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Einige Gedanken zu AGB und ihrer Nutzung durch den FC St. Pauli
Vorwort
Liebe Leser, es kommt selten vor, dass ich mich in einer juristischen Materie wirklich auskenne, weil ich einfach lange keine „klassische“ Jura mehr betreibe und daher auch keinen Mietprozess mehr führen kann. Bevor ich mich jedoch in die Welt der Steuern verabschiedete waren Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formelverträge mein juristischer Lebensinhalt und so viel hat sich in den letzten 10 Jahren da nicht geändert. Ich suche nur immer noch das AGB-Gesetz. Da war das nämlich bis vor 10 Jahren geregelt, bevor man das im Rahmen der unsäglichen Schuldrechtsreform ins BGB integriert hat. Aus meiner Sicht nicht sehr gelungen das ganze, aber das ist eine juristisch philosophische Frage.
Ich werde mal versuchen alle Fragen zu beantworten, die per Forum, per Mail, per Persönlicher Nachricht aufgeworfen wurden. Sollten einige unbeantwortet bleiben, dann bitte ich diese noch in die Kommentare zu stellen. (Für die Juristen unter euch: Ich verkürze teilweise, weil das sonst unverständlich wird, also nicht wundern)
Was sind eigentlich AGB? Und warum gibt es dafür eigene Regeln?
Das BGB in seiner klassischen Form ging von zwei gleichberechtigten Partnern aus, die ihren Vertrag in einem Kräftegleichgewicht verhandeln und daher zwingend faire Regeln erarbeiten. Daher ging das BGB von einer nahezu absoluten Gültigkeit von Verträgen aus (pacta sunt servanda) und setze dem ganzen nur durch einen Sittenwidrigkeitsparagraphen und einige andere Regelungen weite Grenzen. Das war wahrscheinlich damals schon zu doll in einer idealen Welt gedacht, aber spätestens mit dem Massengeschäft überholte sich das einfach. Denn wenn ich ein Konto bei einer Bank eröffne, dann kann ich die Bedingungen nicht aushandeln, geschweige denn bei Telefongesellschaften oder Fußballvereinen. Bei allen diesen Möglichkeiten werde ich – selbst bei Konkurrenten – immer ähnliche Vertragsregelungen haben, die für alle Verträge vorformuliert sind. Aufgrund dieser einseitigen Vorformulierung musste eine Inhaltskontrolle her. Die Rechtsprechung entwickelte diese aus dem oben benannten Sittenwidrigkeitsparagraphen (§242 BGB) und Ende der 70er Jahre goss der Gesetzgeber dies dann auch in ein Gesetz. Und irgendwann kam dann auch mal eine EU-Richtlinie, die sich aber weitestgehend an der deutschen Idee orientiert. (Das ist nebenbei nix ungewöhnliches bei EU Richtlinien, so basiert das Umsatzsteuerrecht auch stark auf der vorher geltenden französischen Regelungen.)
Als AGB gelten alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt (§305 Abs. 1 S. 1 BGB) Schöne juristische Definition, was? Kurzum: Es ist egal, ob da AGB drüber steht, ob es auf der Rückseite steht oder ein vorgedruckter Vertrag ist. Vielzahl meint erstmal eine unbestimmte Zahl, es ist streitig, wo das Minimum liegt, aber bei uns vollkommen egal, denn der FCSP möchte diese AGB in grob 15.000 Dauerkartenverträge, 1.000 Saisonpaketverträgen und ca. 100.000 Einzelkartenverträgen benutzen. Da ist das Merkmal „Vielzahl“ locker erfüllt. Kurz: Wir haben hier AGB und damit gelten die Sonderregeln des BGB.
Wie werden AGB in den Vertrag einbezogen?
Das regelt § 305 Abs. 2 und dies ist eine meiner liebsten Formulierungen im ganzen Zivilrecht, weil sie so herrlich viele Fragen offen lässt. Leicht verkürzt steht da „AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender den anderen auf die AGB ausdrücklich hinweist, dieser in zumutbarer Weise sie zur Kenntnis nehmen kann und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Das „einverstanden ist“ könnt ihr gleich wieder vergessen. Denn ein „ich will aber nicht“ führt zu einem „dann bekommst du halt keine Dauerkarte“ und ist daher vollkommen überflüssig. Viel spannender ist eigentlich der restliche Teil. Was genau heißt das eigentlich? Erstmal ist keine wirkliche Kenntnisnahme verlangt! „Zur Kenntnis nehmen kann“ heißt nur, dass man die Möglichkeit haben muss. Es reicht dabei nach ständiger Rechtsprechung (sprich in der Praxis) aus, wenn ausdrücklich und für den durchschnittlichen Kunden erkennbar auf die AGB hingewiesen wird. Das ist bei den Dauerkartenbesitzern kein Problem, denen sind die zugeschickt worden. Aber auch für alle anderen (Saisonkarten z.B.) muss man wohl konstatieren, dass der Verein hinreichend auf seine AGB hinweist. An den Verkaufsschaltern kleben Zettel, die man zwar übersehen kann (was viele auch tun), die aber doch relativ deutlich sind, auf der Homepage sind sie zu finden, bei Onlineverträgen wird auf sie hingewiesen. Und das reicht. Das wirkt komisch, ist aber in vielen Gerichtsurteilen ausgesungen. (Das der Verein hier gerne mal alte Versionen der AGB nutzt, ist eher eine Frage dessen, was letztendlich Vertragsinhalt wird, nicht eine Frage ob AGB an sich Bestandteil des Vertrages geworden sind.)
In der Rechtsprechung nicht wirklich geklärt ist, wie das eigentlich bei telefonischen Verträgen funktioniert. Ich bin nun Neukunde des FCSP und ich habe die Telefonnummer nicht etwa auf der Internetseite bekommen, sondern von einem Kumpel erhalten. Dann kennt er die AGB nicht und hat aufgrund der Technik des Vertragsabschlusses auch keine Möglichkeit diese zur Kenntnis zu nehmen. Von dem fiktiven Fall, dass sie ihm vorgelesen werden mal abgesehen.
Unsere AGB bestimmen in 2.2., dass er sie akzeptiert ohne sie zugesandt zu bekommen. Das ist natürlich eine Aushebelung der Gesetzesnorm und daher eher nicht gültig. Aber so richtig geklärt, wie man die einbezieht, ist es anscheinend nicht. Die Rechtsprechung behilft sich mit der Konstruktion von einvernehmlichen Vertragsänderungen, die beratende Praxis rät zu der nachträglichen Zusendung und einer Zustimmungsklausel. Alles nicht ausgesungen, juristisch spannend, aber für uns eher uninteressant. Praktisch wäre nur spannend, ob man bei Anrufen der Hotline wirklich auf die AGB hingewiesen wird.
Lustigerweise wird in der ganzen Norm der Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht definiert. Man ist sich aber einig, dass dies VOR bzw. BEI dem Vertragsschluss der Fall sein muss. Die immer wieder gern verwendete Praxis AGB ausschließlich auf die Rechnung aufzudrucken ist mehr als fragwürdig, denn da ist der Vertrag schlichtweg schon abgeschlossen. Dies reicht wohl nur dann, wenn man schon vorher auf die AGB hinweist und sie auch gesondert zur Kenntnis bereit hält und dies sozusagen nur als bequeme Informationsmöglichkeit hinterhergeschoben wird.
Inhaltskontrolle von AGB
Wie oben schon beschrieben, gibt es eine besondere Inhaltskontrolle bei AGB. Diese ist in den §§ 307,308, 309 BGB geregelt und soll nun unser Thema sein. Die §§ 308 und 309 eher nicht, denn da sind zwar ganz tolle Verbote geregelt, aber die sind bei den hier entscheidenden Fragen nicht wirklich entscheidend. Und dann kommt man in die Gummiklausel des §307. Wenn man die durchliest, dann stellt man fest, dass da vieles und doch gar nix gesagt ist und man im Endeffekt sich darauf verlassen muss, was die Rechtsprechung draus macht. Und daher ist das AGB Recht sehr stark Rechtsprechungsrecht mit all seinen Einzelfallentscheidungen, was immer zu einer gewissen Ungewissheit führt. Ich möchte trotzdem versuchen kurz die aufgeworfenen Fragen zu beantworten:
Überlagerung des Risikos bei Versenden von Tickets
In unseren AGB heißt es in Nr. 2.4. folgendes:
„Die Versendung von Tickets erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Auswahl des
Transportunternehmens erfolgt durch den FC St. Pauli. Erfolgt die Auftragserteilung weniger als fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Veranstaltung, so werden die Tickets dem Besteller nicht zugestellt, sondern am Veranstaltungsort hinterlegt.“
Sprich: Die Gefahr eines Verlustes auf dem Transportwege trägt der Käufer, obwohl der Verkäufer das Unternehmen auswählt.
Im Forum wurde nun behauptet, dass dies ganz klar nicht rechtens sei. Ich tue mir da ehrlich gesagt schwer, denn ganz klar ist, dass man sich die Karten auch hinterlegen lassen kann oder vor Ort abholen kann. Sprich der Käufer hat eine Wahlmöglichkeit. Und dann ist man in § 447 BGB und was steht da? Ziemlich genau das gleiche.
Stellt sich nur die Frage, ob dies wieder durch § 477ff BGB, dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf eingeschränkt wird, der diese Norm ausdrücklich aushebelt und auch ausdrücklich eine Abweichung nicht zulässt. Dafür müsste es sich bei einer Eintrittskarte jedoch um eine bewegliche Sache im Sinne dieser Vorschrift handeln und dies scheint in der Rechtsprechung bisher ungeklärt zu sein. Man kann dies sehr gut annehmen, weil eine Eintrittskarte natürlich eine bewegliche Sache ist, man kann es aber auch nicht annehmen, weil es bei einer Eintrittskarte insbesondere um das verbriefte Recht geht, sprich um den Kauf eines Rechtes. KLAR im Sinne von mehrfach entschieden ist dies allemal nicht. Und so verwenden eigentlich alle Ticketunternehmen eine ähnliche Klausel in ihren AGB. Ein Musterprozess wäre wirklich spannend.
Ich hoffe, meine Meinung, was das ist, kommt da raus. Ich bin aber nicht der Jurist, der etwas für klar erklärt, wenn es dies nicht ist. Ich möchte hier noch mal an die Abhandlungen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Tätern für DFB Strafen erinnern. Das OLG Rostock selber hat das nicht wirklich 100 % bejaht, trotzdem lassen sich nun Juristen ständig mit dem „Das ist so.“ zitieren. Das ist einfach falsch und Blödsinn und das sollte ein Jurist auch deutlich machen.
(Off Topic: Daher wäre hier auch keine Abmahnung zu befürchten, diese wäre nur dann zu befürchten, wenn es sich um einen klaren Rechtsverstoß handeln würde und den sehe ich hier nicht.)
Filmen von Publikum
In der Nr. 7.4. heißt es:
““Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen des Stadionbesuchers sowie seiner Begleiter, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild) ohne Vergütung zu erstellen,zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen odersenden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen.“
Dazu erstmal ein paar Ausführungen zum Recht am eigenen Bild. Ist es denn grundsätzlich erlaubt, Aufnahmen von einer Person zu machen? Nein, ist es nicht, das ist das berühmte Recht auf informelle Selbstbestimmung, welches das Bundesverfassungsgericht mal erschaffen hat. Davon gibt es dann unzählige Ausnahmen und Einschränkungen u.a. wenn man eine Person des Zeitgeschehens ist (grob jetzt mal als Berühmtheit übersetzt), dann können Fotos veröffentlicht werden und dies gilt auch für relative Personen des Zeitgeschehens, die kurzfristig in das Licht der Öffentlichkeit treten. Und daher kann es ganz ins unreine gesprochen auch ohne weiteres ein Recht geben Publikum von Konzerten etc. zu filmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen.
Soweit und so unklar. Nur die hier verwendete Klausel geht ja weit über dies hinaus, weil sie eine zeitlich unbefristete, medienunabhängige und offene unentgeltliche Verwendung von Bildern und Aufnahmen vorsieht. Das LG München hat 2001 auf Basis des alten AGB-Gesetzes eine solche Klausel bei Fernsehshows (!!!) für ungültig erklärt (Aktenzeichen: 7 O 14849/00), weil sie zu benachteiligend ist. Nach der Literatur die man zu dem Thema findet, ist eine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung von Bildaufnahmen auch per AGB möglich.
Wenn man dies so sieht, kann man an der Wirksamkeit dieser Klausel aufgrund ihrer Weite doch zweifeln, aber sicher ist sie nicht. Das Urteil des LG München ist nach meiner Recherche das einzige Urteil in diesem Bereich. Diese AGB Klauseln sind sehr weit verbreitet und finden sich in nahezu jedem Konzert- und oder Fußballzuschauervertrag. Ganz ehrlich: Ich wäre an einem Musterprozess interessiert, wenn mal wieder jemand von Sky in Nahaufnahme beim Popeln gezeigt wird und dies noch Jahre später bei Sport1 im Saisonrückblick 1999/2000 gezeigt wird. Und dies passiert. Ich weiß nicht, wie der Musterprozess ausgeht, aber es ist schon sehr weitgehend, wenn man als Privatperson per AGB in eine zeitlich unbegrenzte kostenlose Nutzung zustimmen soll. Ob dies der allgemeinen Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhält, dies wäre die Frage.
Insbesondere weil der Veranstalter dieses Recht dann ja fröhlich an seine Fernsehanstalten etc. weitergibt, ohne dass der Zuschauer überhaupt weiß, wem er da alles gerade die Verwendung seines Bildnis für ewig gestattet.
Die „Bloggerklausel“
Problematisch ist und bleibt die Berichterstattung durch Fans. Aus meiner Sicht lässt sich hier die DFL vor den Karren von Journalisten und insbesondere Fotografenverbänden zerren, die schlichtweg ihre Pfründe sichern wollen und unliebsame Konkurrenz per AGB und Akkreditierungsrichtlinien aus dem Feld schlagen wollen. Aus meiner Sicht sollten sich die Vereine von so einem Blödsinn distanzieren und sinnvolle Regelungen aufstellen und dies auch auf Basis der DFL (die ja nix anderes ist, als die 36 Profivereine) durchsetzen. Klar, ich würde als Journalisten im Stadion auch nur jemand haben wollen, der dort ARBEITET, nicht jemanden, der im Notfall noch auf meine Kosten die Würstchen frisst. Aber ich denke dies kann man auch mit anderen, besseren Regelungen und insbesondere mit einem Verständnis und der Kenntnis vor Ort durchsetzen. Ich finde es einfach falsch und unsinnig z.B. Fanfotografen per se durch irgendwelche AGB auszuschließen. Ich denke die Vereine vor Ort wissen viel eher, wer korrekt ist und wer nicht und man sollte ihnen dort auch einen Handlungsspielraum eröffnen (mal ganz davon ab, dass die meisten Vereine diesen insgeheim nutzen).
Dies alles muss man wissen, wenn man unsere „neue“ Klausel sieht, die versucht in diesem Spannungsfeld noch das Beste draus zu machen.
Im Wortlaut lautet sie jetzt:
Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit Zustimmung des FC St. Pauli und in den für Medienvertreter besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Davon ausgenommen ist das Recht, Bilder, Beiträge oder Berichte in Medien ohne kommerziellen Charakter wie Fanclubseiten, Fanblogs oder Fanzines zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Bildern, Beiträgen oder Berichten auf sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook, Google Plus, Twitpic, Flickr oder ähnlichem ist erlaubt, solange sie nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen.
Dem Stadionbesucher ist es verboten, Fotokameras/ -apparate,
Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung mitzubringen. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, bewegte Bilder vom Spiel aufzunehmen. Eine kommerzielle Verwendung von Aufnahmen oder eine Weitergabe des erstellten Materials über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung mit kommerziellem Hintergrund in den Medien oder im Internet bedarf zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des FC St. Pauli, die schriftlich unter Nachweis der zu verwendenden Aufnahme zu beantragen ist. Bei Zuwiderhandlungen wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen vom FC St. Pauli festzusetzen ist, höchstens jedoch EUR 3.000,-.
Fangen wir doch mal mit der Vertragsstrafe an. Grundsätzlich verbietet § 309 BGB dies absolut nur für einige ganz bestimmte Hauptleistungspflichten. Darum geht es hier nicht. Daneben kann aber der § 307 BGB angewandt werden und die Klausel müsste sich einer allgemeinen Angemessenheitsüberprüfung stellen. Welche Klauseln nun noch angemessen sind und welche nicht und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe per Formelvertrag vereinbart werden darf, dies wird im Arbeitsrecht rauf und runter diskutiert. Wenn man diese Grundsätze mal übertragen mag (dies kann man aufgrund der Eigenart des Arbeitsrechtes nicht zwingend), dann wird eine Vertragsstrafe, die in einem fest bestimmten Bereich bleibt wohl angemessen sein, wenn dieser Bereich nicht zu hoch gewählt ist. Ob 3.000 Euro Maximum diese Anforderungen erfüllt, kann sich nun jeder selber aussuchen. Ich denke, dies ist gerade eben noch angemessen.
So klar die Klausel ist, so bleiben doch Grauzonen. Was ist „kommerziell“? Ganz konkret: Sind Google Ads Kommerziell? Werbung eines Hostinganbieters? Flattr Buttons?
Wenn man mal den Duden als Quelle nimmt, dann ist kommerziell „den Handel betreffend, geschäftlich, Geschäftsinteresse wahrnehmend, auf Gewinn bedacht.“
Werbung eines Hostinganbieters
Ich denke hier sind wir im hellgrauen Bereich und wenn das Posten im sozialen Netzwerk erlaubt ist, dann ist auch eine Werbeeinblendung eines Hostinganbieters erlaubt. Denn ich selber als AGB Annehmender bin ja gerade nicht „auf Gewinn bedacht“.
Flattr Button
Puh, das wird schon eher kommerziell, denn hier will ich damit Geld verdienen und wenn es nur ist, meine Kosten zu verdienen. Und wenn man deren Internetseite sieht, dann steht da sofort „The social way to get paid“. Das ist eine Form der Bezahlung, die vielleicht mal für gemeinnützige Organisationen gedacht war, die aber von Privatpersonen genutzt nichts anderes ist, als eine Bezahlungsform.
Retten kann man das ganze nur damit, dass man hier ja nicht „auf Gewinn bedacht“ ist. Aber hier bleiben wir eben in einer sehr konkreten Grauzone. Insbesondere wenn ich am Ende damit Gewinn mache, dann bin ich auch auf Gewinn bedacht.
Google Ads
Muss man wohl genauso sehen.
Fazit
Gerade wegen der Inhaltsklausel des § 307 sind AGB juristisch häufig streitig und vieles ist Einzelfallrecht der Gerichte. Die Risikoklausel beim Versand ist ebenso wie die sehr weite Verwendungsklausel von Bildern eigentlich eine Steilvorlage für einen Musterprozess. Jedoch mit einem ungewissen Ausgang. Beim bloggen muss ich mich entscheiden. Wenn ich wirklich auf der sicheren Seite sein will, dann sollte ich mein Hobby auf einem werbefreien Hostinganbieter ohne Flattr Button betreiben. Das kostet dann aber auch entsprechend.
Weitere Fragen gerne per Kommentar oder per Mail, Antworten dauern aber eventuell etwas, weil man doch mal suchen muss. Wichtig ist mir auch, dass ich hier natürlich nur eine Meinung vertrete, denn vieles ist in diesem Bereich eben doch sehr unklar.
Hab auch gerade mitbekommen, daß die Ticketbranche ihrer Meinung nach beim Karten Versand in der Regel keine Fernabsatzverträge schliesst, also ist der Übertrag der Haftung auf den Käufer wohl erstmal rechtens.
War mir vollkommen neu, denn es gab erst letztes Jahr ein Präzedenzurteil, das auch bei beidseitig einverständigem unversicherten Versand dem Verkäufer im Fall des Verlustes europaweit 100% Haftung zuschrieb.
Edith ergänzt: gewerblichen (Verkäufer)