Zum Inhalt springen

Hoffenheim zahlt die Kasse

Hoffenheim zahlt die Kasse

oder

Wie der DFB judiziert

Vorwort

Liebe Leser, ich bin nicht bereit in das ständige Hoffenheim gebashe einzusteigen. Ja man kann Herrn Hopp für Sachen kritisieren (siehe vorletzten Artikel), aber man kann ihn nicht dafür kritisieren, dass er den Verein seiner Jugend genommen hat und aus ihm ein Bundesligisten gemacht hat. Jeder Fan, der schon einmal in den tiefen der 3. Liga gespielt hat, der hat doch davon geträumt es ihm nach einem Lottogewinn oder einem wirtschaftlichen Erfolg gleich zu tun. Ich würde es doch nicht anders machen mit meinem Heimatverein (was bei mir natürlich nicht der FC St. Pauli ist, sondern ein Team im Alstertal; nein Spaß beiseite). Ich halte daher auch nichts davon, nun Herrn Hopp zur Zielscheibe von niveaulosen Beleidigungen zu machen. Man gönne ihm doch sein Spielzeug.

Fragwürdig ist aber, wie sich einige Herren ihm an den Hals schmeißen. Und viele dieser Herren haben ihren Geschäftssitz in der Otto-Fleck-Schneise. Anders sind WM-Spielorte, Länderspiele in Sinsheim und andere Geschichten nicht zu erklären. Sorry, aber auf so etwas mussten große Bundesligastandorte lange warten. Und das kann es nicht sein. Ist aber primär nicht die Schuld des Herrn Hopp, sondern die Schuld derer, die eben auch mal mit einem reichen Milliardär fotografiert werden wollen.

Hoffenheim ist für mich daher kein Kackverein, Herr Hopp kein Hurensohn und das auch nicht alles scheiße. Dafür bin ich da auch zweimal viel zu gut behandelt worden und habe da ausnahmsweise obwohl ich in Baden war nicht ständig ein „Disch isch verbodde“ zu hören bekommen.

Trotzdem ist es ja interessant zu sehen, wie die Geräuschaffäre vom DFB aus der Welt geschaffen wurde. Dies ist umso spannender, als dass ja bald auch ein Urteil für uns in der Welt steht.

Sachverhaltsdefinition

Ich möchte vorab einen kleinen Hinweis geben: Wir gehen hier von einem unsicheren Sachverhalt aus. Das muss man deutlich sagen und das muss man immer beachten. Meine Betrachtung soll auf folgenden Tatsachen beruhen:

Wir gehen erstmal davon aus, dass die Pressemitteilung des DFB die vollständige und ganze Urteilsbegründung im Fall Hoffenheim enthält. Daher will ich sie hier wortwörtlich zitieren, denn an ihr müssen und wollen wir uns abarbeiten:

„DFB stellt Verfahren gegen Hoffenheim-Mitarbeiter ein

Der Kontrollausschuss des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat mit Zustimmung des DFB-Sportgerichts das Ermittlungsverfahren eingestellt, das gegen einen Angestellten des Vereins 1899 Hoffenheim nach dem Bundesliga-Heimspiel gegen Borussia Dortmund am 13. August 2011
eingeleitet worden war. Der Mitarbeiter hatte im Sinsheimer Stadion eine Beschallungsanlage installiert und betrieben, um Schmähgesänge in Richtung des Hoffenheimer Präsidenten Dietmar Hopp zu unterbinden.

Dr. Anton Nachreiner, Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses, begründet die Einstellung des Verfahrens wie folgt: „Das Vorgehen des Mitarbeiters stellt zwar ein unsportliches Verhalten dar, ist allerdings als geringfügig einzustufen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg, die ihr Verfahren ebenfalls eingestellt hat, wurde mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen, dass die Stadionbesucher durch die Beschallungsanlage nicht gesundheitlich beeinträchtigt worden sind. Dazu war die Anlage von vorn herein nicht geeignet.“

Wie Nachreiner weiterhin ausführt, hätten die Ermittlungen des Kontrollausschusses und der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass Hoffenheimer Verantwortliche von der Beschallungsaktion wussten beziehungsweise in irgendeiner Weise an ihr beteiligt gewesen seien.

Wir gehen weiterhin mal davon aus, dass der dort genannte Sachverhalt der Wahrheit entspricht bzw. etwas anderes weder Hoffenheim, noch dem Mitarbeiter nachzuweisen ist. Sprich: Wir gehen von einem Einzeltäter aus, von dem niemand etwas wusste. Man mag dies bezweifeln, aber so lange wir keine anderen Beweise haben, müssen wir von dieser Darstellung ausgehen. Ebenso gehe ich davon aus, dass diese Beschallungsanlage wirklich niemanden hätte verletzten können und dazu auch nicht geeignet ist. Das ist angesichts der ja auch auf Youtube dokumentierten Lautstärke schon eher zweifelhaft, aber gut, gehen wir mal davon aus. (In dem verlinkten Video hält sich jemand immerhin ein ganzes Stück entfernt vom Gästeblock sofort die Ohren zu.)

Jetzt lese man sich mal die Urteilsbegründung durch und insbesondere die Wertungen.

Nun kommen wir zu unserem Kassenrollenwurf. Nehmen wir hier mal folgenden Sachverhalt an: Der Wurf war nicht absichtlich. Der Verein hatte Kassenrollen genehmigt. (Alternativ auch gerne: Er hatte sie nicht genehmigt. Wo das ein Unterschied macht, siehe später) Die Kassenrolle in ihrer Form (ohne harten Kern, nur ein Teil einer Kassenrolle) hat niemanden verletzt und war dazu auch nicht geeignet. Letzteres kann gerne bestritten werden, ich möchte dann bitte ein Gutachten, wie man mit einer halben aufgerollten Kassenrolle jemanden umbringen kann. Aber Achtung: MacGyver ist kein erlaubter Gegenbeweis.

Auf welcher Rechtsgrundlage?

Der DFB hat eine Rechts- und Verfahrensordnung, die sehr viel in sehr wenigen Paragraphen regelt. Sehr umfangreich ist die Regelung für Doping in den §§ 8 a bis g, was aber in einem einzigen §§ geregelt ist, ist die Bestrafung von Vereinen und Kapitalgesellschaften die §§ 5 in Verbindung mit den §§ 7ff und dem § 44 der DFB Satzung. § 7 regelt die Strafen gegen Vereine und Tochtergesellschaften. Auch diesen möchte ich euch im vollen Wortlaut wiedergeben:

§ 7Strafen gegen Vereine und Tochtergesellschaften in einzelnen Fällen

1. Bei Bundesspielen gelten für Vereine und Tochtergesellschaften unteranderem folgende Strafen:

a) für Spielen ohne Genehmigung Geldstrafe bis zu € 30.000,00;

b) für schuldhaft verspätetes Antreten oder schuldhaftes Nichtantreten zueinem Spiel Geldstrafe bis zu € 50.000,00;

c) für nicht ordnungsgemäße Platzherrichtung und nicht ausreichendenOrdnungsdienst Geldstrafe bis zu € 50.000,00;

d) für mangelnden Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichter-Assistenten oder des Gegners Geldstrafe bis zu € 100.000,00;

e) für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs Geldstrafe bis zu € 100.000,00;

f) für Spielenlassen eines Spielers ohne Vorlage eines ordnungsgemäß erstellten Spielerpasses oder ohne Vorlage der vom DFB oder der DFL herausgegebenen Spielberechtigungsliste Geldstrafe bis zu € 1.000,00;

g) für Spielenlassen eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten SpielersGeldstrafe bis zu € 10.000,00;

h) für nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Auflagen Geldstrafe bis zu€ 30.000,00;

i) für das Mitwirkenlassen gedopter Spieler (§ 6), die Verabreichung von Dopingmitteln, die Weigerung, Dopingkontrollen zuzulassen sowie jede Beteiligung an diesen Handlungen oder ihre Duldung und bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien Geldstrafe bis zu € 150.000,00 für jeden Einzelfall;

j) für aktive oder passive Bestechung Geldstrafe bis zu € 250.000,00.

2. In den Fällen der Nr. 1. Buchstaben i) und j) ist der Versuch strafbar.

3. Anstelle einer verwirkten Platzsperre kann eine Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

4. Bei Vergehen, die mit einer höheren Geldstrafe als € 2.500,00 bedroht sind, kann in schwerwiegenden Fällen an Stelle oder neben der Geldstrafe eine weitergehende Strafe nach § 44 der Satzung des DFB verhängt werden. Gleiches gilt in Wiederholungsfällen und in Fällen der Tatmehrheit.

5. Die Strafbestimmungen der Nr. 1. finden sinngemäße Anwendung auch auf Mitgliedsverbände, die mit ihren Mannschaften an Bundesspielen teilnehmen.

Zitat Ende

Wichtig für unsere Betrachtung ist noch § 9a, der folgenden Wortlaut hat:

Verantwortung der Vereine

1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften
haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für
Zwischenfälle jeglicher Art.

und auch § 1 Abs. 4 sagt noch etwas:

„Sportliche Vergehen, d.h. alle Formen unsportlichen Verhaltens aller in Nr. 1. genannten Angehörigen des DFB, werden mit den in § 44 der Satzung des DFB aufgeführten Strafen geahndet.“

Ich habe bei mir hier einen dicken grauen Wälzer, der alle Satzungen, Ordnungen, Verträge, Spielbestimmungen etc. des DFB, der DFL enthält, aber das sind die einzigen Normen in diesem Wälzer, die Strafrahmen vor dem Sportgericht regeln. Ich bin natürlich nicht unfehlbar, daher: Falls jemand den Knallerparagraphen findet, der meine folgende Ausführungen aushebelt, dann schreibe er mir bitte, bitte, bitte.

Und was heißt das nun?

Polemisch gesagt: Der DFB hält sich nicht an sein eigenes Recht- und Gesetz. Weniger polemisch gesagt: Es sind schon einige merkwürdige Windungen, Wertungen und Sätze in dieser Pressemitteilung (die wir ja mit einer Urteilsbegründung gleichgesetzt haben) enthalten, wenn man mal von der Verfahrensordnung ausgeht. Fangen wir mal von hinten an (so etwas erhöht die Aufmerksamkeit):

„Wie Nachreiner weiterhin ausführt, hätten die Ermittlungen des Kontrollausschusses und der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass Hoffenheimer Verantwortliche von der Beschallungsaktion wussten beziehungsweise in irgendeiner Weise an ihr beteiligt gewesen seien.“

Tatbestandlich muss dem auch nicht so sein, denn § 9a rechnet ja absolut zu. Umso erstaunlicher, dass dieser Satz in diesem kurzen Text auftaucht. Für die Erfüllung des Tatbestandes braucht man ihn nicht. Also kann er eigentlich nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Und das verwundert dann doch ein bisschen, denn bisher habe ich das als Argument noch nie gehört. „An der Pyroaktion waren Frankfurter Verantwortliche weder beteiligt, noch wussten sie davon.“ Das müsste man dann doch auch mal lesen, oder?

Nehmen wir wieder unser Kassenrollenbeispiel und dies nun in der Alternative „nicht genehmigt“. Dann käme man auch nur über die Zurechnung des Verhaltens des Zuschauers auf den Verein überhaupt zu einer Bestrafung. Warum aber werde ich dann diesen Satz nicht in der Strafzumessung lesen?

Aber halt! Der DFB stellt ja gegen „den Mitarbeiter“ ein. Ist also gegen die TSG 1899 Hoffenheim gar nicht ermittelt worden? Gilt § 9a da plötzlich nicht mehr? Warum dann bei Fans? Man verstehe mich nicht falsch, ich finde §9a nicht zwingend falsch, insbesondere da ich ihn auch als Waffe gegen Diskriminierung für unverzichtbar halte. Aber wie ermittelt der gegen den Mitarbeiter? Falls der nicht Mitglied der TSG 1899 Hoffenheim ist (eine Möglichkeit, die ja doch in Betracht kommt) hat der DFB gar keine Strafgewalt. Und viel wichtiger: Warum anscheinend nicht gegen die TSG 1899 Hoffenheim? Ein Novum. Und egal was, der Satz ist absurd.

„Dr. Anton Nachreiner, Vorsitzender des DFB-Kontrollausschusses, begründet die Einstellung des Verfahrens wie folgt: „Das Vorgehen des Mitarbeiters stellt zwar ein unsportliches Verhalten dar, ist allerdings als geringfügig einzustufen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heidelberg, die ihr Verfahren ebenfalls eingestellt hat, wurde mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen, dass die Stadionbesucher durch die Beschallungsanlage nicht gesundheitlich beeinträchtigt worden sind. Dazu war die Anlage von vorn herein nicht geeignet.““

Gesundheitlich beeinträchtigt: Ich werde jetzt mal etwas zynisch, aber wie beeinträchtigt man einen Menschen durch den Wurf eines Weichplastikbechers? Oder eben durch den Wurf einer halben Kassenrolle? Ich bin nebenbei auch immer noch der Meinung, dass die ausgesprochene gefährliche Körperverletzung in unserem Bierbecherfall eher problematisch ist, aber dies würde nun zu weit führen. Das soll aber nicht der Punkt sein, warum ich das zitiere. Darüber mag man ja noch diskutieren. Aber lest mal vor, was dem Mitarbeiter (und damit der TSG 1899 Hoffenheim; nicht § 9a vergessen!) vorgeworfen wird:

„unsportliches Verhalten“

Nun lest euch § 7 noch mal durch. Und noch mal. Und glaubt mir, ich habe ihn vollständig zitiert. Was ist da nicht geregelt? Richtig: Unsportliches Verhalten. Hammer oder? Oh, aber an versteckter Stelle findet man dann doch die Strafnorm, die ich noch mal zitieren will:

§ 1 Nr. 4.: Sportliche Vergehen, d.h. alle Formen unsportlichen Verhaltens aller in Nr. 1. genannten Angehörigen des DFB, werden mit den in § 44 der Satzung des DFB aufgeführten Strafen geahndet.

In Nr. 1 sind auch die Vereine genannt, also wäre eine Ermittlung gegen die TSG 1899 Hoffenheim also ohne weiteres möglich. Eine kurze weitere Anmerkung: So etwas wie Bestimmtheitsgebot scheint in der Strafordnung des DFB nicht vorzuherrschen. Hier werden diffuse Tatbestände „alle Formen unsportlichen Verhaltens“ mit noch undifferenzierteren Strafen belegt. § 44 sieht immerhin alles von Geldstrafe bis Lizenzentzug vor. Kurz gesagt: Jemanden, der etwas auf rechtsstaatliche Grundsätze (zur Zeit derbst unmodern) hält, dem dreht sich hier der Magen um. Die Bestrafung von Taten wird komplett in die Willkür (Polemik) / in das pflichtgemäße Ermessen (freundliche Umschreibung) der Richter gestellt. Kurz: Eine Ungeheuerlichkeit.

Nach § 44 wird „näheres“ nebenbei von der Strafordnung geregelt. Oder eben auch nicht.

Ich will selbst noch ein Schritt weiter gehen. Vereine (und damit auch Verbände) müssen in Deutschland demokratisch aufgebaut sein. Dazu gehört eben auch, dass man Verbandsstrafen demokratisch legitimiert. Hier versagt der DFB auf ganzer Linie, denn er verschiebt die gesamte Abwägung in seine Judikative. Das ist ein extremes Demokratiedefizit des DFB. Der Verbandstag muss hier dringend tun, was seine Aufgabe ist, nämlich eine Strafordnung schaffen, die wirklich „näheres“ bestimmt.

Soweit so absurd. Immerhin in einer Sache hat sich der DFB mal an sein eigenes Recht und Gesetz gehalten. Eine Einstellung ist in „geeigneten Fällen“ (§ 5 Nr. 5) vorgesehen. Und seien wir ehrlich: Wenn wir dem oben genannten Sachverhalt mal glauben wollen, dann kann man hier eine Einstellung ohne weiteres vertreten, wenn man diesen Sachverhalt mal betrachtet.

Alles wäre gut, wenn unsere Kassenrolle auch ein „geeigneter Fall“ wäre. Denn was man nicht vergessen darf: Der Mitarbeiter von Hoffenheim hat mit vollem Wissen und Wollen (kurz absichtlich) gehandelt. Unser Kassenrollenwerfer war einfach nur dumm (sorry), sprich: Fahrlässig. Verletzt wurde bei beiden Sachen niemand und beide Sachen sind nicht wirklich gefährlich (im Gegensatz z.B. zu einem Pyro, der nun hin- und herspringt, weil er auf den Boden geworfen wurde.).

Verharmlose ich den Kassenrollenwurf? Bei einer Strafzumessung ist doch Motiv, Folge und Mittel zu bewerten. Und wenn man dieses mal betrachtet, dann sind die Folgen gering, das Motiv nicht bösartig und das Mittel wenn überhaupt mindergefährlich.

Okay, man soll bei Jura Fälle nicht vergleichen. Aber eine gewisse Vergleichbarkeit eines Falles von eher geringer Auswirkung und geringer Problematik liegt auf der Hand, oder? Nun mögen wir ja noch Wiederholungstäter sein, was man wohl strafverschärfend werten muss.

Willkür?

Nun dürft ihr mal Strafzumesser spielen. Und insbesondere rufe ich jetzt alle Rostock und Rautenfans auf (die sind wenigstens nicht parteiisch), wenn ihr das nun alles lest. Und von diesen Sachverhalten ausgeht, ist dann ein Teilausschluss mit einer finanziellen Folge von deutlich mehr als 100.000 Euro gerecht? (wenn denn dieser käme?) Wohlgemerkt: Als Geldstrafe sieht die Verfahrensordnung bis zu 250.000 Euro vor. Wir sind hier also schon im eher oberen Bereich, wenn man das mal umrechnen würde.

Haltet ihr das noch für vertretbar? Oder muss man annehmen, dass der DFB hier schlichtweg willkürlich ohne eine wirkliche Betrachtung der Fälle handelt?

Und haltet ihr es für vertretbar, dass beim Kassenrollenwurf gegen den FC St. Pauli, bei der TSG 1899 Hoffenheim aber „nur“ gegen den Mitarbeiter ermittelt wird/wurde? Wo ist für euch der Unterschied, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt? In der Genehmigung von Kassenrollen als Choreoelemente? Okay, das wäre noch eine Möglichkeit. Ist aber natürlich auch eher schwierig, denn Choreoelemente per se können als Schlagwerkzeuge etc. eingesetzt werden.

Ich hatte das schon mal geschrieben: Verbandsgerichtsbarkeiten sind nur dann zulässig, wenn sie sich an rechtsstaatliche Grundsätze halten. Und eines davon ist ein Willkür-Verbot.

Ob dieses Verbot hier verletzt wurde, wird vor ordentlichen Gerichten zu klären sein. Ich will da keine abschließende Meinung vertreten, aber wir haben hier zwei Fälle, die doch sehr nach Willkür stinken.

Nachtrag 10.02.11 um 18:20: Einen Aspekt hatte ich noch vergessen. Man lese sich mal die Stellungnahme unseres Fanladens durch. Darin steht u.a.: „Der DFB weiß und fordert von den Vereinen, dass Strafen in Fällen wie diesen den ermittelten
„Tätern“ aufgebürdet werden.“ Sprich: Der DFB zerstört wissentlich und wollentlich mit solchen Urteilen auf dieser unsicheren Rechtslage wirtschaftliche Existenzen von Menschen. Auch dies darf bei der Beurteilung einer „Willkür“ nicht außer acht bleiben. Polemisch könnte man von einer menschenverachtenden Haltung sprechen. Nachtrag Ende.

15 Kommentare

  1. herzi herzi

    Von einem Rautenfan der am 04.04.2007 im Gästeblock des Volksparkstadions saß und der mit seiner Dauerkarte am 16.02.2011 einen St.-Pauli-Fan mit in die Nordkurve nahm (ich denke, dass ich halbwegs objektiv sein kann):

    Zu deiner Einleitung: Es gibt sicher ein paar (halbwegs nachvollziehbare) Gründe, die für Länderspiele in Sinsheim sprechen; exemplarisch könnte man da „ein modernes Stadion mit akzeptabler Kapazität und hervorragender Autobahnanbindung“ aufführen. Es wäre fahrlässig, ohne solche Vorwände Entscheidungen wie diese zu treffen (wobei die FIFA nichtmal soweit geht). Man müsste jetzt natürlich überprüfen in wiefern solche Argumente schon o.g. Traditionsvereine ausschließen würde.

    Um dich in deiner Position zu bestärken, auch für mich wirkt die vorgeschlagene Strafe für den Kassenrollenwurf nicht sehr willkürlich, wird doch bereits auf ähnliche Vorfälle in den vergangenen 13 Monaten hingewiesen.

    Zu deinem Vergleich von Büro-Technik und Pyro-Technik sollte man festhalten, dass beide dazu führen können, dass Menschen verletzt werden. Ohne Pyro-Technik zu befürworten wäre in meinen (auf das Rechtswesen bezogen) laienhaften Augen beides Körperverletzung. Dass ein Gros der Pyro-Technik-Einsätze vergleichbar wenige Verletzte mit sich zieht, wie die meisten geworfenen Kassenrollen ist für mich ausschlaggebend.

    Was die Schallaffäre angeht, kann man dir allerdings nur zustimmen. Es wirkt willkürlich, dass in dieser Sache keine Konsequenzen gezogen werden (während Schmähgesänge gegen den amtierenden Deutschen Meister kurz nach einer Pokalauslosung schon zu Geldstrafen führen). Deine Kritikpunkten bzgl. der Verantwortung des Gastgebers und der Tatsache, dass gegen einen Angestellten ermittelt wurde, sind vollständig nachvollziehbar und wirken an den Haaren herbeigezogen.

    @herzi

  2. Herzi: Eben, das ist es ja. Für sich betrachtet mag man beide Strafen für okay halten. Nur wenn man sie nebeneinander stellt, dann stimmt etwas nicht. Und nur darum geht es. Ich will nicht sagen, dass per se jede Strafe wegen der Kassenrolle willkürlich wäre, aber der Unterschied 100.000 plus X zu 0 ist einfach zu krass.

  3. Und noch was (ich bin heute gut im vergessen): Körperverletzung ist deutlich ungleich Körperverletzung. Daher ist die Gleichsetzung Pyro zu Kassenrolle doch eher wenig zielführend. Zum einen ist das eine fahrlässig, dass andere wohl eher vorsätzlich (riesen Unterschied), zum anderen haben auch die vorsätzlichen KV Delikte schon sehr bewusst einen sehr weiten Strafrahmen. Es ist halt was anderes, ob ich jemandem einmal eine Backpfeife gebe oder ihn vollkommen zusammenschlage. Beides KV, aber trotzdem schon anders zu bestrafen in meiner Meinung.

  4. Armin Armin

    Danke für die Wahnsinnsfleissarbeit, wodurch einem Laien wie mir die willkürliche DFB Rechtssprechung und ihre Grundlagen in diesen Fällen konkret und verständlich verdeutlicht wird.
    Ich hoffe Stenger und Schulte kriegen ne Kopie für ihre Verhandlung in Frankfurt mit.

  5. astro astro

    Bei Hopp ist es ja leider nicht nur die „Nähe zum Milliardär“, die gesucht wird, leider sind die Verstrickungen wesentlich tiefer. Ein Verwandter von Zwanziger arbeitet zumindest mittelbar für Hopp bzw. Hoppenheim und Hopp hat sich auch schon für DFB-Projekte engagiert. Bin jetzt gerade zu müde, um mich an genauere Fakten zu erinnern oder diese herauszusuchen, aber es gibt dort definitiv Verbindungen.

    IMHO wird wohl die beste Strategie für unseren Verein sein, durch Drohungen mit der völligen Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten einen Kompromiss zu erreichen, der z. B. in einer Geldstrafe besteht.

    Das ist übrigens ein Punkt, der mir da oben ein bisschen (vielleicht absichtlich?) fehlt: eine Aussperrung von Fans ist mehr als eine durch den Einnahmeverlust entstandene Geldstrafe. Hier geht auch Support für das Team verloren, hier werden kollektiv Menschen bestraft, die sich individuell nichts haben zuschulden kommen lassen.

  6. „Das ist übrigens ein Punkt, der mir da oben ein bisschen (vielleicht absichtlich?) fehlt: eine Aussperrung von Fans ist mehr als eine durch den Einnahmeverlust entstandene Geldstrafe. Hier geht auch Support für das Team verloren, hier werden kollektiv Menschen bestraft, die sich individuell nichts haben zuschulden kommen lassen.“

    Natürlich fehlt das hier, weil es auch – wenn man mal wirklich drüber nachdenkt, was ich ehrlich gesagt bisher auch nicht gemacht habe – Unsinn ist. „kollektiv Menschen, die sich nichts zu schulde kommen lassen“ bestrafst du in dem du eine Bestrafung der Vereine überhaupt zulässt. Die alleine sind ja schon Personengemeinschaften, die sich erstmal nix zu schulden kommen lassen haben, sondern denen nur ein Verschulden eines Einzelnen (einer kleinen Gruppe?) zugerechtnet wird. Und auch Geldstrafen können (werden) über Preise an unschuldige Leute weitergegeben, siehe als bestes Beispiel Hannover.

    Man verstehe mich bitte nicht falsch: Das die Platzsperre da so als „kann auch“ Strafe in dem Strafenkatalog steht, muss man kritisieren, denn die finanziellen wie emotionalen Auswirkungen sind gerade für einen Profiverein (man beachte dies) sehr viel höher als bei einer Geldstrafe. Aber eine Kollektivstrafe für Unschuldige ist durch § 9a fest eingewoben.

    Man kann deswegen §9a auch komplett und zu Recht kritisieren, ich sehe aber eben auch die Logik in dieser Norm. Für mich ein schwieriges, sehr schwieriges Feld, wo meines Erachtens der DFB dringend gefragt ist über eine breite Diskussion ein möglichst sinnvolles System zu entwickeln. Fakt ist: Platzsperren auch Teilausschlüsse dürften als Strafe wirklich nur für klar vorher vom „Gesetzgeber“ definierte Fälle möglich sein und nicht ins Ermessen einer Entscheidungskammer gestellt werden. (Das gilt aber eigentlich für alle Strafen.)

    (Disclaimer: Ich habe auch schon anders argumentiert.)

  7. […] Gerd und auf unseren Kollegen Kiesel. Trotzdem wollen wir noch ein paar Aspekte ins Licht bringen. Juristisch haben wir in einem alten Beitrag bereits die Verbandsrechtsprechung des DFB aufgearbeitet…: Der DFB hat ein bedenkliches Rechtsstaats- und Demokratiedefizit. Ob dies für einen Erfolg vor […]

  8. […] – Zu guter Letzt noch die Sache mit Hoppenheim: Bekanntlich wurde dort von einem mittlerweile geschassten Vereins-Mitarbeiter eine Klanganlage installiert, um Schmährufe Dortmunder Fans gegen den Vereinsmäzen zu unterbinden. Was so laut war, dass es laut diversen Augen- und Ohrenzeugen sogar schmerzhaft wurde. Also eine geplante Maßnahme von einem Vereinsmitarbeiter – nicht etwa ein Wurf aus Blödheit und Unfall wie bei der Kassenrolle oder eines Einzelnen im Affekt wie bei den Bierbechern oder eine Mischung. Und genau darum gehört der FC St. Pauli härtestenst bestraft: Erstmal wegen des offensichtlich schlechten Karmas, weil wer kriegt das denn hin, so dermaßen wenig zu werfen und dabei dermaßen konsequent zu treffen. Und dann sind Affekt und Pannen natürlich schlimmer als Planung. Das organisierte ist dem unorganisierten Verbrechen grundsätzlich vorzuziehen. Wer erfolgreich ist, hat Recht. Darum hat der DFB das Hoffenheim-Verfahren auch eingestellt. […]

  9. […] auf (übrigens auch wieder mit Hauptdarsteller Anton Nachreiner). Lesenswert: Hoffenheim zahlt die Kasse! Share this:Gefällt mir:Gefällt mirSei der Erste dem dies gefällt. Anton NachreinerDFBEintracht […]

  10. […] eigenen exzessiven Hang zum Sporttreiben widmet. Oder der Magische FC, der in Hoffenheim zahlt die Kasse den Verdacht der Willkür beim DFB in Bezug auf die Vorkommnisse rund um den Tröten-Skandal in […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Blue Captcha Image
Refresh

*