Ich komm aus dem Land, in dem man keinen versteht.
Wo an jeder Ecke ein Verbotsschild steht.
(Frank Z./Abwärts – Ich sehe die Schiffe den Fluss herunter fahren…)
Wo an jeder Ecke ein Verbotsschild steht.
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Vorwort
Liebe Leser, wir sind nicht wirklich überrascht von der Verbotsverfügung der Polizei Hamburg. Wir hatten eigentlich schon viel eher mit dieser Entwicklung gerechnet. Das mag jetzt überraschend klingen, aber wer sich ein bisschen mit Polizeirecht beschäftigt, der kennt sie, die eierlegende Wollmilchsau der Sicherheitsfanatiker, die Generalklausel des Polizeirechtes.
Wir überlassen das Entsetzen und das verständliche Unverständnis (den Neunzehnhundertzehn Blog wollen wir sowieso mal pauschal empfehlen und irgendwann denken wir auch an „in Linkliste aufnehmen“) mal den Kollegen, die auch vollkommen zu Recht anmerken, dass uns nun die Geister einholen, die wir zwei Jahren riefen.
Wir wollen uns bei unserer Betrachtung mal auf die trockene emotionslose juristische Beurteilung reduzieren. Man verstehe dies bitte als bewusste Selbstbeschränkung, um Wiederholungen gegenüber den Kollegen zu vermeiden.
Sicherheit und Ordnung
Nach den Informationen, die wir erhalten konnten, stützt die Polizei ihre Anordnung auf § 3 Abs. 1 des „Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (SOG im Jargon auch gerne „Polizeigesetz“ genannt). Dieses regelt allgemein die Gefahrenabwehr (sprich Prävention) und ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf die Polizei in grün und blau beschränkt, sondern auf alle Gefahrenabwehrbehörden. Das kann auch mal die Umweltbehörde oder andere Behörden sein.
In diesem Polizeigesetz gibt es eine sogenannte Generalklausel, die sich so (oder so ähnlich) in jedem Bundesland in dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht findet. In Hamburg hat diese folgenden Wortlaut:
§ 3 Abs. 1 Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).
Ergänzend dazu muss man noch § 4 lesen, der folgenden Wortlaut hat:
„(1) 1 Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. 2 Sie ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt. 3 Sie darf gegen dieselbe Person wiederholt werden.
(2) 1 Kommen für die Gefahrenabwehr im Einzelfall mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. 2 Bleibt eine Maßnahme wirkungslos, so darf in den Grenzen der Absätze 1 bis 3 eine stärker belastende Maßnahme getroffen werden.
(3) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(4) 1 Ist jemand aufgefordert worden, eine bevorstehende Gefahr abzuwehren oder eine Störung zu beseitigen, so ist ihm auf Antrag zu gestatten, ein von ihm angebotenes anderes Mittel anzuwenden, durch das der beabsichtigte Erfolg ebenso wirksam herbeigeführt und die Allgemeinheit nicht stärker beeinträchtigt wird. 2 Der Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang vorliegen, spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Aufforderung.
Wenn man das so liest, dann sieht man schon wie weit und unbestimmt diese Klausel ist. Wir kürzen die mal einfach so brutal zusammen: Alles (erster offener Begriff) was zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr (offener Begriff) zur Sicherheit und Ordnung (offener Begriff) im pflichtgemäßen Ermessen notwendig und verhältnismäßig ist.
Aus dem Gesetzestext wird man da nicht wirklich schlauer und das wird auch von vielen Leuten in der Juristerei kritisiert. Denn seien wir ehrlich: Sehr viel kann man aus dem Gesetzestext nicht ziehen. Die (verfassungsgerichtliche) Rechtsprechung ist aber der Meinung, dass das sogenannte Bestimmtheitsgebot eingehalten sei, weil das ja durch Einzelfallrechtsprechung ausdefiniert sei. Kann man mal sehr bezweifeln, aber gut, so ist es.
Zentraler Begriff der Norm ist der Begriff der „Sicherheit und Ordnung“. Der Begriff zerfällt in zwei Teile. Teil 1 ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit, der wie folgt definiert wird:
„ Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfaßt auch die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung.
Der Verstoß gegen eine Strafvorschrift ist somit eine Störung der öffentlichen Sicherheit.“
Teil 2 ist der Begriff der öffentlichen Ordnung. Der wird wie folgt definiert:
„Der Begriff öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln „deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes“ angesehen wird.“
Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist besonders umstritten, denn eine soziale und ethische Anschauung als Eingriffsgrundlage zu benutzen ist natürlich mehr als zweifelhaft. Aber auch dieser wird von der Rechtsprechung anerkennt und erlebt in den letzten Jahren selbst eine Renaissance. Grauenhaft, wenn uns jemand fragt.
Ein weiterer Zentralbegriff ist „bevorstehenden Gefahr“. Diese wird wie folgt definiert: „ Eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.“
Und nun konkret?
Bei einem Spiel gegen Hansa Rostock ist die hohe Wahrscheinlichkeit von Straftaten gegeben. Und ob man nun Pyro mag oder nicht. Auch dies sind erstmal per se Straftaten. Auch körperliche Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fans und/oder zwischen Fans und Polizei sind doch eher wahrscheinlich.
Wie man es dreht und wendet: Wenn man die letzten Spiele sich so ansieht, muss man dies wohl leider als wahrscheinlich ansehen. Kurz: Wir haben eine bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Da kann man nur bedingt drum herum diskutieren. Der aufmerksame Leser wird merken, dass wir hier einen klitzekleinen Kunstgriff machen, indem wir verallgemeinern. Man entschuldige das bitte, wir kommen drauf zurück.
Wenn also nun der eigentliche Tatbestand erfüllt ist, dann gibt es noch zwei Korrektive, nämlich das pflichtgemäße Ermessen und die Verhältnismäßigkeit.
Exkurs: Kennt ihr einen Jurastudenten? Fragt den mal, ob er gerade Polizeirecht lernt. Und fragt ihn mal nach dieser Generalklausel. Nur seid gewarnt: Es könnte sein, dass er sehr laut schreit. Diese Klausel ist das Hassobjekt eines jeden Jurastudenten.
Im Jurastudium käme nun der Gesinnungsaufsatz. Exkurs Ende.
Betrachten wir doch mal, was die Hamburger Polizei so sagt:
(zitiert nach Spiegel Online): „Die Polizei spricht dagegen von der „einzigen geeigneten Möglichkeit, Ausschreitungen zu verhindern“ und beruft sich auf ihr Recht zur Gefahrenabwehr. „Wir haben die Verhältnismäßigkeit geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Untersagung die einzige Möglichkeit ist, sowohl die Fußball-Fans als auch Unbeteiligte zu schützen“, sagte ein Polizeisprecher auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE und verwies darauf, dass zeitgleich zu dem Spiel direkt neben dem Millerntor das Volksfest Hamburger Dom stattfindet.“
Das ist erstmal eine bemerkenswerte Aussage. Hinterfragen wir die doch mal: 1. Verhindert das wirklich absolut Ausschreitungen? Klar, viel passiert ist beim letzten Mal nicht. Aber auch ich habe kleinere Scharmützel gesehen. 2. „die einzige Möglichkeit“ Das ist bemerkenswert, denn u.a. ist das Spiel noch nie mit Maßnahmen wie gemeinsamer zwingender Anreise, reduziertem Kartenkontigent etc. gefahren worden. Ob dies Ausschreitungen verhindert, kann man nicht sagen, aber nach dem unter 1. gesagten ist auch ein kompletter Ausschluss nie eine Garantie und auch so wird Polizei ohne Ende auffahren (müssen?). Alternative Möglichkeiten die eventuell weniger eingreifend sind, werden auch bewusst nicht genannt.
Man habe die Verhältnismäßigkeit geprüft. Spannend. Prüft ihr die doch mal.
Okay, fangen wir mal vorne an: Gehen wir bei 2.200 Rostocker Kartenmöglichkeiten aus. Ich verweigere also 2.200 Menschen den Besuch eines Fußballspieles. Wir wollen jetzt mal ganz bewusst nicht mit Grundrechten argumentieren, denn die Verhältnismäßigkeit ist ja bereits im Gesetz selber geregelt. Das ist natürlich ein Ausfluss der Grundrechte.
Wenn man mal von 500 gewaltbereiten Fans des FC Hansa ausgeht (Das ist so die Zahl, die man so bei einem schnellen Googeln findet), dann schließt man also 1.700 Menschen aus, die zu keiner Zeit eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen. Wohlgemerkt: Wir gehen davon aus, dass alle kommen, keiner von denen Stadionverbot hat und die Polizei auch nicht mit Aufenthaltsverboten für einzelne Personen arbeiten kann.
Ich belaste also 1.700 Leute, die nicht für Ausschreitungen verantwortlich sind und selbst nach Einschätzung der Polizei (!!!!) nicht gewaltbereit sind und damit keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung sind!!!
Einschub: Warum diskutieren wir nun nicht die St. Paulifans? Die werden ja erstmal nicht belastet, die können das Spiel ganz normal sehen. Es wäre auch absurd, wenn die Polizei ihre Argumentation auf das Verhalten der St. Paulifans stützen würde, denn dann müsste man doch sehr stark überlegen, warum sie keine Maßnahmen gegen diese ergreift. Bitte: Jetzt mal in Juristenlogik gedacht. Zwar gibt es im Gefahrenabwehrrecht kein Verschulden, aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (und der Auswahl wen man denn belastet) müsste man solche Überlegungen schon irgendwie mal ansprechen und doch gute Gründe haben, warum man denn nicht gegen den direkten Störer vorgeht.
Gucken wir doch mal ins Versammlungsrecht. Da kann man eine Versammlung insbesondere dann nicht auflösen, wenn eine Mehrheit der Teilnehmer friedlich und kooperativ ist. Klar, da ist auch die besonders schützenswerte Versammlungsfreiheit betroffen, die hier eher am Rande einschlägig ist (denn die Versammlung kann ja stattfinden, es dürfen nur Leute nicht teilnehmen), aber wenn man sich dies mal vor Augen führt, dann kann man sich schon fragen, warum ich 1.700 friedliche kooperative Rostocker ausschließen darf, um 500 in den Griff zu bekommen. Das ist immerhin ein Verhältnis von 3/4 zu 1/4!
Alleine deswegen kann man schon sehr an „Verhältnismäßigkeit geprüft und für gut befunden“ zweifeln.
Aber auch andere Aspekte kann man hier ohne weiteres anführen. Ist es denn wirklich die einzige Möglichkeit? Man darf nie vergessen: Natürlich darf die Polizei Maßnahmen nicht nehmen, die keine Gefahrenabwehr versprechen, aber sie muss mildere Maßnahmen schon sehr ausführlich prüfen. Da findet sich da oben in dem Zitat sehr wenig. Wie wäre es z.B. mit einem Konzept zusammen mit Fans, Fanprojekten, Vereinen und anderen Institutionen? Ist das schon versucht worden? Wie ist es mit Ticketreduktionen? Mit besonderen Kontrollen? Gemeinsamer Anreise und Abgabe der Tickets nur vor Ort? Namentliche Erfassung? Ja klar, auch das sind alles Grauenvorstellungen für einen denkenden Fan, aber es wäre immer noch weniger als der pauschale Ausschluss von Fans, die zu 3/4 auch in der Einschätzung der Polizei friedlich sind. Und gerade bei dem konkreten Spiel St. Pauli – Hansa sind solche Maßnahmen noch lange nicht ausgeschöpft worden. Nochmal: Wir fordern solche Maßnahmen nicht, wir bleiben nur in der Sicherheitslogik.
Denn genau dies ist der oben angewandte Kniff und dies ist auch das was wir oben bewusst überfahren haben. Selbst wenn ich 10 Bengalos im Gästeblock habe, dann habe ich vielleicht 40 Störer und 2.160 Nichtstörer. Selbst wenn ich „Ausschreitungen“ habe, beteiligen sich daren eher nur eine Minderheit der Fans. Und vorbeugend schließe ich alle aus? Da kann man dann doch an der Verhältnismäßigkeit zweifeln. Nochmal: Eine Minderheit schlägt sich und ich schließe alle aus, ist eher nicht verhältnismäßig. Da muss ich schon davon ausgehen, dass alle 2.200 Hansa Fans durchbrechen wollen und morden und brandschatzen wollen. Und bei aller Abneigung: Das glauben selbst wir nicht.
Okay, trotzdem ist das nicht zwingend einen Elfmeter vor Gericht. Wir haben heute mal alles gewälzt und so richtig findet man kein Urteil, was auch nur annähernd passt. Man darf aber nie vergessen, dass Gerichte sehr viel dulden, wenn es um Gefahrenabwehr geht. Man bedenke nur, dass das Verwaltungsgericht Saarland es für verhältnismäßig hielt eine Frau sich nackt ausziehen zu lassen, obwohl sie unverdächtig aussieht um nach Pyro zu suchen. Erst das OVG kippte diese Meinung. Und wie schon oben geschrieben: Das ganze ist ein Gesinnungsaufsatz.
Fakt ist: Der Verein spricht von einem Präzedenzfall und damit hat er Recht. Wenn das vorgehen von dem Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und/oder Bundesverfassungsgericht abgenickt wird, dann kann man sich die Folgen denken, dann wird es nicht mehr viele Spiele geben, bei denen Gästefans anwesend sein dürfen.
Lassen wir uns überraschen.
[…] Links zum Thema: – MagischerFC mit dem juristischen Blick auf die Dinge – Neunzehnhundertzehnblog mit ähnlichen Gedanken bzgl. […]
Bezüglich anderer Möglichkeiten: man erinnere sich an das Spiel gegen Dynamo in der Aufstiegssaison. Bis auf den Versuch, uns mit ihrem Gesinge zu hypnotisieren, gab es da eigentlich keinerlei relevanten Probleme, andere Maßnahmen zeigten ausreichend Erfolg. Auch Heimspiele gegen HRO gingen überwiegend akzeptabel ab, das Spiel mit der „Straßenschlacht“ war ja eher allgemein erlebnisorientierte gegen Polizei, da war HRO schon weg.
Beim letzten Heimspiel gab es hingegen trotz Sperre/Verzicht Probleme in der Stadt. Insofern ist der ganze Teil Verhältnismäßigkeit/kein leichteres Mittel schon angreifbar. Zumal es jetzt schon konkrete Ankündigungen und Erfahrungswerte gibt, daß sich die Rostocker mit Heimkarten eindecken werden. Insofern ist der Ansatz „keine Auswärtskarten == kein Ärger“ eh Blödsinn, der Ausschluss auch der problemlosen Fans erst recht unangemessen.
Ob das Richter genauso sehen…
Astro: Jo absolut. Man kann das unendlich ausdehen, kann dann wieder sagen „Ja Dynamo ist ja was ganz anderes“ etc. Wir haben uns dann mal irgendwann selber beschnitten um euch nicht mit 100 Seiten zu nerven. In einer Juraklausur müsste mehr stehen. 😉
[…] frei drehen zu lassen und sich bürgerkriegsähnliche Zustände auszumalen. Eine sehr schöne juristische Betrachtung was da in den Köpfen der Polizeiverantwortlichen vorgeht und wie die Untersagungsverfügung […]
[…] HRO gibt es unter http://blog.uebersteiger.de/2012/03/08/keine-gastetickets-fur-hansa-rostock/ und https://www.magischerfc.de/?p=6148 sowie […]
[…] Der Magische FC verweist somit im Falle der Grundrechte gar nicht auf den Freizügigkeitsparagraphen, sondern das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Und da ja gilt “Näheres regelt ein Landesgesetz”, zitiert er wirklich Erschütterndes: “„ Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfaßt auch die Unversehrtheit der gesamten Rec… […]
vielen dank für die juristische Aufarbeitung
dann doch public viewing in Rostock. Die Polizei verteilt Wunderkerzen und wir sitzen mit den Rostockern auf dem Stadionrasen, trinken Astra und Lübzer im Wechsel und verbrüdern uns gegen all jene Kräfte, die es eigendlich zu „bekämpfen“ gilt. 🙂
Rostocker Pilsener mit Eumel auf dem Etikett wird dann getrunken 🙂
http://www.rostocker-im-herzen.de/Galerie/c99.html
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