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Ich mache mich jetzt unbeliebt

oder

Denk mal drüber nach

Vorwort

Liebe Leser, es fliegt soviel durcheinander und auch ich habe diesen Text begonnen, als das Urteil des Einzelrichters des DFB noch nicht auf dem Markt war (was aber antragsgleich ausfiel). Ich würde aber schon mal gerne einige Dinge klarstellen und dann kann man drüber nachdenken und sich dann seine Meinung bilden. Emotional würde ich gerne was anderes schreiben, aber es gibt schon Gründe, warum ein Jurist NIE in eigener Sache sich vertreten sollte. Emotionen vernebeln immer den klaren Blick auf die rechtliche Seite.

So sei dieser Text daher zu verstehen, als der Versuch mal einen neutralen Blick auf die ganzen Vorgänge zu werfen. Natürlich auch um mal eine gegenteilige Meinung in die Diskussion zu werfen.

Wichtig: Man sollte sich die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB mal ansehen, da stehen spannende Dinge drin. Ich hatte die beim schreiben dieses Textes neben mir liegen.

Begrifflichkeiten

Es fliegen ganz viele Begrifflichkeiten durcheinander, die man erstmal klären muss.

Geisterspiel:

Wird hier und bei den meisten anderen auch ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemeint sein. Dies ist als Strafe in § 7 Nr. 3 vorgesehen, wird aber nicht weiter definiert. Dort heißt es wortwörtlich: „Anstelle einer verwirkten Platzsperre kann eine Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.“ Weder Platzsperre noch Ausschluss der Öffentlichkeit werden definiert. Auch nicht in § 44 der DFB Satzung, welche die Strafen an sich benennt, die möglich sind und diese beiden in einer „oder“ Form nebeneinander nennt. Platzsperre ist aber wohl als „du darfst nicht auf deinem Platz spielen, aber woanders darfst du mit Zuschauern spielen“ zu definieren. Zu der Frage ob zweckmäßig oder so kommen wir später noch einmal.

Kollektivbestrafung, Sippenhaft etc.:

Ja, auf den ersten Blick kann man das sagen, es ist aber ein anderes Rechtsinstitut, was hier eine Haftung des Vereines (und damit von uns allen) herstellt, denn in § 9a (was dafür spricht, dass er nachträglich eingeführt wurde) heißt es:

„1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler,
Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer
und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften
haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für
Zwischenfälle jeglicher Art.

Was ist das juristisch? Etwas was Hundehalter sehr gut kennen, das ist eine Gefährdungshaftung oder eine absolute Zurechnung (ich mag mich jetzt hier nicht über das rechtliche Institut streiten). Sprich: Es wird nicht danach gefragt, ob du Schuld bist oder ob dich als Verein oder deine Organe ein Verschulden trifft. Du als Verein bist für das Verhalten deiner Fans per se haftbar. Sprich: Argumente wie „das kann man ja nicht verhindern“ „Einzeltäter“ etc. sind alle vielleicht absolut richtig, werden hier aber einfach durch diese Verfahrensordnung im Tatbestand ausgehebelt. Sie werden daher nur in den Bereich der Strafzumessung eine Rolle spielen können.

Klingt fies, oder? Ist denn das Gerecht? Wenn ich jetzt im braun-weißen Kosmos rumfragen würde, würden die meisten wahrscheinlich zur Zeit brüllen „NEIN, IST ES NICHT“. Nur atmen wir doch einmal tief durch und denken drüber nach.

Erstmal ist es kein Punkt, der von dem entscheidenden Gericht geändert werden kann, denn die Verfahrensordnung ist für dieses ein Gesetz. Sie wird irgendwann auf einem DFB Bundestag beschlossen worden sein und im Notfall hat auch der FC St. Pauli (und damit irgendwo wir alle) ihm zugestimmt.

Sollte man diese Gefährdungshaftung wieder streichen? Konstruieren wir mal Fälle: 1. Fangruppe A zündelt bei einem Derby auswärts. 2. Fangruppe B beleidigt auswärts einen Spieler rassistisch. Bestrafung des Vereines ohne diese Norm? Keine Bestrafung gerecht? Ja, kann man vielleicht vertreten, weil eben kein Verein wirklich was für seine Fans kann, aber so richtig wird das wahrscheinlich niemand vertreten wollen. Nicht ganz zufällig steht § 9a hinter § 9, er ist aber nicht auf diesen Diskriminierungsparagraphen beschränkt.

Klar ist: Wir entfernen uns hier weit von den normalen Zurechnungsnormen, die das normale Zivilrecht und Strafrecht gibt. Daher trifft die Kritik des Bundes der Kriminalbeamten natürlich den richtigen Punkt. Sie verkennt aber, dass der DFB dies in seiner Verfahrensordnung eben vorsieht. Aber das ein Verband sich seine eigene Rechtsordnung geben kann, ist weitgehend anerkannt. Dies ist auch mal ausdrücklich gesagt.

Strafrahmen

Hier muss man sich die bereits genannten Normen ansehen, einmal § 44 der DFB Satzung und einmal § 7 der Verfahrensordnung. Die Satzung des DFB sieht eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro vor, Platzsperre oder Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Strafen sind ausdrücklich nebeneinander möglich. Die Verfahrensordnung präzisiert dieses dahin gehend, dass sie folgendes schreibt: „1. Bei Bundesspielen gelten für Vereine und Tochtergesellschaften unter anderem folgende Strafen: […]“

„[…]d) für mangelnden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten oder des Gegners Geldstrafe bis zu € 100.000,00;

e) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu € 100.000,00; […]

Der Jurist darf jetzt einmal laut schreien, denn diese Gesetzgebungstechnik wäre im Strafrecht mehr als bedenklich. hier wird eine „unter anderem“ Strafe festgelegt und in § 44 wird dann mal der allgemeine Strafrahmen für alles rausgehauen, ohne dies zu präzisieren. In dieser Gesetzeslage kann das Gericht also seine Strafe frei modellieren. Eigentlich ist nur eine Geldstrafe von über 100.000 Euro nicht möglich. Das dies mit solchen Grundsätzen wie „Bestimmtheitsgebot“ nur schwerlich vereinbar ist, sollte sich der DFB mal überlegen, ist aber erstmal keine Frage des entscheidenden Gerichtes.

Das Urteil

Nach dem oben gesagten ist es richtig, dass der FC „schuldhaft herbeigeführt“ (so der Urteilstext) das Verschulden des eigenen Fans wird nach § 9a schlichtweg zugerechnet. Weiter heißt es in der Pressemitteilung „„Die Verursachung eines Spielabbruchs stellt einen schweren Eingriff in das Spielgeschehen und den Wettbewerb dar und kann nur mit einer
konsequenten Sanktion geahndet werden. Die Sanktion ist auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten erforderlich und soll künftigen Rechtsverletzungen vorbeugen. Dabei geht es um den Schutz individueller Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit von Spielern, Schiedsrichtern, Offiziellen und Zuschauern sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebs und Wettbewerbs.“

„schwerer Eingriff“? Wenn man mal § 7 als Grundlage sieht, dann muss man das wohl so sehen, denn „nicht Antreten“ gibt eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Eruo, „nicht ausreichender Ordnungsdienst“ (der Pyroklassiker) bis zu 50.000 Euro. Nur die beiden oben zitierten gehen bis zu 100.000 Euro. Der Verordnungsgeber macht hier also deutlich, dass ihm diese beiden Punkte besonders wichtig und besonders bestrafenswert sind. Diese Wertung kann (und muss man wahrscheinlich selbst) falsch finden, sie ist aber eine des Verordnungsgebers.

„generalpräventive Gesichtspunkte“ Sorry, wer an eine generalpräventive Wirkung von Strafen glaubt, der lebt im 15. Jahrhundert. Täter lassen sich nicht durch die eventuell zu erwartende Strafe abschrecken. Ketzerisch gesagt: Sonst würde die Todesstrafe funktionieren.

Der letzte Satz ist aber spannend: „Dabei geht es um den Schutz individueller Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit von Spielern, Schiedsrichtern, Offiziellen und Zuschauern sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebs und Wettbewerbs.“ Na zumindest die Verfahrensordnung sieht dies etwas anders, hat sie doch eine besondere Schutzklausel für Schiedsrichter, Linienrichter und Gegner. Nicht aber für Zuschauer und Offizielle. (Und schon gar nicht für Fotografen, die bei Werfen im Innenraum immer im Weg stehen. So das musste als Fotograf jetzt mal gesagt werden.)

Ist das Urteil nun willkürlich? Das ist schwer zu beurteilen, muss ich ehrlich sagen, denn ich verfolge nicht die gesamte Spruchpraxis des DFB Gerichtes. Einige Sachen in neuer Zeit sind mehr oder minder willkürlich. Ich sage nur Pyro beim Derby? 7.000 Euro, „Scheiß FC Köln“ 8.000 Euro.

Nun ist eine Strafzumessung immer individuell zu vollziehen und muss sich an der individuellen Schuld des Täters (bzw. derer denen ihm zugerechnet werden) bemessen werden. Daher sind Vergleiche mit anderen Urteilen immer schwierig und immer falsch.

Nur betrachten wir mal die berühmten Würfe der letzten Zeit:

Aachen – Nürnberg 2003: Wurf an den Kopf des Trainers von Nürnberg 19 Minuten vor Schluss. Dieser konnte dem Spiel nicht weiter folgen. Kein Abbruch, aber Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Aachen hat jeweils gewonnen). Jörg Berger (laut SpON zitiert; er war damals Trainer der Aachener) sprach nebenbei von Exempel statuieren.

Rauten – Köln Trommelstockwurf gegen Alexander Laas. 60.000 Euro Geldstrafe für Köln und Androhung eines Geisterspieles. Laas konnte weiterspielen.

Stuttgarter Kickers – Hertha BSC 2006: Wurf gegen den Kopf des Linienrichters: Abbruch in Minute 81. Wertung für Hertha, die auch führten. Stuttgart musste ein Meisterschaftsspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit bestreiten und bekam eine Geldstrafe-

Nun ist es auch hier schwierig die Fälle im Detail zu vergleichen. Aber man kann eine Linie schon erkennen. Wenn der getroffene nicht weiter machen kann, dann gibt es eine Platzsperre. Hier von Willkür zu sprechen verbietet sich für mich irgendwie. Und konkret muss man die Frage stellen: Ist unser Fall nun so anders als die zwei genannten, dass bei uns eine Platzsperre nicht vertretbar ist? Ich muss sagen: Ich finde es schwer hier Argumente zu finden, denn „Einzeltäter“ und „Nicht zu verhindern“ sind bei Aachen und bei Stuttgarter Kickers genau so richtig oder falsch. Vielleicht findet ja jemand welche. (Nachtrag:) Okay, eines habe ich auch noch: Wettbewerbsverzerrung im Abstiegskampf. Ich überlasse jedem selbst die Beurteilung, ob dies reicht. Nur: Ein Exempel im Sinne von „einem schärferen Beispielsfall“ wird hier nicht geschaffen, es wird vielmehr die Linie aus den vier Fällen fortgefahren. Versetzt euch mal in die Lage von Aachen und Stuttgart und überlegt mal, was die wohl sagen würden, hätten wir nun keine Sperre bekommen.

Ist es denn fair wenn man es mit anderen Taten vergleicht? Ich kann es aus dem oben gesagten nicht abschließend beurteilen. Nehmen wir z.B. den Platzsturm bei Hertha als Beispiel. Strafe war nur eine Geldstrafe und ein Teilausschluss der Öffentlichkeit. Und dabei handelte es sich um eine mehr oder minder geplante Tat von unzähligen Leuten mit mehr Folgen als ein paar blauen Flecken. Der entscheidende Unterschied für den DFB wird sein, dass dieser nach dem Spiel stattfand. Man sehe sich noch mal die Verfahrensordnung an und wie hoch diese den Spielabbruch hängt. Wenn man dieser Wertung denn folgen mag, dann ist das nur konsequent. Man muss diese Wertung kritisieren, sie ist für einen Sportverband aber naheliegend.

14 Kommentare

  1. Wie schon gesagt, meine persönliche akzeptierbare Lösung wäre gewesen:

    Platzsperre. Egal in welchem Stadion (Bremen hätte sich doch angeboten), max Zuschauerzahl des Millerntors. 24.487. Oder so.
    Gästefans werden nicht benachteiligt, St. Pauli verliert Heimvorteil. Dazu noch eine schmerzlich hohe Geldstrafe für den Verein (auch 100.000), vielleicht verbunden mit der Auflage, in eine Kampagne zu investieren gegen dieses folkloristische Treiben.
    Dazu ein Jahr Stadionverbot und dem Einkommen angemessene Geldstrafe für den Becherwerfer.
    Wäre so mein Vorschlag gewesen.

    Darüberhinaus haben bisher für diese Vorfälle immer nur die Vereine blechen dürfen, zumindest wurde das so kommuniziert, außer einem Stadionverbot -wobei ich da die Durchführung eher als vereitelbar bezeichne, zumindest bei uns- passierte ja nie was Schlimmes. Und kostete nicht das eigene Geld. Ich denke schon, dass die „normal enthemmten“ Werfer doch einen Schreck bekommen, wenns es da zur Sache geht. Den Hardcorern wirds nichts ausmachen, das stimmt schon.

    Also: Fangzäune und Alkoholverbot auf den Tribünen? Und was war vorher da, die Henne oder das Ei?

  2. Danke für Deinen fundierten Kommentar!
    Im Klartext heißt das, dass zukünftig erst nach Spielschluss Schiedsrichter mit Bierbechern bombadiert werden dürfen – als Kollektivstrafe für den DFB?
    Spaß beiseite: es wurde bei dem Spiel ja gar nicht bewertet, ob das Spiel hätte weiterlaufen können. Schiri Aytekin hat das Spiel ja abgebrochen, weil er nach eigenen Aussagen keinen Handlungsspielraum gesehen hat. Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz….

  3. @Stefan: Immerhin hat man dann keinen Spielabbruch. Aber ich befürchte den Schiri hängt der DFB ähnlich hoch in seiner Verfahrensordnung auf.

  4. Fleetmaus Fleetmaus

    Moin, moin,

    rein juristisch gesehen hast du sicherlich Recht.

    Was ich noch nicht ganz verstehe ist, wieso der Offizielle überhaupt zu Boden gegangen ist und daraufhin das Spiel abgebrochen werden musste. Ich war nicht vor Ort als es geschah und hab deshalb auch nix gesehen. Aber ich kenne die Bierbecher im Stadion. Hast du schon mal versucht so ein Ding so zu werfen, dass das Bier drin bleibt? Denn nur wenn das Bier noch im Becher war, kann ich mir vorstellen, dass dieser schwer genug war um den Linienrichter „anzukratzen“.

    Just my 2 cent

    Fleetmaus

  5. „Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler,
    Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer
    und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während
    des Spiels ausüben, verantwortlich.“

    Wer denkt sich so einen Schwachsinn aus? Wann ist der FC St. Pauli für einen Stadionbesucher verantwortlich? Wenn er Anhänger ist? Wenn er Zuschauer ist? Wie definiert sich das? Vielleicht bin ich weder Schalke- noch Paulifan oder ich finde gar beide Manschaften interessant. Ist der Verein für mich verantwortlich, wenn ich mir einen Paulischal umhänge? Es gibt bei vielen Paulispielen massig Fans mit grünweißen Schals (nix Werder, mal auf die Insel rübergucken 😉 ). Wer ist für die verantwortlich?

    Was verständlich ist bei jemandem, der mit dem Verein ein Vertragsverhältnis (Spieler, Offizielle, etc) hat, ist unverständlich in dem Moment, wo das nicht mehr der Fall ist (ja, auch die Eintrittskarte ist ein Vertragsverhältnis, aber man trennt ja hübsch nach „der ist Schalkefan, für den ist Pauli nicht verantwortlich“).

    Ich finde die Regel, dass ein Verein für „seine“ Zuschauer und Fans verantwortlich ist, so lange bescheuert, bis mir jemand erklärt, wie jemand zu einem Pauli-Zuschauer oder HSV-Zuschauer wird.

    Ralf

  6. Mathes Mathes

    Klar ist, dass Heiligtümer angegriffen wurden. Zum einen wurde während des Spiels etwas auf den Platz geworfen (Wichtige Punkte: Platz, Zeitpunkt). Zum anderen wurde ein Schiedsrichter getroffen und außer gefecht gesetzt. Das Spiel musste abgebrochen werden (Tatsachenentscheidung des offiziellen DFB-Vertreteters vor Ort). Für den DFB ist es ein Eingriff in den Sport. Den kann der DFB nicht akzeptieren.

    Wenn man nun aber betrachtet, was die Spieler von z.B. Werder sich alles beim hsv an den Kopf werfen lassen (Wiese die abgebrochene Flasche, Baumann den Akku aus dem Handy) und sich die Strafen ansieht, dann ist diese Strafe schon überzogen.

    Davon ab, weiß ich aus eigener Erfahrung, dass der DFB die eigene Rechts- und Verfahrensordnung und auch die Disziplarordnung der FIFA so auslegt wie es ihm gerade passt. Das Dokument kann nicht mal als Leitfaden bezeichnet werden.

  7. Fazit: Wurf 2 Minuten zu früh.

    Bin immer noch sauer! Hauptsächlich auf den Winker, der ohne Probleme das Spiel hätte zuende führen können, da er wesentlich länger auf dme Platz diskutiert hat. Ist aber ja ein anderes Thema.

  8. @Kiesel @Mathes @Simone ihr kommt alle auf einen absolut entscheidenden Punkt hin, der auch in dem Dynamo Dresden Urteil vom selben Tag deutlich wird. Der DFB bewertet den Spielabbruch zu hoch im Gegensatz zu allem anderen. Und dadurch lässt du der Manipulation Tür und Tor. Wiese lässt sich vom Platz tragen? Abbruch und Geisterspiel. Wiese macht weiter? Geldstrafe und sonst nix.

    Ich will nicht sagen, dass der Linienrichter bei uns manipuliert hat. Der fühlte sich beschissen und konnte nicht mehr und das finde ich absolut okay. Wenn es ihm subjektiv so ging, dann will ich das nicht anzweifeln. Nur wenn der nicht so einen schrecken bekommt, sich schüttelt und das Spiel zu Ende bekommt, dann bekommen wir trotz der gleichen Tat 10.000 Euro Geldstrafe und gut ist. Das kann es nicht sein.

  9. Joyhammer Joyhammer

    @Fleetmaus:

    Du hast bestimmt die leicht zerbrechlichen Plastikbecher im Sinn.
    Der Becherwurf kam allerdings von der Haupt. Dort gibt es harte,
    feste Plastikbecher, die man auch leer gut werfen könnte…

  10. @Joyhammer: also wenn wir denn der Bild Hamburg glauben wollen (hmmmmm), dann war es ein Einwegbecher, aka Wegwerfbecher (sic!). Die sprachen nämlich zuerst mit der Lei äh dem Becher.

    Wenn wir denn…

  11. Eigentlich freue ich mich ja immer, wenn ich beim FCSP das Thema Jura vergessen und mich rein unsachlich auf das alles einlassen kann. Hier ist aber mal etwas anderes gefragt und so möchte ich natürlich auch hierzu etwas schreiben. Eingangs möchte ich aber mein Kompliment für die Mühe machen, das Thema juristisch aufzudröseln. Ich kann bei weitem nicht überall zustimmend nicken, aber dazu gleich im Detail mehr.

    Willkür: diese unangreifbar festzustellen ist eigentlich fast immer ausgeschlossen. Dazu müßte die entscheidende Stelle schon jegliche Begründung weglassen, so fadenscheinig argumentieren, daß die Willkür sich aufdrängt, oder aber eben sich diesbezüglich Dritten offenbaren, so daß es herauskommt. Da Richter sich selber schützen wollen, ist diese Meßlatte ja nahezu unangreifbar von Richtern selber hochgelegt worden. Trotzdem kann man aufgrund von äußeren Umständen durchaus auf Willkür schließen, vor allem dann, wenn man parteiisch eine Seite vertritt und nicht objektiv urteilen muß. Und diesbezügliche Umstände gibt es zuhauf (ich nenne nur die Stichworte Abstiegskampf, Diego und Generalprävention).

    Strafmaß: über eine Strafe an sich will ich nicht diskutieren, wohl aber über das Strafmaß. Das Heranziehen von Strafen für andere Vergehen ist ein Anhaltspunkt, mehr aber nicht. Es ist der Einzelfall entscheidend und auch zugrundeliegenden Normen.
    Bei der Beurteilung eines ausgeurteilten Strafmaßes ist aber auch die Urteilsbegründung erheblich. Aus dieser geht hervor, daß die Höhe der Strafe sich eben nach Gründen richtet, die NICHT in der Verfahrensordnung vorgesehen sind – und das mit gutem Grund, wie die Worte gegen die Generalprävention hier auch deutlich machen. Wenn also in einem Urteil in der Begründung für die Höhe einer Strafe steht, daß ein (vor allem wesentlicher) Gesichtspunkt verfahrensfremde Dinge eine Rolle gespielt haben, dann ist bereits aus diesem Grund das Urteil anfechtbar und nicht mehr aufrechtzuerhalten – schließlich ist nicht auszuschließen, daß bei einer Nichtbeachtung dieser Punkte eine Strafe niedriger ausgefallen wäre (was vielleicht auch für die Vergleichsstrafen gilt – wurde dagegen angegangen? Nur so nebenbei, fehlerhafte Urteile kann man schließlich kaum als Vergleich heranziehen, um eine einheitliche Linie zu begründen).
    Aber es gibt auch noch einen anderen Fehler in der Begründung: „„Die Verursachung eines Spielabbruchs stellt einen schweren Eingriff in das Spielgeschehen und den Wettbewerb dar und kann nur mit einer konsequenten Sanktion geahndet werden. “ Mit anderen Worten: als Grund für die Strafe wird der objektive Tatbestand herangezogen. Natürlich geht es um die Verursachung eines Spielabbruches und dafür sind auch entsprechende Strafen vorgesehen. Dann kann man dies nicht auch noch für die Höhe der Strafe heranziehen. Erneut ist nicht auszuschließen, daß dies das Strafmaß beeinflußt hat und daher ist das Urteil nicht aufrechtzuerhalten.
    Auch die Abwehr zukünftiger Rechtsverstöße ist kritisch in der Begründung, hier ist aber der Erziehungsgedanke heranzuziehen, der durchaus im Verfahrensrecht genannt wurde. Doch dabei muß auch bedacht werden, inwieweit der Spielabbruch herbeigeführt wurde – hier beispielsweise kaum vorsätzlich, sondern fahrlässig (der Spielabbruch, wohlgemerkt). Da der Bechertreffer von einer einzigen Person, die individualisiert wurde, stammt, ist eine Erziehung des Werfers durch eine konkrete Maßnahme gegen diesen – wozu auch eine weitergebbare Geldstrafe gehören könnte – eigentlich ausreichend. Daß dieser Gesichtspunkt nicht ausführlich weiter erörtert wurde, ist aber ein weiterer Fehler in der Urteilsbegründung. Strafe = Erziehung ist als Begründung allein nicht ausreichend.

    Fazit: die Urteilsbegründung ist in Hinblick auf das Strafmaß nicht hinnehmbar und das Urteil müßte schon aus diesem Grunde kassiert werden. Es könnte allerdings durch ein neues Urteil ersetzt werden – mit einer zulässigen Strafzumessung. Meiner Meinung nach ist eine Geldstrafe hier absolut ausreichend – mehr will ich zu dieser zukünftigen Sache jetzt nicht schreiben.

  12. @KleinerTod: Danke für den Kommentar, der garantiert auch Aspekte anspricht, die ich übersehen habe oder die man noch vertiefen kann und sollte. Im einzelnen:


    Eigentlich freue ich mich ja immer, wenn ich beim FCSP das Thema Jura vergessen und mich rein unsachlich auf das alles einlassen kann. Hier ist aber mal etwas anderes gefragt und so möchte ich natürlich auch hierzu etwas schreiben. “

    Unsachlich dein Name sei magischerfcblog beim Fußball. Kann ich dir nur absolut zustimmen.


    Willkür: diese unangreifbar festzustellen ist eigentlich fast immer ausgeschlossen. Dazu müßte die entscheidende Stelle schon jegliche Begründung weglassen, so fadenscheinig argumentieren, daß die Willkür sich aufdrängt, oder aber eben sich diesbezüglich Dritten offenbaren, so daß es herauskommt. Da Richter sich selber schützen wollen, ist diese Meßlatte ja nahezu unangreifbar von Richtern selber hochgelegt worden. Trotzdem kann man aufgrund von äußeren Umständen durchaus auf Willkür schließen, vor allem dann, wenn man parteiisch eine Seite vertritt und nicht objektiv urteilen muß. Und diesbezügliche Umstände gibt es zuhauf (ich nenne nur die Stichworte Abstiegskampf, Diego und Generalprävention).“

    Absolut. Was ich nur sagen will ist: So willkürlich die rechtliche Gerichtssprechung des DFB ist, so eindeutig ist sie bei Würfen, wenn der Getroffene nicht weiter machen kann. Dann gibt es ein Geisterspiel. Ob dies gerecht ist, sage ich damit nicht. Ich sage nur, da sind sie nicht willkürlich. In allem anderen schon.


    Strafmaß: über eine Strafe an sich will ich nicht diskutieren, wohl aber über das Strafmaß. Das Heranziehen von Strafen für andere Vergehen ist ein Anhaltspunkt, mehr aber nicht. Es ist der Einzelfall entscheidend und auch zugrundeliegenden Normen.
    Bei der Beurteilung eines ausgeurteilten Strafmaßes ist aber auch die Urteilsbegründung erheblich. Aus dieser geht hervor, daß die Höhe der Strafe sich eben nach Gründen richtet, die NICHT in der Verfahrensordnung vorgesehen sind – und das mit gutem Grund, wie die Worte gegen die Generalprävention hier auch deutlich machen. Wenn also in einem Urteil in der Begründung für die Höhe einer Strafe steht, daß ein (vor allem wesentlicher) Gesichtspunkt verfahrensfremde Dinge eine Rolle gespielt haben, dann ist bereits aus diesem Grund das Urteil anfechtbar und nicht mehr aufrechtzuerhalten – schließlich ist nicht auszuschließen, daß bei einer Nichtbeachtung dieser Punkte eine Strafe niedriger ausgefallen wäre (was vielleicht auch für die Vergleichsstrafen gilt – wurde dagegen angegangen? Nur so nebenbei, fehlerhafte Urteile kann man schließlich kaum als Vergleich heranziehen, um eine einheitliche Linie zu begründen).
    Aber es gibt auch noch einen anderen Fehler in der Begründung: „„Die Verursachung eines Spielabbruchs stellt einen schweren Eingriff in das Spielgeschehen und den Wettbewerb dar und kann nur mit einer konsequenten Sanktion geahndet werden. ” Mit anderen Worten: als Grund für die Strafe wird der objektive Tatbestand herangezogen. Natürlich geht es um die Verursachung eines Spielabbruches und dafür sind auch entsprechende Strafen vorgesehen. Dann kann man dies nicht auch noch für die Höhe der Strafe heranziehen. Erneut ist nicht auszuschließen, daß dies das Strafmaß beeinflußt hat und daher ist das Urteil nicht aufrechtzuerhalten.
    Auch die Abwehr zukünftiger Rechtsverstöße ist kritisch in der Begründung, hier ist aber der Erziehungsgedanke heranzuziehen, der durchaus im Verfahrensrecht genannt wurde. Doch dabei muß auch bedacht werden, inwieweit der Spielabbruch herbeigeführt wurde – hier beispielsweise kaum vorsätzlich, sondern fahrlässig (der Spielabbruch, wohlgemerkt). Da der Bechertreffer von einer einzigen Person, die individualisiert wurde, stammt, ist eine Erziehung des Werfers durch eine konkrete Maßnahme gegen diesen – wozu auch eine weitergebbare Geldstrafe gehören könnte – eigentlich ausreichend. Daß dieser Gesichtspunkt nicht ausführlich weiter erörtert wurde, ist aber ein weiterer Fehler in der Urteilsbegründung. Strafe = Erziehung ist als Begründung allein nicht ausreichend.“

    Eine Voraussetzung machst du, die man – denke ich – deutlich machen sollte: Du gehst davon aus, dass die Pressemitteilung die vollständige Urteilsbegründung ist, was wir nicht wissen. Aber ansonsten hast du Recht und ich hatte ja auch schon geschrieben, dass das Generalpräventions Argument von vorgestern ist.

    Was ich nicht weiß ist, ob hier wirklich – wenn man es denn anwenden will – das strafrechtliche Doppelverwertungsverbot betroffen ist. Denn den Tatbestand des Spielabbruches hängt der DFB in der Strafe per se hoch auf. (Ob nun zu Recht oder nicht, das will ich hier nicht diskutieren). Was in der Veröffentlichung fehlt sind klassische Strafzumessungsgründe, außer dass man sagt, dass es diese besondere Fanarbeit gibt (Strafmildernd). Man könnte nun Gründe finden wie z.B. Wiederholungstäter (Schneeball; strafschärfend) oder Einzeltäter (mildernd). Ob dann zwingend – auch im Vergleich zu Aachen und Stuttgart eine Geldstrafe rauskommen muss, das weiß ich eben nicht.


    Fazit: die Urteilsbegründung ist in Hinblick auf das Strafmaß nicht hinnehmbar und das Urteil müßte schon aus diesem Grunde kassiert werden. Es könnte allerdings durch ein neues Urteil ersetzt werden – mit einer zulässigen Strafzumessung. Meiner Meinung nach ist eine Geldstrafe hier absolut ausreichend – mehr will ich zu dieser zukünftigen Sache jetzt nicht schreiben.“

    Siehe oben.

  13. Zugegeben, mir liegt die Urteilsbegründung als solche nicht vor. Alles, was ich dazu finden konnte, waren jene kurzen Worte. Ich habe unterstellt, daß diese alles sind, was zur Begründung herangezogen wurde. Da sich aber selbst hier http://www.dfb.de/index.php?id=500014&tx_dfbnews_pi1%5BshowUid%5D=27151&tx_dfbnews_pi4%5Bcat%5D=145 nichts weiter dazu finden läßt, kann ich mir sogar vorstellen, daß es keine weitergehende Urteilsbegründung gibt. Vielleicht ja doch, aber dann kann ich diese natürlich auch nicht beurteilen.

    Konsequenz und Willkür schließen sich allerdings nicht aus. Es gibt bekanntlich keine Gleichheit im Unrecht – ob die vorgenannten Sanktionen einer Überprüfung standgehalten hätten, kann ich nicht beurteilen. Möglicherweise waren auch diese unzutreffend. Und möglicherweise auch willkürlich, denn allein auf den Spielabbruch als solchen abzustellen, ohne daß hierfür eine entsprechend extreme Sanktion in der Verfahrensvorschrift genannt wird, halte ich für unverhältnismäßig. Denn WENN immer eine solche Sanktion zu folgen hat, warum steht dies nicht explizit so in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, warum wird hier nur eine Geldstrafe genannt? Anderes ist daneben oder anstelle zwar möglich, aber eben nicht zwingend nötig. Solange der DFB sich also offenhält, bei einem anderen Verein von so einer Strafe abzurücken, solange bleibt der Vorwurf der Willkür allein aufgrund dieser Tatsache im Raume stehen. Aus einer parteiischen Sicht, wohlgemerkt.

    So, jetzt will ich wieder unsachlich werden. Ganz egal, was kommen mag – FORZA SANKT PAULI!

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