Verwaltungsgericht Hamburg sagt:
„Es wurden schließlich auch keine konkreten Erkenntnisse darüber vorgelegt, dass gerade der Protest gegen die streitgegenständliche Untersagungsverfügung zu einer besonderen Mobilisierung der Rostocker Problemfanszene am 22. April 2012 in Hamburg führen könnte. Weder die Polizei Rostock noch die Bundespolizei konnten nach den Angaben der Antragsgegnerin bestätigen, dass es Anzeichen für eine solche vom Antragsteller vermu-tete Mobilisierung gebe.“