisch kompliziert und juristisch für den Verein gefährlich. Wir hatten im letzten Bericht schon mal angerissen, dass ja nicht der FC oder Hansa als juristische Person die Gefahr verursachen, auch keine natürlichen Personen, die von diesen Vereinen beauftragt sind. Ganz im Gegenteil, beide Vereine sprechen sich deutlich gegen Gewalt aus. Im Polizeirecht macht es einen Unterschied, ob ich einen Dritten oder einen sogenannten Störer in Anspruch nehmen. Den unbeteiligten Dritten kann ich nur unter erhöhten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Das ist ja auch logisch, immerhin hat der ja nichts falsch gemacht und wird nun eingeschränkt. Versteht jeder. Daher muss zuerst der Störer nach § 8 Hamburger SOG in Anspruch genommen werden. Erst danach kommt der Dritte in Betracht (§ 10 SOG). Nun erörtert das Verwaltungsgericht hier nicht abschließend, ob der Verein nun Störer oder Dritter ist. Es sagt, dass die Maßnahmen allemal auch gegen einen Dritten möglich wären (!!!). Es folgenden dann aber Ausführungen, die doch eine erhebliche Brisanz haben.

Wir müssen euch jetzt etwas zumuten. Und zwar müssen wir den Störerbegriff des Polizeirechtes erörtern. Und der ist ziemlich komplex. Daher versuchen wir jetzt mal eine Vereinfachung, wir bitte uns das a. Zu entschuldigen und b. Weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Vereinfachung immer auch eine Ungenauigkeit beinhaltet.

Wenn wir verkürzen, dann ist Störer, der die Gefahr verursacht hat. Dabei ist eine naturwissenschaftliche Kausalität notwendig, aber nicht ausreichend, wie das so schön heißt. Aber ein Verschulden im Sinne von Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit ist ebenso wenig notwendig.

Komplex wird es, wenn man Verhalten von Dritten zurechnet und ob Veranstalter von Sportveranstaltungen „Störer“ sind. Das ganze wird von der überwiegenden Meinung der Literatur abgelehnt. Sie meint, dass die Ausführung eines Fußballspieles im Einklang mit dem Recht stünde und grundrechtlich geschütze Rechte einfach nur ausführt.

Das Gericht jedoch zeigt deutliche Sympathie für die Mindermeinung. Es stellt fest, dass die Frage umstritten ist, es stellt fest, dass diese Frage anscheinend von Gerichten noch nicht geklärt ist und schreibt dann:

„Dagegen wird mit beachtlichen Argumenten vertreten, die Ausübung dieser Grundrechte stehe, wie die Ausübung von Grundrechten allgemein, unter einem „Nichtstörungsvorbehalt“ und die Normen über die polizeiliche Verantwortlichkeit könnten gerade Schranken der Grundrechte sein […] Der Veranstalter eines Fußballspiels sei im polizeirechtlichen Sinne Verursacher von Gefahren, welche von der durch das Spiel angezogenen Menschenmenge ausgingen. Er schaffe ein vorhersehbares Sonderrisiko, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen […]“

Das Gericht führt dann aus, dass es deutliche Sympathien für diese Auffassung hat. Es lässt aber offen, weil es dann zu einem Kunstgriff führt und sagt „ach auch gegen einen Dritten wären die Maßnahmen vollkommen okay“, ob und wie man so etwas auch seine Gründe geschrieben hätte, wenn man diese Sympathien nicht gehabt hätte, wagen wir jetzt einfach mal frech zu bezweifeln. Aber wir kommen drauf zurück.

Kurzer Einschub: Ein Gericht ist frei in seiner Rechtsfindung. Es muss sich nicht der herrschenden Meinung anschließen, es muss sich auch nicht Vorurteilen anschließen. Natürlich wird ein Gericht sich vorherige Urteile ansehen und ggf. kann bei einem abweichen von einem vorherigen Urteil dies Rechtsmittel möglich machen (alles sehr verkürzt jetzt hier), aber erstmal kann ein Gericht tun und lassen, was es will, wenn es um die Rechtsmeinung geht.

Das Gericht führt aus, dass man mit dem Kartenverkauf ein objektives Sonderrisiko schaffe und führt dann aus:

„Deshalb besteht bereits im Grundsatz eine größere Nähe des Veranstalters zu den von ihm angezogenen Fans als zu von außen hinzutretenden Störern, z. B. Terroristen, die auf ein Fußballspiel einen Anschlag planen. Im vorliegenden Fall kommt – anders als bei einem üblichen Bundesligafußballspiel – entscheidend hinzu, dass bei dem Spiel am 22. April 2012 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gewisser Anteil dieser durch die Veranstaltung angezogenen Fans gewalttätige Ausschreitungen gegenüber rivalisierenden Anhängern begehen wird.“

Man kann schon bei der Feststellung der größeren Nähe des Veranstalters zu angezogenen Fans sehr extreme Bauchschmerzen bekommen, das mag man aber als rein naturwissenschaftliche Erkenntnis gerade noch durchgehen lassen. Spannend ist, dass hier das Spiel als krasse Sondersituation gesehen wird. Man findet aber in dem Urteil nur sehr wenig Ausführungen, warum dieses Spiel anders oder schlimmer als z.B. Rauten – Bremen, St. Pauli – Dresden oder überregional ungefähr jedes Derby ist. Das Spiel wird hier mit einem Gedankenstrichsatz herausgehoben ohne dies wirklich zu begründen und eine Begründung findet man auch woanders nicht. Und deswegen spricht Publikative.org nicht zu Unrecht von der Büchse der Pandora. Denn solche Aufzählungen, wie sie sich hier im Urteil finden, die kann ich bei Gladbach – Köln, bei Werder – Rauten bei Frankfurt – Kaiserlautern etc. auch machen.

Wir schweifen etwas ab, zurück dazu, dass das Gericht sehr stark dazu neigt den Verein als Störer in Anspruch nehmen zu wollen. Das ist nicht ganz ohne Folge, denn ein Störer kann ggf. auch für die Kosten der Störungsbeseitigung haftbar gemacht werden. Zahlen für Polizeieinsätze allez.

Nun gut, das Gericht führt dann weiter aus, dass man nun den Grundrechtsschutz dagegen abwägen müsse. Dabei stellt es nur auf die Grundrechte des Vereines ab, was schon einmal bemerkenswert ist. Unsere Ausführungen stützten sich ja auch darauf, dass auch die Rostocker indirekt betroffen sind. Das wird hier nicht weiter erörtert. Das Gericht führt lange aus, das Grundrechte Grenzen haben.

Als erstes erklärt es die gesamte Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit für nicht anwendbar, da es sich hier um eine kommerzielle Fußballveranstaltung handele, wo andere Grenzen herrschen würden, als bei dem wichtigen Grundrecht Versammlungsfreiheit. (Doofe Frage: Und was wäre nun, wenn die Rostocker eine Demo in Hamburg anmelden würden für diesen Tag, Millerntor zum Rathaus?)

Das Gericht führt aus:

„Von dieser Konstellation unterscheidet sich die hier angegriffene gefahrenabwehrrechtlich motivierte Regulierung einer kommerziellen Sportveranstaltung maßgeblich (a. A. Deusch, Polizeiliche Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, Berlin 2005, S. 135 ff., 142 ff., der die Grundsätze der versammlungsrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich für übertragbar hält): Weder ist die Rolle der betroffenen Grundrechte für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dieselbe, noch besteht ernstlich die Gefahr, dass dauerhaft staatliche Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art von Dritten gerade provoziert werden, um den Antragsteller zu schädigen und permanent an der Verwirklichung seiner Grundrechte zu hindern. Grundsätzlich bleibt es die Aufgabe der Fußballvereine selbst wie auch der Dachorganisationen des Fußballsports, in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden durch geeignete Mittel das Verhalten ihrer Anhänger so zu steuern, wie dies für einen möglichst friedlichen Verlauf der Spiele erforderlich ist. Es ist allerdings im Verhältnis der Problemfangruppen einiger Vereine, im vorliegenden Fall des Antragstellers und des FC Hansa Rostock, eine Situation eingetreten, die weder die Vereine selbst noch die Dachverbände des deutschen Fußballs im Griff haben (vgl. z. B. Gar-tenschläger/Färber, Ein Sieg für die Fans gegen den großen DFB, Welt online vom 27.3.2012).

Achtung, nun wird es perfide und frech. Der letzte Satz und das Zitat bezieht sich auf das Spiel Union – Frankfurt. An anderer Stelle wird noch ausdrücklich gesagt, dass das Spiel ja nicht vergleichbar ist und das dies auch kein Spiel wäre, wo nun Frankfurter problematisch sind, aber genau dieses Spiel wird dann herangezogen um zu behaupten, dass der DFB das ja alles nicht mehr im Griff hat. Und das obwohl dieses Spiel vollkommen friedlich verlaufen ist. Ohne Fantrennung wohlgemerkt!

Das Gericht meint dann, dass man auch nach § 10 den Verein als Dritten in die Verantwortung ziehen kann. Und nun wird es aus unserer Sicht richtig problematisch. Es werden die geringeren Maßnahmen abgeklappert, also Gefährdungsansprachen, Aufenthaltsverbote, Meldeauflagen etc. Und es wird dann immer gesagt: „Die Antragsgegnerin hat glaubhaft versichert, das bringt nix.“ Und wo widersprochen wird, da wird gesagt: „Das ist unsubstanziert und das ist schon richtig, was die Antragsgegnerin behauptet“.

Okay, bei Gefährdungsansprachen sind wir uns da wahrscheinlich einig. Bei den Meldeauflagen wird es spannend, denn da schreibt das Gericht sinngemäß rein, das ginge nur, wenn konkret nachgewiesen werden könne, dass derjenige zumindest eine psychologische Stütze für Gewalttäter sein wird. Und dafür reiche die Zugehörigkeit zu einer Hooliganszene und/oder ein Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport nicht aus. Wohlgemerkt: Bei einem einzelnen reicht das nicht aus (zu Recht nebenbei), aber für eine pauschale Aussperrung aller soll es ausreichen, in dem man einfach den Grundrechtsträger auswechselt. Spannend, oder?

Danach sagt das Gericht im Endeffekt folgendes: Einzelne rauszupicken, nein das hat zuviele Hürden, das wurde deswegen bisher auch wenig gemacht, deswegen hat das keine Aussicht auf Erfolg. Das ist die perverse Effektivitätslogik des Gefahrenabwehr. Was eben auch spannend ist, wie der einzelne Rostocker rechtlos gestellt wird. Er ist nicht Empfänger der Verfügung, er kann sich nicht wehren, gegen ihn selber wären z.B. Meldeauflagen definitiv nicht rechtens und trotzdem kann er nicht zum Spiel und wäre in der Polizeilogik auch sofort ein Problemfan, sollte er trotzdem nach Hamburg reisen. Krass, oder? Aber das ist eben Polizeirecht pur.

Zum Aufenthaltsverbot kann man dann nur wörtlich zitieren um die gesamte Traurigkeit deutlich zu machen:

„Auch der Erlass von Aufenthaltsverboten erscheint bei summarischer Prüfung nicht hinreichend geeignet, die drohende Gefahr wirksam abzuwehren. Die rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses eines solchen Aufenthaltsverbots (in Hamburg nach § 12b Abs. 2 SOG) stellen ebenfalls hohe Anforderungen an die Prognose einer konkreten, dem Adressaten des Aufenthaltsverbots zuzurechnenden Gefahr. Auch für diese Prognose genügt es nicht, dass der Adressat einer gewaltbereiten Fangruppe zugeordnet werden kann. Er muss vielmehr selbst ein Verhalten an den Tag gelegt haben, welches erwarten lässt, dass er in dem fraglichen Zeitraum Straftaten anlässlich einer bestimmten Veranstaltung begehen wird. Ein solches Verhalten kann in entsprechenden Ankündigungen oder auch in früheren Straftaten zu sehen sein, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür vor-liegen, dass sich dieses Verhalten bei der in Rede stehenden zukünftigen Veranstaltung wiederholen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2009, 4 Bs 150/09). Dabei sind die rechtlichen Hürden der hoheitlichen Maßnahme eines Aufenthaltsverbots deutlich höher als die für den Erlass eines Stadionverbots, das auf der Grundlage des zivilrechtlichen Hausrechts des Veranstalters“

Erneut: Die reine Prognose reicht nicht aus gegen den einzelnen Rostocker so etwas zu machen, aber pauschal gegen alle, das geht, weil ein anderer Adressat. Mit einer ebenso schwammigen, überhaupt nicht konkretisierten und eine Minderheit betreffende Prognose. Man darf folgendes nicht vergessen: Selbst wenn man die genannten Zahlen von oben glaubt, dann wären von 2.500 anreisenden Rostockern 2.100 selbst nach Einschätzung der Polizei friedliche Bürger. Das sind 84%. Da man aber nur indirekt gegen diese vorgeht und nicht direkt gegen die 400, ist das plötzlich alles legitim und okay? Schreibt hier irgendwer etwas von Kapitulation des Rechtstaates? Ja, das muss man wohl.

Und nun kommt es. Das alles bezog sich jetzt auf vorab Sachen, nun wird erörtert, ob man nicht von Platzverweisen, spontanen Ingewahrsamnahmen Gebrauch machen könnte. Und wieder kann man nur wörtlich zitieren:

„In Betracht kommen insoweit zunächst Platzverweisungen nach § 12a SOG oder Aufenthaltsverbote nach § 12b Abs. 2 SOG sowie Ingewahrsamnahmen nach § 13 SOG. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, solche Maßnahmen seien nicht geeignet, die zu befürchtenden Auseinandersetzungen wirksam abzuwehren, erscheint nachvollziehbar. Denn es ist davon auszugehen, dass die für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Maßnahmen erforderlichen konkreten Anhaltspunkte in der Regel bereits in gewalttätigen Verhaltensweisen bestehen werden. Es würde somit zur Verwirklichung der Gefahr kommen, um deren Abwehr es im vorliegenden Fall gerade geht. [Hervorhebung durch uns] Wegen der besonderen gruppendynamischen Prozesse bei Ausschreitungen dieser Art besteht außer-dem die Gefahr, dass Maßnahmen gegen einzelne Personen nach bereits begangenen Rechtsgutsverletzung“

Also nicht nur, dass dies definitiv nicht der polizeilichen Realität entspricht, wo man relativ schnell Platzverbote erhält und dies insbesondere auch bei Demonstrationen, erneut ist es die Kapitulation des Rechtstaates. Austausch des Verfügungsgegners und plötzlich reicht eine relativ pauschale Prognose ohne dass auch nur irgendwas passiert ist.

Wohlgemerkt: Das sind alles Abwägungen, die dazu führen, dass auch ein Nichtstörer in Anspruch genommen werden kann. Danach führt das Gericht lange aus, dass die Polizei nicht die Kräfte hat und es ein Verletzungsrisiko für Polizisten geben würde, weil die dann Ziel von Angriffen würden. Das kürzen wir jetzt hier mal, da würden wir polemisch werden.

Um dann zu der Frage zu kommen: Ist der Grundrechtseingriff denn so schlimm? Wir zitieren erneut:

„Die verfügte Maßnahme, das Gästekartenkontingent nicht an den Gastverein abzugeben, stellt eine erheblich geringer zu bewertende Belastung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG dar als die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Einsatzkräfte. Dass der Antragsteller durch die Untersagungsverfügung unzumutbaren finanziellen Belastungen ausgesetzt wäre, ist nicht substantiiert geltend gemacht worden. Betroffen sind ohnehin nur 10 % der Eintrittskarten, zudem nur solche der günstigeren Kategorien. Auch hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er das freigewordene Gästekartenkontingent nicht noch als Einzelkarten an andere Fußballinteressierte verkaufen und auf welche Weise der FC Hansa Rostock dies über den DFB oder die DFL konkret verhindern könnte.“

Erstmal ist da ein Fehler drin, denn es sind nicht nur die billigsten Kategorien betroffen. Immerhin bekommt der Gastverein ja auch Haupttribünenkarten (wenn auch nur wenige) und auch die Sitze Nord sind nicht die billigsten Plätze. Dann wird einem hier also der eigene wirtschaftliche Erfolg zum Verhängnis. Wenn man also die TSG Hoffenheim wäre, welche die überschüssigen Karten wahrscheinlich nicht verkauft bekäme, dann sähe das anders aus? Spannende Idee. Ach ja, vielleicht sollte der DFB einfach mal an den FC schreiben, dass die Blöcke dann natürlich frei bleiben müssen. Ansonsten macht das nach Rechtskraft die Polizei, weil sie die Blöcke für eventuell doch ins Stadion gelangte Rostocker haben will, wollen wir wetten?

Und zuletzt schreibt das Gericht noch denen ins Stammbuch, die Cornys Aktion von vor zwei Jahren überhaupt nicht in einem Zusammenhang mit dieser Sache sehen wollen. Tja, eben nix Obstsalat. Wir zitieren erneut wörtlich:

„Insbesondere bildet die Begegnung beider Vereine am 28. März 2010 einen Präzedenzfall, der diese Einschätzung nachvollziehbar erscheinen lässt. Auch im Vorfeld dieses Spiels waren die Gästekarten – aus Protest des FC Hansa Rostock gegen die Verringerung des Kontingents – nicht an die Rostocker Fans weitergegeben worden. Die Folge war, dass lediglich ca. 160 Rostocker Problemfans nach Hamburg reisten. Diese verteilten sich – offenbar mangels eines zentralen Anziehungspunktes – in Gruppen so über das Stadtgebiet, dass es zu keinen nennenswerten Ausschreitungen kam. Im Umfeld des Stadions traten lediglich Kleingruppen Rostocker Fans auf.“

Tja, was ist gemotzt worden damals, als viele Leute darauf aufmerksam machten, dass man hier einen Präzedenzfall schaffe. Nun ja. Wollte man uns ja nicht glauben. Nun hat man es gerichtlich.

Und letztendlich geht das Gericht dann doch mal auf die mittelbar betroffenen Fans ein, sagt aber, dass eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe und führt dann aus:

„Mittelbar betroffen sind – auch wenn insoweit kein subjektives-öffentliches Recht des An-tragstellers berührt ist – außerdem die Gastmannschaft, deren Spieler das Auswärtsspiel ohne die Unterstützung ihrer eigenen Anhänger bestreiten müssen, und deren friedliche Fans (vermutlich über 2.000 Personen), die das Auswärtsspiel ihrer Mannschaft nicht live im Stadion miterleben können.“

Diesen sei dies aber aufgrund der Gefahr für Leib und Leben zuzumuten.

Und dann sagt das Gericht, keine Angst, das bleibt ein Einzelfall und liefert dann eine Begründung, die den Einzelfall zum Regelfall werden lässt. Wir sagen euch auch gleich warum, zitieren aber zum letzten mal wörtlich:

„Dass nunmehr in großem Umfang Bundesligaspiele aufgrund von Polizeiverfügungen als „Geisterspiele“ oder jedenfalls unter Ausschluss der Gästefans stattfinden müssen, wodurch die tradierte Fußballkultur in Deutschland Schaden nehmen würde, haben sie aufgrund der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach nicht zu befürchten. Denn diese betrifft lediglich einen speziellen, hochriskanten Einzelfall, in dem es den betroffenen Vereinen und Verbänden nicht selbst gelungen ist, hinreichende Voraussetzungen für eine friedliche Begegnung der gegnerischen Fangruppen zu schaffen. [Hervorhebung erneut von uns]“

Wenn man den letzten Halbsatz liest, dann bedenkt, dass dem Gericht es ausreicht, dass es in den letzten Jahren mehrfach zu Auseinandersetzungen mit Verletzungen gekommen ist, dann gelten diese Maßstäbe für jedes Spiel, was die Polizei als Hochrisikospiel ansieht. Denn man kann in diesen vorletzten Halbsatz sehr gut ein „ohne Polizei alleine“ reinlesen. Und die Spiele, wo dies gelungen ist, sind wohl an einer Hand abzuzählen, zumindest in der Denkweise der Polizei und diese Denkweise wird hier ja unkritisch übernommen.

Fazit

Erneut: Wir wollen hier keine abschließende Beurteilung wagen. Wir wollten einige spannende Überlegungen aus diesem Urteil aufzeigen und aufzeigen, wo für uns doch relativ problematische Dinge geschehen. Uns erscheint es auch sehr problematisch zu sein, so vielen friedlichen Menschen und zwei Vereinen ihren „Spaß“ zu nehmen, weil angeblich konkret gegen die Störer nicht vorgegangen werden kann, weil dies alles nicht verhältnismäßig sei. Das ist schon eine sehr perfide Logik. Das Gericht hat sich auch nicht die Mühe gemacht, zu begründen, warum dies nun der absolut besondere Einzelfall ist. In den wenigen Sätzen, die es zur Begründung anführt, macht es den Sonderfall zum Regelfall.

Der Verein hat schon angekündigt im Instanzenzug weiter zu gehen, wir bleiben dran.

Kleine Anmerkung: Es können doch Fehler in diesem Text sein und auch mal Gedanken im Nichts enden. Im Düsseldorf Kater war der Text doch schwierig zu schreiben, wir wollten ihn aber unbedingt raushauen.

7 Kommentare

  1. Mein Kopf tut weh, von den vielen krummen und komischen Sätzen. Und von naturwissenschaftlichen Störern, metaphysischen Dritten und gekreuzigten Jurastudent_innen. Aber Dazke.

  2. […] Wofür ist die DDR-Bürgerrechtsbewegung einst noch auf die Straße gegangen? Ging es nicht unter anderem um Reisefreiheit, also Freizügigkeit? Jetzt sperrt man sie wieder aus. Punktuell zwar nur, aber wieso der Gauck ständig von Freiheit schwadroniert, während die Mikrophysik der Macht doch so funktioniert, wie der Magische FC es ausführt, das erschließt sich mir nicht wirklich. Ich meine, Sätze wie den folgenden muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen wie einen billigen Whiskey aus der Hotel-Mini-Bar: “Dagegen wird mit beachtlichen Argumenten vertreten, die Ausübung dieser Grundrechte stehe, w… […]

  3. […] ab. Wette die vom Magischen FC prügeln schon angestrengt erste Gedanken in irgend ein Medium. So sind se. Zurück auf Pauli. 5 Uhr. Kacken. […]

  4. […] Die Polizei verbietet St. Pauli den Verkauf von Karten an den FC Hansa Rostock (publikative.org; Magischer FC Blog); Die Polizei verfolgt durchaus eigene politische Interessen; Hertha im Kommunikations-Chaos: […]

  5. […] auf Sankt Pauli, beschließt das Verwaltungsgericht. Der Verein geht eine Instanz weiter, Beim Magischen FC Blog steht alles nötige – und es lohnt sich, sich durch den trockenen Text zu […]

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